Der konkrete Anlass vor Ort
Die Netze Magdeburg prüfen per Steuersignal, ob Erzeugungs- und Speicheranlagen ihre Einspeisung auf Anforderung reduzieren. 2025 waren Anlagen ab 100 Kilowatt an der Reihe, seit 2026 werden auch kleinere einbezogen; betroffen sind nach Angaben des Netzbetreibers alle Anlagen ab 7 Kilowatt installierter Leistung. Getestet wird jeweils bis zum 30. September, die Drosselung dauert höchstens 60 Minuten und wird nicht vergütet. 2026 gab es einmalig eine Vorabinformation, ab 2027 sollen die Tests unangekündigt stattfinden.
Die Testrunde 2026 ist damit abgelaufen; Betreiber sollten jetzt klären, ob ihre Anlage bestanden hat. Für die Bearbeitung von Abrechnungsunterlagen, also für die Auszahlung von Vergütungs- und Zuschlagszahlungen, nennt der Netzbetreiber derzeit rund drei Monate. Die IHK Magdeburg plant für den 12. November 2026 gemeinsam mit der IHK Halle-Dessau ein kostenfreies Webinar zu Rechtsfragen des Netzanschlusses.
Muss meine Anlage aus der Ferne regelbar sein?
Netzbetreiber müssen sicherstellen, dass sie Anlagen ab 100 Kilowatt sowie alle jederzeit fernsteuerbaren Anlagen regeln und deren Ist-Einspeisung abrufen können (§ 12 Abs. 2a EnWG). Zum Nachweis testen sie jährlich; Anlagen unter 100 Kilowatt sind seit dem 1. Januar 2026 einzubeziehen (§ 12 Abs. 2b EnWG).
Die Kehrseite liegt bei Ihnen: Anlagenbetreiber haben den technischen Zustand ihrer Anlage so sicherzustellen, dass der Netzbetreiber die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann (§ 9 Abs. 1 EEG). Bis zum Einbau intelligenter Messsysteme gelten Übergangsanforderungen nach Anlagengröße: Ab 100 Kilowatt müssen Ist-Einspeisung abrufbar und Leistung ferngesteuert reduzierbar sein, ab 25 Kilowatt jedenfalls die ferngesteuerte Reduzierung möglich sein (§ 9 Abs. 2 EEG). Für Anlagen unter 25 Kilowatt mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag sieht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG stattdessen eine Begrenzung der Einspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung vor. Bei älteren Anlagen knüpft § 100 Abs. 9 EEG die Zahlungen an die Pflichten der für die Anlage maßgeblichen EEG-Fassung. Im Zweifel klären Sie mit dem Netzbetreiber, welche Vorgabe für Ihre Anlage gilt.
Was droht, wenn der Test scheitert?
Wer gegen § 9 Abs. 1 oder 2 EEG verstößt, muss an den Netzbetreiber zahlen: 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung für jeden Kalendermonat, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt (§ 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EEG). Wird die Pflicht erfüllt, verringert sich der Betrag rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat (§ 52 Abs. 3 EEG). Das deckt sich mit der Spanne von 2 bis 10 Euro, die die Netze Magdeburg nennen. Für eine 60-Kilowatt-Anlage wären das bis zu 600 Euro im Monat. Beruht ein seit 2024 auftretender Verstoß auf dem Defekt einer technischen Einrichtung, entfällt die Zahlung für den Monat des Eintritts und den Folgemonat; den Defekt muss der Betreiber darlegen und beweisen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 EEG). Lassen Sie Störungen deshalb sofort beheben und dokumentieren.
Bei schweren Verstößen – in mindestens sechs von zwölf Monaten – muss der Netzbetreiber die Anlage vom Netz trennen, nachdem er in Textform eine einmonatige Frist zur Behebung gesetzt hat (§ 52a Abs. 1 und 2 EEG). Zahlungen drohen auch, wenn die Anlage nicht im Marktstammdatenregister registriert ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG); die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
Wer haftet – ich, der Installateur oder der Messstellenbetreiber?
Gegenüber dem Netzbetreiber bleibt der Anlagenbetreiber verantwortlich. Ob Sie Kosten weitergeben können, hängt von Ihren Verträgen ab: Hat der Installateur eine steuerbare Anlage geschuldet? Umfasst der Wartungsvertrag die Steuertechnik und die Reaktion auf Testergebnisse? Diese Fragen sollten Sie jetzt klären, nicht erst nach einer Zahlungsaufforderung.
Liegt der Fehler beim Messstellenbetreiber und kann der Netzbetreiber deshalb nicht regeln, muss er die Anlage unter Umständen ebenfalls trennen; der Anlagenbetreiber kann dann vom Messstellenbetreiber Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 12 Abs. 2h EnWG). Planen Sie eine Erweiterung, etwa um einen Speicher, denken Sie daran, dass auch Speicher erfasst sind und nach dem Hinweis der Netze Magdeburg jede Erzeugungs- und Speichereinheit gesondert zu registrieren ist.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
- MaStR-Nummern aller Einheiten
- Installations- und Wartungsvertrag
- Schreiben des Netzbetreibers zum Steuerbarkeitscheck
- Datenblatt der Steuerungstechnik
Ob und in welcher Höhe Zahlungen drohen und wer sie im Ergebnis trägt, sollte anhand Ihrer Anlage und Ihrer Verträge konkret geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Steuerbarkeitscheck ↗NETZE Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Aktuelles und Allgemeines Erzeugungsanlagen ↗NETZE Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen: Aktuelle Rechtsfragen, Pflichten und Herausforderungen ↗IHK Magdeburg / IHK Halle-Dessau · Quellenstand 01.10.2026
- § 12 Abs. 2a, 2b, 2h EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 9 EEG 2023 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 52 EEG 2023 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 100 Abs. 9 EEG 2023 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 52a EEG 2023 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 5 MaStRV ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.