Der konkrete Anlass vor Ort
Die IHK Magdeburg meldete am 29. Juli 2026 für das zweite Quartal einen Anstieg ihres Geschäftsklimaindex um 10,4 auf 84,6 Punkte, nachdem er im ersten Quartal um 9,5 auf 74,2 Punkte gefallen war. Von einer Erholung könne keine Rede sein: Im Kammerbezirk zwischen Altmark und Harz bewerten 20 Prozent der befragten Betriebe ihre Lage als gut, 25 Prozent als schlecht, 43 Prozent wollen Investitionen zurückfahren.
Zur Zahlungsmoral enthält die Umfrage keine Angaben. Wenn Liquidität knapp ist, zählt aber jeder offene Posten. Gläubiger aus Sachsen-Anhalt haben dafür eine zentrale Anlaufstelle: das gemeinsame Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen beim Amtsgericht Aschersleben, Lehrter Straße 15 in Staßfurt.
Ab wann ist unser Kunde im Verzug?
Grundsatz ist die Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Entbehrlich ist sie unter anderem, wenn für die Zahlung ein Termin nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), etwa „zahlbar bis 15. November“. Für Entgeltforderungen gilt eine Auffangregel: Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt das nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung, zwischen Unternehmen ohne ihn.
Ist der Zugang der Rechnung unsicher, kommt ein Geschäftskunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dokumentieren Sie deshalb Versand und Zugang. Eine kurze, datierte Mahnung schafft Klarheit und ist billiger als ein Streit über den Zugang.
Was können wir zusätzlich verlangen?
Zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz ändert sich kraft Gesetzes jeweils zum 1. Januar und 1. Juli (§ 247 Abs. 1 BGB); laut Bekanntgabe der Bundesbank beträgt er seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Für das zweite Halbjahr 2026 ergeben sich damit 10,52 Prozent. Hinzu kommt gegenüber Nicht-Verbrauchern eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam (§ 288 Abs. 6 Satz 1 BGB).
Wann lohnt sich das gerichtliche Mahnverfahren?
Das Mahnverfahren führt schnell zu einem Vollstreckungstitel, wenn die Forderung nicht ernsthaft bestritten wird. Zuständig ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 ZPO); die Länder dürfen die Verfahren bei einem Gericht bündeln, auch über Landesgrenzen hinweg (§ 689 Abs. 3 ZPO). Für Antragsteller mit Sitz in Sachsen-Anhalt, Sachsen oder Thüringen ist das gemeinsame Mahngericht in Staßfurt zuständig. Anträge per E-Mail oder Fax nimmt es nicht an, soweit Formulare vorgeschrieben sind; möglich sind Online- und Barcode-Antrag sowie sichere elektronische Übermittlungswege.
Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch besteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Schuldner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung zahlen oder widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); im Fall des Widerspruchs wird die Sache an das im Mahnbescheid angekündigte Gericht abgegeben (§ 692 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Bleibt der Schuldner untätig, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1 ZPO), der einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleichsteht (§ 700 Abs. 1 ZPO). Wendet der Kunde Mängel ein, ist eine Klage oft der direktere Weg.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Vertrag oder Auftrag
- Rechnung mit Nachweis des Zugangs
- Mahnungen und Schriftverkehr
- Leistungsnachweise wie Lieferscheine oder Frachtbriefe
Ob für eine konkrete offene Forderung der Mahnbescheid oder ein anderer Weg sinnvoll ist, lässt sich anhand von Vertrag, Rechnung und Korrespondenz prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Trendwende nicht in Sicht ↗IHK Magdeburg · veröffentlicht 2026-07-29 · Quellenstand 01.10.2026
- Wirtschaftliche Lage deutlich verschlechtert ↗IHK Magdeburg · veröffentlicht 2026-05-11 · Quellenstand 01.10.2026
- Amtsgericht Aschersleben – Gemeinsames Mahngericht der Länder ↗mahngerichte.de (Portal der Mahngerichte der Länder) · Quellenstand 01.10.2026
- § 286 BGB – Verzug ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 288 BGB – Verzugszinsen ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 247 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Deutsche Bundesbank: Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 689 ZPO – Zuständigkeit im Mahnverfahren ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 692 ZPO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 699 ZPO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 700 ZPO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 701 ZPO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.