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Personal & Arbeitgeber · Magdeburg

Zugewanderte Fachkräfte einstellen: Was Arbeitgeber vor dem ersten Arbeitstag prüfen

Sie lernen auf der Magdeburger Kontaktbörse eine passende Bewerberin kennen und wollen schnell einstellen? Welche Prüf-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten Sie dann treffen.

Der konkrete Anlass vor Ort

Die IHK Magdeburg lädt gemeinsam mit der Handwerkskammer, der Landeshauptstadt, der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord und dem Jobcenter Magdeburg für den 16. Oktober 2026 von 10 bis 14 Uhr zur „Kontaktbörse für die berufliche Integration und Qualifikation von Migrantinnen und Migranten“ in die IHK am Alten Markt 8 ein. Laut Ankündigung sollen Unternehmen dort mit zugewanderten Fach- und Arbeitskräften aus Magdeburg, der Börde und dem Jerichower Land ins Gespräch kommen, die Agentur und Jobcenter gezielt einladen; zudem werden Studierende der Magdeburger Hochschulen erwartet. Die Zahl der Ausstellerplätze ist laut IHK begrenzt.

Für Fragen rund um Einreise und Ankommen verweist die Stadt auf ihren Welcome Service am Breiter Weg 120a, der nach eigener Darstellung auch als Schnittstelle zu Bürgerbüros und Ausländerbehörde dient. Kommt auf der Börse ein Kontakt zustande, beginnt für den Betrieb die rechtliche Prüfung.

Darf die Bewerberin bei uns arbeiten – und in welchem Umfang?

Nach § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nur beschäftigt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot und keine Beschränkung besteht. Jeder Titel muss nach § 4a Abs. 3 AufenthG erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie beschränkt ist; Beschränkungen der Bundesagentur für Arbeit werden in den Titel übernommen. Wurde ein Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit verboten, solange die zuständige Behörde sie nicht erlaubt hat.

Wer keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nach § 4a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 AufenthG nur beschäftigt werden, wenn eine Vorschrift dies erlaubt oder die zuständige Behörde die Beschäftigung erlaubt hat. Weil die Börse ausdrücklich Menschen anspricht, die über Agentur und Jobcenter eingeladen werden, sollten Betriebe mit unterschiedlichen Dokumenten rechnen und Nebenbestimmungen zu Arbeitgeber, Tätigkeit oder Umfang genau lesen, bevor sie einen Arbeitsbeginn zusagen.

Was müssen wir dokumentieren und melden?

§ 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG nennt drei Arbeitgeberpflichten: Der Betrieb muss prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Er muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung aufbewahren, elektronisch oder auf Papier. Und er muss der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass eine Beschäftigung vorzeitig beendet wurde, für die ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt worden war.

Weil Titel befristet sein können, empfiehlt sich eine Wiedervorlage vor Ablauf der Gültigkeit. Welche Ausländerbehörde zuständig ist, sollte im Einzelfall geklärt werden; sie ergibt sich nicht automatisch aus dem Betriebssitz. Der Welcome Service kann bei der Suche nach Ansprechpersonen helfen.

Was droht bei Fehlern – auch über Subunternehmer?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 5 Satz 1 oder 2 AufenthG einen Ausländer beschäftigt, handelt nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 500.000 Euro betragen. Nach § 404 Abs. 1 SGB III kann auch ordnungswidrig handeln, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang durch einen Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser Ausländer unerlaubt beschäftigt.

Die Prüfpflicht nach § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 AufenthG gilt zudem für Auftraggeber, die einen Ausländer selbst mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Wer über Personaldienstleister oder Nachunternehmer arbeitet, sollte sich die Einhaltung vertraglich zusichern und stichprobenartig belegen lassen.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis oder Bescheinigung
  • gegebenenfalls Zustimmung oder Erlaubnis der Behörde
  • Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeschreibung
  • Verträge mit Nachunternehmern oder Personaldienstleistern

Ob eine konkrete Einstellung aufenthaltsrechtlich zulässig ist und welche Unterlagen fehlen, lässt sich anhand der Dokumente vor Arbeitsbeginn prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Kontaktbörse 2026 ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. Magdeburg Welcome Service ↗Landeshauptstadt Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 4a Abs. 5 AufenthG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 404 SGB III ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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