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KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Was Betriebe tun und dokumentieren sollten

Beschäftigte nutzen ChatGPT & Co. für Texte und Recherchen. Was verlangt Art. 4 der KI-Verordnung nach der Änderung im Juli 2026, und wie belegen Sie Ihre Maßnahmen?

Der konkrete Anlass vor Ort

Das Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg kündigt für den 17. November 2026 einen kostenfreien Präsenz-Workshop „KI-Kompetenzen im Unternehmen aufbauen und gezielt fördern“ in der Experimentellen Fabrik in der Sandtorstraße 23 an. Auf dem Programm stehen die Rahmenbedingungen des EU AI Act mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 4, eine KI-Kompetenzmatrix zur Bedarfsermittlung, Förderangebote und ein „Mini-Aktionsplan“ für den eigenen Betrieb. Im selben Themenkalender steht für den 27. Oktober 2026 das Format „KI-Methoden kompetent auswählen“.

Viele Betriebe fragen sich, was sie konkret schulden. Dabei ist eine Änderung zu beachten, die noch nicht überall angekommen ist: Art. 4 wurde im Juli 2026 neu gefasst. Manche Informationsseiten, auch regionale, geben noch die frühere Formulierung wieder, wonach Betriebe „sicherstellen“ müssten, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.

Was verlangt Art. 4 KI-VO seit der Änderung?

Art. 4 gehört zu Kapitel I der KI-Verordnung, das nach Art. 113 bereits seit dem 2. Februar 2025 gilt. Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte KI-Omnibus, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Vorschrift geändert. Nach dem neuen Wortlaut (ABl. L 2026/1744 vom 24. Juli 2026), den auch die Bundesnetzagentur wiedergibt, ergreifen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen „Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen“, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Zu berücksichtigen sind Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen. Ausdrücklich heißt es, die Verpflichtung verpflichte nicht, „für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren“.

Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern das nicht rein privat geschieht. Ein Ingenieurbüro, das einen Chatbot für Angebotstexte einsetzt, gehört dazu. Die Bundesnetzagentur betont, dass die Pflicht unabhängig von Branche und Unternehmensgröße gilt.

Welche Maßnahmen sind angemessen?

Vorgeschrieben sind nach Darstellung der Bundesnetzagentur weder standardisierte Schulungen noch externe Zertifikate, ein bestimmtes Kompetenzniveau oder ein KI-Beauftragter. Angebote, die mit einem „Pflichtzertifikat“ werben, sollten Sie daher kritisch prüfen. Maßgeblich ist, was zu Ihren Tools, Aufgaben und Beschäftigten passt. Für einen Betrieb, der generative KI für Texte nutzt, liegen etwa diese Inhalte nahe: Funktionsweise und typische Fehler generativer Systeme, die Pflicht, Ergebnisse vor der Weitergabe zu prüfen, der Umgang mit vertraulichen Kundendaten und Geschäftsgeheimnissen sowie urheberrechtliche Grundfragen.

Eine schriftliche Nutzungsrichtlinie ergänzt Schulungen: Welche Tools sind freigegeben, welche Daten dürfen nicht eingegeben werden, wer gibt Ergebnisse frei? Die Richtlinie ersetzt aber keine Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung. Unterscheiden Sie außerdem nach Gruppen. Wer KI nur gelegentlich für Formulierungen nutzt, braucht anderes Wissen als jemand, der Kalkulationen oder technische Auswertungen damit vorbereitet.

Wie dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen?

Art. 4 schreibt keine bestimmte Dokumentation vor. Die Bundesnetzagentur empfiehlt aber ausdrücklich, die Maßnahmen gut zu dokumentieren, insbesondere Art, inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die teilnehmenden Personen. Das ist auch aus eigenem Interesse sinnvoll: Führt ein fehlerhaftes KI-Ergebnis zu einem Schaden, etwa einem falsch kalkulierten Angebot, lässt sich nur mit Unterlagen zeigen, dass der Betrieb seine Leute vorbereitet hat.

Für den Anfang reicht eine einfache Struktur: eine Liste der eingesetzten Tools mit Nutzergruppen, je Gruppe die vorgesehenen Inhalte, Teilnahmenachweise mit Datum, Dauer und Inhalt sowie ein Termin für die Auffrischung, wenn neue Tools oder Funktionen hinzukommen. Bußgeldfragen behandelt dieser Beitrag nicht.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Liste der eingesetzten KI-Tools mit Nutzergruppen
  • Nutzungsrichtlinie
  • Schulungsunterlagen
  • Teilnahmenachweise mit Datum, Dauer und Inhalt

Welche Maßnahmen für Ihre KI-Anwendungen angemessen sind und wie Sie sie belastbar dokumentieren, lässt sich anhand Ihrer Tool-Liste und Ihrer Arbeitsabläufe prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. KI-Kompetenzen im Unternehmen aufbauen und gezielt fördern ↗Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. Künstliche Intelligenz & Maschinelles Lernen – Termine ↗Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. KI-Kompetenzen im Unternehmen ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  4. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, deutsche Fassung über das Publications Office (CELEX 32026R1744, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. Art. 4 VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 – Bundesnetzagentur ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. Art. 4 KI-VO, konsolidierter Text (buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. Bundesnetzagentur: KI-Verordnung – Ziele, Zielgruppe, Zeitplan (Stand nach KI-Omnibus) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. Art. 113 VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 (konsolidierter Text, buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60 KI-VO, konsolidierter Text (buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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