Der konkrete Anlass vor Ort
Der Landkreis Börde hat am 20. März 2026 gemeldet, dass das Projekt „Kultur-Netzwerk Börde – Digitale Plattform für die Kulturlandschaft Börde“ mit 110.000 Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur des Landes gefördert wird. Die Plattform soll Kulturakteure im Landkreis vernetzen und kulturelle Angebote sichtbarer machen. Die Landesdigitalministerin übergab Bescheide für insgesamt drei Digitalisierungsprojekte im Landkreis mit rund 336.000 Euro.
Die Meldung nennt weder Zeitplan noch Dienstleister; über Verträge dieses Projekts ist nichts bekannt. Sie zeigt aber, dass in der Region Plattformen mit öffentlichem Geld entstehen. Für Auftraggeber wie für Agenturen stellt sich dann eine Frage, die oft erst nach dem Ende der Förderung auffällt: Wem stehen welche Rechte an der Software zu?
Wem gehört die Software, die eine Agentur programmiert?
Computerprogramme sind nach § 69a UrhG geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; geschützt ist jede Ausdrucksform einschließlich des Entwurfsmaterials, nicht aber die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Schaffen Angestellte der Agentur das Programm in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, ist nach § 69b UrhG ausschließlich die Agentur als Arbeitgeberin zur Ausübung der vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt. Für freie Entwickler gilt § 69b nicht; deren Rechte muss sich die Agentur vertraglich sichern, und der Auftraggeber sollte sich diese lückenlose Rechtekette zusichern lassen. Der Auftraggeber erwirbt mit der Bezahlung also nicht automatisch alles, sondern die Nutzungsrechte, die ihm eingeräumt werden.
Welche das sind, entscheidet der Vertrag. Nutzungsrechte können nach § 31 Abs. 1 UrhG einfach oder ausschließlich und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich ihr Umfang nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben (§ 31 Abs. 5 UrhG); dasselbe gilt für die Frage, ob ein Recht einfach oder ausschließlich ist. Das kann enger ausfallen, als der Auftraggeber erwartet: Der Betrieb der Plattform mag gedeckt sein, die Weiterentwicklung durch einen anderen Dienstleister womöglich nicht.
Welche Rechte braucht der Auftraggeber für Betrieb und Weiterentwicklung?
Nach § 69c UrhG sind dem Rechtsinhaber unter anderem die Vervielfältigung – auch das Laden und Ablaufen, soweit es eine Vervielfältigung erfordert –, die Bearbeitung und Umarbeitung, die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung vorbehalten. Wer eine Plattform hosten, anpassen, durch Dritte warten lassen und später an einen anderen Träger übergeben will, sollte sich genau diese Handlungen ausdrücklich einräumen lassen: Betrieb und Hosting, Bearbeitung durch eigene Leute und Dritte, Übertragung und Weitergabe von Rechten.
Ohne Quellcode nützt ein Bearbeitungsrecht wenig. Der Vertrag sollte deshalb die Übergabe von Quellcode, Dokumentation und Zugängen zu Hosting und Code-Verwaltung zu festgelegten Zeitpunkten regeln, etwa bei jeder Abnahme. Für die Agentur ist ebenso wichtig, eigene Bausteine und Werkzeuge, die sie auch in anderen Projekten einsetzt, ausdrücklich auszunehmen und dafür nur ein einfaches Nutzungsrecht zu gewähren. So bleiben beide Seiten handlungsfähig.
Was ist bei Fremdkomponenten und Förderauflagen zu beachten?
Kaum eine Plattform entsteht ohne Open-Source-Bibliotheken oder lizenzierte Fremdmodule. Deren Lizenzbedingungen gelten neben dem Entwicklungsvertrag und können eigene Pflichten auslösen. Lassen Sie sich eine Liste aller Komponenten mit ihren Lizenzen übergeben und vereinbaren Sie, dass die Agentur nur Komponenten einsetzt, deren Lizenz zum geplanten Betrieb passt.
Wer Fördermittel einsetzt, muss außerdem den Bescheid lesen. Er kann Vorgaben zur Auftragsvergabe, zur Zweckbindung und zum Verwendungsnachweis enthalten; welche das sind, ergibt sich nur aus dem konkreten Bescheid. Planen Sie zudem den Betrieb nach Förderende: Wartung, Sicherheitsupdates und Hosting kosten weiter Geld, und ein Wechsel des Dienstleisters gelingt nur, wenn Rechte und Unterlagen vorhanden sind.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Förderbescheid mit Nebenbestimmungen
- Leistungsbeschreibung
- Entwicklungs- und Wartungsvertrag
- Liste der eingesetzten Komponenten mit Lizenzen
- Übergabeprotokolle für Quellcode und Dokumentation
Welche Rechte Ihr Entwicklungsvertrag tatsächlich einräumt oder wie er formuliert werden sollte, lässt sich anhand des Entwurfs und des Förderbescheids prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Digitalisierungsprojekt "Digitale Plattform für die Kulturlandschaft Börde" wird über Sondervermögen Infrastruktur gefördert ↗Landkreis Börde · veröffentlicht 2026-03-20 · Quellenstand 01.10.2026
- § 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 69a UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 69b UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 69c UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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