Der konkrete Anlass vor Ort
Magdeburg verbrauchte 2023 knapp 1.400 Gigawattstunden Wärme; nur knapp ein Viertel kam aus Wärmenetzen, der Rest wurde meist dezentral und fossil erzeugt. Den kommunalen Wärmeplan hat die Stadt mit den Städtischen Werken Magdeburg (SWM) und einem Ingenieurbüro erarbeitet und am 29. August 2025 in einem Bürgerforum vorgestellt. Danach sollen dicht bebaute Gebiete Wärme aus dem Müllheizkraftwerk Rothensee und einer Biomasseanlage in Cracau erhalten, für Reform und Salbke werden Alternativen wie Biomasse und Flusswasser geprüft, locker bebaute Randlagen sollen überwiegend Wärmepumpen nutzen. Den Investitionsbedarf für den Umbau der Strom- und Wärmeversorgung bis 2045 beziffern die SWM laut Stadt auf 1,5 Milliarden Euro.
Am 18. Juni 2026 hat der Stadtrat den „Wärmeplan der Landeshauptstadt Magdeburg 2025“ ungeändert beschlossen (Drucksache DS0012/26, 29 Ja-, 9 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen).
Was bedeutet der Wärmeplan rechtlich für mein Grundstück?
Städte, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren, mussten ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellen (§ 4 Abs. 2 WPG). Der Plan teilt das Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein, hat aber ausdrücklich keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§ 23 Abs. 4 WPG). Aus der Einordnung Ihres Standorts folgt also weder ein Anspruch auf einen Fernwärmeanschluss noch eine Anschlusspflicht.
Davon zu unterscheiden ist eine gesonderte, grundstücksbezogene Entscheidung, mit der die Stadt Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ausweisen kann; einen Anspruch darauf hat niemand (§ 26 WPG). Aus den veröffentlichten Unterlagen der Stadt geht nicht hervor, ob Magdeburg solche Ausweisungen getroffen hat. Fragen Sie bei der Stadt nach, bevor Sie eine größere Investition festlegen: Eine Ausweisung ist ein Hinweis darauf, dass ein Netzanschluss absehbar ist. Heizungspflichten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz folgen daraus nicht.
Welche Heizung darf ich nach der Reform 2026 einbauen?
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die bisherige 65-Prozent-Regel des § 71 ist weggefallen. Wer in einem bestehenden Gebäude die Heizung ersetzt, wählt nach § 42 GModG zwischen zehn Optionen, darunter Wärmepumpe, Biomasse, Hybridlösungen und eine Hausübergabestation für den Anschluss an ein Wärmenetz, und muss dabei die §§ 43 bis 46 beachten.
Für eine nach dem 29. Juli 2026 eingebaute Gas- oder Ölheizung muss der Eigentümer sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten stammt: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 (§ 43 Abs. 1 GModG). Betreibt ein anderer als der Eigentümer die Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber (§ 43 Abs. 6). Eine Anknüpfung an den kommunalen Wärmeplan enthalten die §§ 42 bis 46 nicht. Ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote für Brennstofflieferanten ist bis zum 1. Dezember 2026 angekündigt (§ 42a GModG); sein Inhalt steht noch nicht fest.
Jetzt neu investieren oder auf die Fernwärme warten?
Ein neuer Gaskessel ist rechtlich weiter möglich, bindet Sie aber an steigende Pflichtanteile, deren Kosten sich heute nicht verlässlich beziffern lassen. Liegt Ihr Betrieb in einem voraussichtlichen Wärmenetzgebiet, sollten Sie früh eine schriftliche Auskunft der SWM einholen, ob und wann ein Anschluss möglich ist. Ist kein Anschluss absehbar, rückt eine dezentrale Lösung wie die Wärmepumpe in den Vordergrund.
Die Pflichtanteile beginnen erst 2029. Fällt die alte Anlage irreparabel aus, gilt für einen Ersatz im Jahr 2028 die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau; ab 2029 bleibt es zwölf Monate lang bei der Pflicht, die beim Ausfall galt (§ 43 Abs. 7 GModG). Prüfen Sie außerdem Laufzeit und Kündigungsfristen Ihres Gasliefervertrags und dokumentieren Sie, auf welcher Grundlage Sie entschieden haben. Fördermittel sollten Sie gesondert prüfen und nicht fest einplanen. Für größere Gewerbeobjekte kommt eine weitere Pflicht hinzu: Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen über 70 Kilowatt Nennleistung müssen bis Ende 2029 ein System zur Gebäudeautomatisierung erhalten, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 56 Abs. 1 GModG).
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Grundrisse und Angaben zum Wärmebedarf
- Typenschild und Wartungsprotokolle der Heizungsanlage
- Gasliefervertrag
- Auszug aus dem Wärmeplan für den Standort
- Schriftverkehr mit SWM und Stadt
Welche Heizungsoption für Ihr Gebäude rechtlich und wirtschaftlich passt, sollte anhand des Standorts und der konkreten Angebote geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Kommunaler Wärmeplan bringt Planungssicherheit ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2025-08-29 · Quellenstand 01.10.2026
- Kommunale Wärmeplanung – Überblick ↗Landeshauptstadt Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Beratungsfolge Beschlussvorlage DS0012/26 „Wärmeplan der Landeshauptstadt Magdeburg 2025“ ↗Landeshauptstadt Magdeburg (Ratsinformationssystem) · Quellenstand 01.10.2026
- § 4 WPG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 23 WPG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 26 WPG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 42 GModG (vormals GEG; Überschrift idF G v. 23.7.2026 mWv 29.7.2026) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 42a GModG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 43 GModG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 56 Abs. 1 GModG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 71 GModG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.