Der konkrete Anlass vor Ort
Wolmirstedt ist ein Netzknoten: Am dortigen Umspannwerk laufen zehn Hoch- und Höchstspannungsleitungen zusammen. Am 2. Juli 2026 berichtete die Volksstimme, der Stadtrat habe sich mehrheitlich für einen Großspeicher zwischen Farsleben und Wolmirstedt ausgesprochen; Knackpunkt war der Bebauungsplan. Am 13. August 2026 meldete das Blatt unter der Überschrift „Die Grenze ist erreicht“, Stadt, 50Hertz und Avacon würden von Speicheranfragen überrannt; der Vorsitzende des Bau- und Wirtschaftsausschusses sagte, das geplante Großprojekt ziehe weitere Interessenten an „wie die Fliegen“.
Parallel hat sich das Verfahren beim Übertragungsnetz geändert: Seit dem 1. April 2026 bewerten die vier Übertragungsnetzbetreiber Anschlussanträge für Batteriespeicher und Großverbraucher in einem Reifegradverfahren: Sind die verfügbaren Kapazitäten überzeichnet, priorisieren sie nach dem nachgewiesenen Reifegrad der Projekte statt nach dem Eingang. Erster Annahmestichtag war laut 50Hertz der 30. Juni 2026; bereits erteilte Zusagen bleiben gültig.
Ist ein Speicher auf meiner Fläche baurechtlich überhaupt zulässig?
Im Außenbereich sind Batteriespeicher nach § 35 Abs. 1 BauGB in zwei Fällen privilegiert. Nach Nr. 11 genügt ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien. Ohne eine solche Anlage verlangt Nr. 12 kumulativ: höchstens 200 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchst- zu Hochspannung oder von Hoch- zu Mittelspannung oder eines Kraftwerks ab 50 Megawatt, mindestens 4 Megawatt Nennleistung und eine Gesamtfläche aller so zugelassenen Speicher in der Gemeinde von höchstens 0,5 Prozent der Gemeindefläche und maximal 50.000 Quadratmetern.
Die Flächenobergrenze wirkt wie ein Kontingent: Was andere Projekte in der Gemeinde schon belegen, steht für Ihre Fläche nicht mehr zur Verfügung. Die Privilegierung ersetzt keine Baugenehmigung, öffentliche Belange können entgegenstehen, und der Betreiber muss sich zum Rückbau nach Aufgabe der Nutzung verpflichten (§ 35 Abs. 5 BauGB). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, bleibt neben einer Einzelfallzulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB vor allem der Weg über einen Bebauungsplan wie in Wolmirstedt – dann entscheidet der Gemeinderat mit.
Wie belastbar ist das Netzanschluss-Versprechen des Projektierers?
Netzbetreiber müssen Speicher grundsätzlich zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anschließen (§ 17 Abs. 1 EnWG). Sie dürfen den Anschluss aber verweigern, wenn er aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Ablehnung ist in Textform zu begründen (§ 17 Abs. 2 EnWG). Erzeugungsanlagen können ihren gesetzlichen Anschlussvorrang aus EEG und KWKG gegenüber Speichern nicht geltend machen (§ 17 Abs. 2a EnWG); entscheidend bleibt, ob Kapazität frei ist. Zulässig sind zudem flexible Netzanschlussvereinbarungen, bei denen der Netzbetreiber die Leistung begrenzen darf (§ 17 Abs. 2b EnWG).
Die Nähe zum Umspannwerk allein sagt daher wenig über die Realisierbarkeit; es kommt auf freie Kapazität und den Verfahrensstand an. Fragen Sie nach dem Stand: Liegt ein Antrag vor, eine Reservierung oder eine Zusage – für welche Leistung und bei welchem Netzbetreiber? Beim Übertragungsnetz entscheidet seit April 2026 bei Überzeichnung der nachgewiesene Projektreifegrad.
Was muss in einem Options- oder Pachtvertrag stehen?
Beginnt das Angebot mit einer Option, sichert sich der Projektierer die Fläche für einige Jahre und entscheidet später, ob er baut. Agrarförderrechtliche und steuerliche Folgen einer Umnutzung sollten Sie gesondert klären. Im Options- und Pachtvertrag selbst kommt es für Sie vor allem auf folgende Punkte an:
- Dauer der Option und Höhe des Reservierungsentgelts, auch bei Verlängerungen
- Rücktrittsrechte des Projektierers, etwa bei fehlendem Netzanschluss, und was Sie dann behalten
- Pachtbeginn, Pachthöhe und Anpassung über die Laufzeit
- Rückbaupflicht mit Sicherheit, zum Beispiel einer Bankbürgschaft
- Umfang einer Dienstbarkeit sowie Rechte für Zuwegung und Kabeltrassen
- Abstimmung mit bestehenden Landpachtverträgen auf derselben Fläche
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Flurkarte und Grundbuchauszug
- Alle vorliegenden Pacht- oder Optionsangebote
- Netzanschlussnachweise des Projektierers
- Bestehende Landpachtverträge für die Fläche
- Schriftverkehr mit der Gemeinde
Ob ein Speicherangebot für Ihre Fläche tragfähig ist, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen und des Planungsstands beurteilen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Netzanschluss ↗50Hertz Transmission · Quellenstand 01.10.2026
- Das Ende des Batteriespeicher-Booms ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-08-13 · Quellenstand 01.10.2026
- Grünes Licht für Mega-Batteriespeicher in Wolmirstedt ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-07-02 · Quellenstand 01.10.2026
- § 35 Abs. 1 Nr. 11, 12, Abs. 5 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 17 EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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