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Vernetzte Anlage kaufen: Welche Datenklauseln Sie in den Vertrag verhandeln

Sie kaufen eine vernetzte Maschine, und die Hersteller-AGB behalten alle Betriebsdaten dem Hersteller vor. Was steht Ihnen nach dem Data Act zu, und was sollten Sie vertraglich regeln?

Der konkrete Anlass vor Ort

Beim „Digitalforum der Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt 2026“ am 1. Juli 2026 im Haus des Handwerks der Handwerkskammer Magdeburg in der Gareisstraße 10 stand die Datennutzung im Mittelpunkt: Die Keynote trug den Titel „Daten Daten Daten – Zwischen Nutzung, Sicherheit und digitaler Souveränität“, eine Fishbowl-Diskussion widmete sich der Datennutzung in Betrieben. Einen ausdrücklichen Bezug zum Data Act enthält das Programm nicht.

Rechtlich hat sich kurz zuvor etwas getan: Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes DADG am 30. Mai 2026 ist die Bundesnetzagentur zuständige Behörde für den Data Act. Für Betriebe, die Anlagen einkaufen, ist das ein Anlass, Datenklauseln in Beschaffungsverträgen bewusst zu verhandeln.

Was steht Ihnen als Nutzer ohnehin zu?

Der Data Act (VO (EU) 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025. Als Nutzer eines vernetzten Produkts können Sie nach Art. 4 verlangen, dass Ihnen Daten unverzüglich, unentgeltlich und in maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden; nach Art. 5 können Sie nach Darstellung der Bundesnetzagentur auch die Weitergabe an einen Dritten verlangen, etwa an einen unabhängigen Servicedienstleister. Für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, muss der Hersteller den Datenzugang zudem schon bei der Konstruktion vorsehen (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50).

Ein unbegrenzter Anspruch ist das nicht. Geschäftsgeheimnisse des Herstellers bleiben geschützt; er kann Schutzmaßnahmen verlangen und die Herausgabe in Ausnahmefällen verweigern. Außerdem hilft der Anspruch wenig, wenn Format und Schnittstelle nicht zu Ihren Systemen passen. Stammt die Anlage von einem Kleinst- oder Kleinunternehmen, gelten diese Rechte nach Art. 7 Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht; dann trägt nur, was im Vertrag steht. Beides spricht dafür, den Datenzugang vertraglich festzulegen.

Welche Informationen sollten Sie vor der Bestellung einfordern?

Nach Art. 3 Abs. 2 muss der Verkäufer vor Vertragsschluss unter anderem darüber informieren, welche Art, welches Format und welchen geschätzten Umfang an Produktdaten das Gerät erzeugen kann, ob es Daten kontinuierlich und in Echtzeit erzeugt, ob es sie auf dem Gerät oder einem entfernten Server speichert und wie lange, und wie Sie auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder löschen können. Verlangen Sie diese Angaben schriftlich und machen Sie sie zur Anlage der Leistungsbeschreibung. Dann wird eine Abweichung zur Frage der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 BGB, zu der ausdrücklich auch Kompatibilität und Interoperabilität gehören.

Lassen Sie sich außerdem schriftlich bestätigen, wann die Anlage in Verkehr gebracht wurde. Inverkehrbringen ist nach Art. 2 Nr. 22 die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt; Ihr Lieferdatum oder das Baujahr sagen darüber allein nichts. Bei Vorführ- oder Lagergeräten, die bis einschließlich 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift die Gestaltungspflicht nicht, auch wenn sie erst später an Sie geliefert werden; das Zugangsrecht nach Art. 4 besteht trotzdem.

Welche Klauseln in Hersteller-AGB sollten Sie prüfen?

Steht in den Hersteller-AGB, dass alle Betriebsdaten ausschließlich dem Hersteller zustehen, lohnt ein genauer Blick. Klauseln, die Ihre Nutzerrechte nach Kapitel II zu Ihrem Nachteil ausschließen oder abändern, sind nach Art. 7 Abs. 2 für Sie nicht bindend. Umgekehrt darf der Hersteller nicht-personenbezogene Daten Ihrer Anlage nach Art. 4 Abs. 13 nur auf der Grundlage eines Vertrags mit Ihnen nutzen; Nach Satz 2 darf er solche Daten zudem nicht verwenden, um daraus Einblicke in Ihre wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden oder in Ihre Nutzung auf jegliche andere Art zu erlangen, die Ihre gewerbliche Position untergraben könnte. Will er die Daten für Wartung oder Produktentwicklung verwenden, ist das Ihr Verhandlungspunkt: Zweck, Umfang und Weitergabe an Dritte regeln Sie vertraglich.

Zusätzlich sind nach Art. 13 datenbezogene Vertragsklauseln, die ein Unternehmen einem anderen einseitig auferlegt, nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind, also grob von der guten Geschäftspraxis abweichen oder gegen Treu und Glauben verstoßen. Diese Regeln aus Kapitel IV gelten für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden, für ältere unbefristete oder lang laufende Verträge ab dem 12. September 2027. Daneben bleibt die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Welche Klausel im Einzelfall unwirksam ist, hängt vom Wortlaut ab. Die EU-Kommission hat unverbindliche Mustervertragsklauseln für Datenzugang und Datennutzung veröffentlicht; die Bundesnetzagentur informiert darüber.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Angebot, Kaufvertrag und Hersteller-AGB
  • Produktdatenblatt mit Angaben zu Daten und Schnittstellen
  • Wartungs- oder Servicevertrag
  • Schriftliche Angabe des Verkäufers zum Datum des Inverkehrbringens

Welche Datenrechte Ihnen bei einer konkreten Anlage zustehen und welche Klauseln Sie nachverhandeln sollten, lässt sich anhand von Angebot, AGB und Datenblatt prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Digitalforum der Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt 2026 ↗Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. Bundesnetzagentur: Data Act – Informationsseite ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. BNetzA-Pressemitteilung vom 30.05.2026 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. Bundesnetzagentur: Datenzugang und Datennutzung nach dem Data Act ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. EU-Kommission: Data Act explained ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. Art. 2 Nr. 21, 22 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. Art. 50 VO (EU) 2023/2854 (Data Act), Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. Art. 3 Abs. 1, 2 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. Art. 4 Abs. 1, 6, 7, 8, 13 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. Art. 7 Abs. 1, 2 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. Art. 13 Abs. 1, 3 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  12. § 434 Abs. 2, 3 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  13. § 307 Abs. 1, 2 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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