AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Energie & Ressourcen · Haldensleben / Magdeburg

Solaranlage eines Dritten auf dem Hallendach: Was der Vertrag regeln muss

Ein Dienstleister will auf Ihren Hallen eine Photovoltaikanlage bauen, betreiben und Ihnen den Strom liefern. Welche Punkte entscheiden darüber, ob das Modell über viele Jahre trägt?

Der konkrete Anlass vor Ort

Auf sechs Hallendächern des Automobilzulieferers IFA in Haldensleben, der seit März 2026 zur Neapco-Gruppe gehört, sind 9.070 Solarmodule mit zusammen 4,6 Megawatt-Peak installiert. Die Volksstimme berichtete am 12. Juni 2026 darüber; die Anlage soll rund ein Viertel des Strombedarfs am Standort decken. Nach Angaben der Magdeburger GETEC green energy hat der Dienstleister das Projekt finanziert, betreibt die Anlage und übernimmt die Betriebsführung.

Die Vertragsbedingungen dieses Projekts sind nicht öffentlich, und dieser Beitrag macht dazu keine Aussagen. Das Modell selbst – ein Dritter investiert auf dem Dach eines Betriebs und liefert den Strom – kommt aber auch für kleinere Produzenten in Magdeburg und der Börde infrage. Ob es sich für Sie rechnet, entscheidet sich oft an Klauseln, die beim ersten Angebot kaum auffallen.

Wem gehört die Anlage auf meinem Dach – und bleibt das so?

Was fest mit dem Grundstück verbunden oder zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, wird grundsätzlich wesentlicher Bestandteil und gehört damit dem Grundstückseigentümer (§ 94 BGB). Eine Ausnahme macht § 95 BGB für Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet werden. Bei Anlagen auf dem Dach kommt es zudem auf § 95 Abs. 2 BGB an: Was nur vorübergehend in ein Gebäude eingefügt ist, wird nicht dessen Bestandteil. Auf diese Ausnahme stützen Contracting-Modelle das Eigentum des Betreibers an Modulen, Unterkonstruktion und Wechselrichtern.

Ob sie im Einzelfall greift, lässt sich nicht pauschal zusagen. Der Vertrag sollte den vorübergehenden Zweck deshalb ausdrücklich festhalten, etwa durch eine feste Laufzeit und eine Rückbaupflicht. Betreiber und ihre Finanzierer können zusätzlich eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit verlangen (§ 1090 BGB). Steht sie einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zu und dient sie einer Solaranlage, ist sie nach § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar – eine Bank oder ein späterer Käufer der Anlage kann also an die Stelle des Betreibers treten. Für Sie heißt das: Die Belastung bleibt auch bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen und muss bei Finanzierungen offengelegt werden.

Was passiert, wenn das Dach in einigen Jahren saniert werden muss?

Dächer und Solaranlagen haben selten dieselbe Lebensdauer. Steht während der Vertragslaufzeit eine Sanierung an, müssen die Module ab- und wieder aufgebaut werden. Ohne Regelung droht Streit darüber, wer Demontage, Zwischenlagerung und Wiedermontage bezahlt und ob der Betreiber Ersatz für entgangenen Stromertrag verlangt. Folgende Punkte gehören deshalb in den Vertrag:

Hilfreich ist außerdem ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Dachs vor Montagebeginn, damit spätere Schäden zugeordnet werden können.

  • Ankündigungsfristen und Zeitfenster für Dacharbeiten
  • Kostenverteilung für Demontage und Wiedermontage
  • Ausschluss oder Begrenzung von Ersatzansprüchen für Ertragsausfall
  • Haftung für Schäden an Dachhaut und Abdichtung sowie Nachweis der Statik
  • Zugangsrechte, Brandschutz und Abstimmung der Versicherungen

Wie lange binde ich mich – und was gilt am Vertragsende?

Contracting-Angebote rechnen mit langen Laufzeiten, weil sich die Investition erst über viele Jahre amortisiert. Wird die Dachnutzung als Miete oder Pacht eingeordnet, kommt es auf die Form an: Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für länger als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 578 Abs. 1 BGB); für die Pacht verweist § 581 Abs. 2 BGB auf das Mietrecht. Ob diese Vorschrift auf eine reine Dachfläche passt, hängt von der Vertragsgestaltung ab und sollte nicht ungeprüft unterstellt werden. Vertrag und Nachträge sollten deshalb mindestens in Textform vorliegen.

Für das Vertragsende gibt es im Kern drei Wege: Rückbau auf Kosten des Betreibers, Übernahme der Anlage durch Sie zu einem vorab festgelegten Preis oder Verlängerung. Fehlt eine Regelung, bleibt eine alte Anlage im Zweifel ohne klare Verantwortung auf dem Dach. Eine Rückbausicherheit, etwa eine Bürgschaft, schützt Sie, falls der Betreiber zum Laufzeitende nicht mehr leistungsfähig ist.

Den Stromliefervertrag sollten Sie getrennt betrachten: Preis und Preisanpassung, Mindestabnahme, Umgang mit Überschüssen und Ihre Rechte bei Ausfall der Anlage. Energie- und steuerrechtliche Folgen, etwa nach dem EEG oder dem Stromsteuerrecht, gehören in eine gesonderte Prüfung.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Angebot und Vertragsentwurf des Contractors
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Statikgutachten und Bericht zum Dachzustand
  • Gebäude- und Betriebshaftpflichtpolicen
  • Stromverbrauchsdaten bzw. Lastgang des Betriebs

Ob ein PV-Contracting-Angebot zu Ihrem Gebäude und Ihren Plänen passt, lässt sich nur anhand des konkreten Vertragsentwurfs beurteilen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. PV-Dachanlage IFA ↗GETEC green energy GmbH (Magdeburg) · Quellenstand 01.10.2026
  2. GETEC bringt Solarstrom auf IFA-Dächer ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-06-12 · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 94 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 95 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 1090 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 1092 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 578 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 581 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Was steht in Ihrem Betrieb an?

Schildern Sie uns die Situation und Ihr Ziel. Wir klären, welche Informationen für den nächsten Schritt benötigt werden.

Anliegen besprechen