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und die Börde

Personal & Arbeitgeber · Magdeburg / Landkreis Börde

Ausbildungsvertrag im Herbst geschlossen: Eintragung und Probezeit richtig regeln

Sie haben im Spätsommer noch einen Ausbildungsplatz besetzt? Welche Formpflichten jetzt gelten, welche Kammer zuständig ist und wie Sie die Probezeit wirksam festlegen.

Der konkrete Anlass vor Ort

Die IHK Magdeburg meldete am 31. Juli 2026, dass bis Ende Juni 8,5 Prozent mehr Ausbildungsverträge eingetragen waren als im Vorjahreszeitraum. Rund 2.300 Auszubildende sollten im August im IHK-Bezirk beginnen, bis Jahresende erwartet die Kammer etwa 3.000 aktive Verträge. Dazu heißt es: „Traditionell verzeichnet die IHK Magdeburg in den Monaten August und September die größte Dynamik bei der Eintragung neuer Ausbildungsverträge.“ Die Zahlen gelten für den gesamten IHK-Bezirk, nicht allein für Magdeburg und die Börde.

Auch nach dem Ausbildungsstart warben Betriebe um Nachwuchs: Für die 32. Nacht der Ausbildung am 25. August 2026 im Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit in Magdeburg kündigte die Agentur rund 25 teilnehmende Unternehmen aus Magdeburg, der Börde und dem Jerichower Land an. Wer jetzt noch einen Vertrag schließt, muss die Formalien unter Zeitdruck erledigen.

Welche Kammer ist für unseren Vertrag zuständig?

Zuständige Stelle ist nach § 71 BBiG für nichthandwerkliche Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammer, für Berufe der Handwerksordnung die Handwerkskammer. Wird in einem Betrieb eines zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ausgebildet, ist nach § 71 Abs. 7 BBiG ebenfalls die Handwerkskammer zuständig. Für einige Berufe sind andere Kammern zuständig, etwa für Fachangestellte in Gesundheitsdienstberufen die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammern.

Für Handwerksberufe gelten die Vorschriften des BBiG über das Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 BBiG nicht; an ihre Stelle tritt die Handwerksordnung. § 30 HwO verpflichtet dort zum Antrag auf Eintragung in die Lehrlingsrolle, mit weitgehend gleichem Inhalt wie § 36 BBiG.

Was muss vor Ausbildungsbeginn schriftlich vorliegen?

Nach § 11 Abs. 1 BBiG muss der Ausbildende den wesentlichen Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Abschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform abfassen. Dazu gehören unter anderem Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, die tägliche Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit, Vergütung, Urlaub, die Kündigungsvoraussetzungen und die Form des Ausbildungsnachweises.

Die Vertragsabfassung ist den Auszubildenden und bei Minderjährigen auch den gesetzlichen Vertretern auszuhändigen; bei elektronischer Abfassung muss sie speicher- und druckbar übermittelt werden. Den Empfang muss der Betrieb nachweisen, und er muss Abfassung und Empfangsnachweis nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung endet, drei Jahre aufbewahren (§ 11 Abs. 2 BBiG).

Wann und wie beantragen wir die Eintragung?

Für Berufe außerhalb der Handwerksordnung verlangt § 36 Abs. 1 BBiG, die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich nach Vertragsschluss zu beantragen, schriftlich oder elektronisch; im Handwerk gilt für den Antrag auf Eintragung in die Lehrlingsrolle inhaltsgleich § 30 HwO. Beizufügen sind eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan, der der Kammer bereits vorliegt, darf Bezug genommen werden. Dasselbe gilt für spätere Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

Für das Verzeichnis nach dem BBiG gilt außerdem: Eingetragen wird nach § 35 Abs. 1 BBiG nur, wenn der Vertrag dem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, die Eignung von Ausbildenden und Ausbildungsstätte vorliegt und bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zur Einsicht vorgelegt wird. Wird ein Mangel nicht behoben, ist die Eintragung abzulehnen. Für die Lehrlingsrolle im Handwerk gelten insoweit die Vorschriften der Handwerksordnung.

Wie lang darf die Probezeit sein?

Das Ausbildungsverhältnis beginnt nach § 20 BBiG mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Ihre Dauer muss in der Vertragsabfassung stehen. Vertragsmuster mit Spannen oder längeren Zeiträumen sollten vor der Unterschrift korrigiert werden, denn während der Probezeit kann das Verhältnis nach § 22 BBiG von beiden Seiten ohne Frist gekündigt werden – schriftlich, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Unterschriebener Ausbildungsvertrag und Vertragsabfassung
  • Empfangsnachweis
  • Betrieblicher Ausbildungsplan
  • Ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung bei Minderjährigen

Ob Vertragsmuster und Eintragungsantrag im konkreten Ausbildungsverhältnis vollständig sind, lässt sich anhand der Unterlagen vor Ausbildungsbeginn prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Mehr Ausbildungsverträge trotz schwieriger Wirtschaftslage ↗IHK Magdeburg · veröffentlicht 2026-07-31 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Dein Abend, deine Chance: 32. Nacht der Ausbildung ↗Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord (Presseinfo Nr. 59) · veröffentlicht 2026-08-12 · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 36 Abs. 1 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 20 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 11 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 35 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 71 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 3 Abs. 3 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 30 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. § 22 BBiG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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