Der konkrete Anlass vor Ort
Am 14. Oktober 2026 lädt die IHK Magdeburg von 10 bis 13 Uhr zum kostenfreien Workshop „Exportfinanzierung und -absicherung“ in ihr Haus am Alten Markt 8 ein. Angekündigt sind Beiträge von Fachleuten aus Bank- und Kreditversicherungswirtschaft zu staatlichen Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen), zu Finanzierungsinstrumenten der Außenwirtschaftsförderung, zu Neuerungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung und zur Frage „Überfällige, nicht regulierte Forderungen im Ausland – was tun?“. Im Anschluss sind Einzelgespräche geplant.
Die Veranstaltung richtet sich an Einsteiger wie an erfahrene Exporteure. Für Händler und Hersteller aus Magdeburg und der Börde, die erstmals auf Rechnung ins Ausland liefern, steht vor allen Bank- und Versicherungsfragen eine rechtliche Vorfrage: Was taugt die Sicherung, die im Inland selbstverständlich ist?
Schützt uns der Eigentumsvorbehalt auch im Ausland?
Im Inland ist der Eigentumsvorbehalt das Standardmittel: Das Eigentum geht im Zweifel erst mit vollständiger Zahlung über (§ 449 Abs. 1 BGB); herausverlangen kann der Verkäufer die Ware aber nur, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Überquert die Ware die Grenze, entscheidet jedoch nicht mehr das deutsche Recht allein. Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie sich befindet (Art. 43 Abs. 1 EGBGB). Gelangt die Sache in einen anderen Staat, können die Rechte nicht im Widerspruch zu dessen Rechtsordnung ausgeübt werden (Art. 43 Abs. 2 EGBGB).
Ob Ihr Vorbehalt im Zielland trägt, ob er dort etwa in besonderer Form vereinbart oder registriert werden muss und ob er gegenüber Abnehmern und anderen Gläubigern Ihres Kunden standhält, richtet sich also nach dem Recht des Bestimmungslandes. Das sollten Sie vor der ersten Lieferung mit Rat aus dem Zielland klären. Erweiterte Formen wie die Vorausabtretung von Weiterverkaufserlösen sind noch schwerer einzuschätzen.
Welche Sicherungen kommen stattdessen in Betracht?
Je nach Betrag und Kundenbeziehung reichen die Optionen von Vorkasse oder Anzahlung über das Akkreditiv bis zur Exportkreditgarantie des Bundes oder einer Warenkreditversicherung. Welche Voraussetzungen und Kosten gelten, hängt vom Einzelfall ab; der Workshop mit Einzelgesprächen ist eine Gelegenheit, das für die eigene Konstellation zu klären. Rechtlich wichtig ist, dass die Sicherung zum Vertrag passt: Zahlungsbedingungen, Lieferumfang und Fälligkeit müssen sauber dokumentiert sein.
In laufenden Geschäftsbeziehungen hilft eine gesetzliche Notbremse, sofern deutsches Recht gilt: Wer vorleisten muss, kann seine Leistung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (§ 321 Abs. 1 BGB). Nach erfolgloser Frist zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung ist ein Rücktritt möglich (§ 321 Abs. 2 BGB).
Was muss vor der Lieferung im Vertrag stehen?
Welches Recht für den Kaufvertrag gilt, ist eine eigene Frage. Sie hängt von Rechtswahl, internationalem Privatrecht und gegebenenfalls dem UN-Kaufrecht ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Umso wichtiger ist, dass Vertrag oder Auftragsbestätigung ausdrücklich regeln: Zahlungsziel und Fälligkeit, Sicherheiten, Rechtswahl, Gerichtsstand oder Schiedsklausel sowie die Lieferklausel nach Incoterms, aus der sich Kosten und Gefahrübergang ergeben.
Ob AGB, auf die nur in Angebot oder Rechnung verwiesen wird, im Auslandsgeschäft wirksam einbezogen sind, hängt ebenfalls vom anwendbaren Recht ab und kann zweifelhaft sein. Lassen Sie sich die wesentlichen Bedingungen vom Kunden schriftlich bestätigen, prüfen Sie seine Bonität und legen Sie ein Kreditlimit fest, bevor die Ware das Lager verlässt.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Angebot, Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung
- Eigene AGB in der verwendeten Sprachfassung
- Bonitätsauskunft über den Kunden
- Versand- und Lieferunterlagen mit Incoterms-Klausel
- Unterlagen zu vorhandenen Versicherungen oder Garantien
Welche Sicherung für eine konkrete Auslandslieferung trägt, lässt sich anhand von Vertrag, Zielland und Betrag prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Fit für den Export – Workshop Exportfinanzierung und -absicherung ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- § 449 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Art. 43 EGBGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 321 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.