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Forderungen & Liquidität · Niedere Börde

Kommune als Bauherrin, Generalübernehmer als Besteller: Wer schuldet Sicherheit?

Die Gemeinde ist Bauherrin, Ihr Vertrag besteht aber mit einem Generalübernehmer. Gegen wen richtet sich die Bauhandwerkersicherung – und welche Wege scheiden aus?

Der konkrete Anlass vor Ort

In Groß Ammensleben baut die Gemeinde Niedere Börde ein neues Feuerwehrgerätehaus an der B 71 und der Magdeburger Straße. Nach der Projektseite der Gemeinde begann der Bau im Juni 2026 mit dem Spatenstich; im August und September liefen die Gründungsarbeiten, Anfang September wuchsen die Wände. Geplant sind unter anderem fünf Fahrzeugstellplätze, Umkleiden für 70 Einsatzkräfte, 20 Plätze für die Jugendfeuerwehr und eine Löschwasserzisterne mit 200 Kubikmetern. Das Gebäude soll Standort der Ortswehr, zentrales Ausbildungs- und Logistikzentrum der Gemeindefeuerwehr und Ausweichstandort der Verwaltung im Krisenfall werden.

Nach einer auf dem Portal konii.de veröffentlichten Unternehmensmitteilung vom 29. Juni 2026 errichtet ein Generalübernehmer das Gebäude; die Fertigstellung ist im Laufe des Jahres 2027 geplant. Dem Projekt und den Beteiligten werden hier keine Zahlungsprobleme unterstellt. Es steht für eine Vertragskette, die bei kommunalen Neubauten vorkommt.

Wer ist in dieser Konstellation mein Besteller?

Beauftragt eine Gemeinde einen Generalübernehmer, entstehen getrennte Verträge: zwischen Gemeinde und Generalübernehmer sowie zwischen Generalübernehmer und jedem Nachunternehmer. Ein Generalübernehmer erbringt die Bauleistungen üblicherweise nicht selbst, sondern vergibt sie weiter; ein Generalunternehmer führt zumindest einen Teil selbst aus. Für die Bauhandwerkersicherung ist diese Unterscheidung zweitrangig. Entscheidend ist, mit wem Sie den Vertrag geschlossen haben: Das ist Ihr Besteller im Sinne des § 650f BGB.

Zur Gemeinde haben Sie als Nachunternehmer keinen Vertrag. Einen Anspruch auf Sicherheit gegen die Gemeinde gibt § 650f BGB daher nicht her – unabhängig davon, ob sie unter die Ausnahme des Absatzes 6 fiele.

Greift die Ausnahme für öffentliche Auftraggeber auch gegenüber dem Generalübernehmer?

Nach § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB gilt die Bauhandwerkersicherung nicht, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. Die Vorschrift stellt auf den jeweiligen Besteller ab. Ist Ihr Besteller ein privatwirtschaftliches Unternehmen, liegt diese Voraussetzung nicht vor, auch wenn das Gebäude einer Gemeinde gehören wird. Ein Generalübernehmer kann sich gegenüber seinem Nachunternehmer also nicht darauf berufen, dass der Bauherr öffentlich ist.

Die Gemeinde selbst fällt gegenüber dem Generalübernehmer unter die Ausnahme: § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO überlässt die Frage dem Landesrecht, und nach § 6 Abs. 1 AG InsO LSA findet über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehen, kein Insolvenzverfahren statt. Für den Nachunternehmer spielt das keine Rolle, weil sein Anspruch nicht gegen die Gemeinde gerichtet ist.

Welche anderen Sicherungswege scheiden aus?

Die Sicherungshypothek nach § 650e BGB setzt ein Baugrundstück des Bestellers voraus. Gehört das Grundstück der Gemeinde und nicht dem Generalübernehmer, kommt dieser Weg für den Nachunternehmer nicht in Betracht. Umso wichtiger ist die Sicherheit nach § 650f BGB gegenüber dem eigenen Vertragspartner.

Vertragsklauseln ändern daran nichts: Eine von § 650f Abs. 1 bis 5 BGB abweichende Vereinbarung ist nach Absatz 7 unwirksam. Ein Verzicht im Nachunternehmervertrag hindert Sie also nicht, die Sicherheit zu verlangen.

Wie prüfe ich, wer mein Besteller ist, und wie gehe ich vor?

Maßgeblich ist, wer im Nachunternehmervertrag als Auftraggeber genannt ist und unterschrieben hat – nicht, wer auf dem Bauschild steht oder die Baubesprechungen leitet. Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zeigt ein Auszug aus dem Handelsregister Firma, Rechtsform, Sitz und Vertretung; die eingetragene Rechtsform, etwa GmbH oder AG, zeigt, ob Sie es mit einem privatrechtlichen Unternehmen zu tun haben. Unklarheiten, etwa wenn Schreiben im Namen der Gemeinde kommen, sollten Sie früh schriftlich klären.

Die Sicherheit verlangen Sie dann beim Generalübernehmer, schriftlich, beziffert und mit angemessener Frist; Höhe, zulässige Sicherungsmittel und die Folgen nach § 650f Abs. 5 BGB erläutert der Beitrag zur Bauhandwerkersicherung gegenüber dem Generalunternehmer. Wann Ihre Vergütung im Verhältnis zu Zahlungen der Gemeinde an den Generalübernehmer spätestens fällig wird, regelt § 641 Abs. 2 BGB – eine eigene Frage neben der Sicherheit.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Nachunternehmervertrag mit Vertragsbedingungen
  • Leistungsverzeichnis und Angebot
  • Abschlagsrechnungen und Zahlungsübersicht
  • Sicherheitsverlangen mit Zugangsnachweis
  • Handelsregisterauszug des Vertragspartners

Gegen wen in Ihrer Vertragskette ein Anspruch auf Sicherheit besteht, lässt sich verlässlich nur anhand der konkreten Verträge prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Neubau Feuerwehrgerätehaus Groß Ammensleben ↗Gemeinde Niedere Börde · Quellenstand 01.10.2026
  2. Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Groß Ammensleben (Bautagebuch) ↗Gemeinde Niedere Börde · veröffentlicht 2026-09-11 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Spatenstich für neues Feuerwehrgerätehaus in Groß Ammensleben ↗konii.de (auf Basis einer Unternehmensmitteilung) · veröffentlicht 2026-06-29 · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 12 InsO – Juristische Personen des öffentlichen Rechts ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 6 AG InsO LSA – Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 17.11.1998; Landesrecht Sachsen-Anhalt, Gesamtausgabe zum 01.10.2026) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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