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Software intern, extern oder im Hackathon entwickelt: Wer hat die Rechte am Code?

Ein eigener Mitarbeiter, ein Freelancer oder ein Hackathon-Team entwickelt eine Lösung für Ihren Betrieb. Wem stehen die Rechte am Code zu, und was sollten Sie vorher vereinbaren?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Magdeburger Developer Days fanden vom 18. bis 20. Mai 2026 im AMO Kulturhaus statt; nach einer Pressemitteilung der Landeshauptstadt vom 21. Mai 2026 kamen 916 Softwareentwickler. Neu war der Hackathon „Digitalisierung meistern“: Unternehmen reichten vorab digitale Herausforderungen ein, interdisziplinäre Teams entwickelten Lösungsansätze und präsentierten sie am 19. Mai. Die Wirtschaftsbeigeordnete Sandra Yvonne Stieger betonte, es sei gelungen, Unternehmen und IT-Community ganz praktisch zusammenzubringen.

Kurz darauf, am 11. Juni 2026, stand in der Online-Reihe „Let's Talk About…“ von Handwerkskammer, IHK Magdeburg und Mittelstand-Digital Zentrum die IT-Anforderungsanalyse auf dem Programm. Wer aus einer solchen Analyse oder einem Hackathon-Prototyp eine eigene Lösung machen will, sollte früh klären, wem der Code zusteht und was der Betrieb damit tun darf.

Wem stehen die Rechte zu, wenn eigene Beschäftigte programmieren?

Computerprogramme sind nach § 69a UrhG in jeder Gestalt geschützt, einschließlich des Entwurfsmaterials, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Ideen und Grundsätze, die einem Programmelement zugrunde liegen, sind nach § 69a Abs. 2 nicht geschützt. Schafft ein Arbeitnehmer ein Programm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers, ist nach § 69b Abs. 1 UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Grenze ziehen die Aufgaben und Anweisungen. Programmiert etwa ein Lagerist in seiner Freizeit ein Tool, das nicht zu seinen Aufgaben gehört, ist die Zuordnung weniger eindeutig. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung schafft hier Sicherheit, gerade wenn Beschäftigte zunehmend selbst kleine Automatisierungen bauen.

Was gilt bei Freelancern und Agenturen?

§ 69b UrhG erfasst nur Arbeits- und Dienstverhältnisse. Bei Externen kommt es deshalb auf die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an; Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Nach § 31 Abs. 1 UrhG können Nutzungsrechte einfach oder ausschließlich und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach § 31 Abs. 5 nach dem gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck, wie weit das Recht reicht und ob es einfach oder ausschließlich ist.

Für den Auftraggeber ist das riskant. Wer nur zahlt, ohne die Rechte ausdrücklich zu regeln, erhält nicht ohne Weiteres alles, was er später braucht, etwa das Recht zur Weiterentwicklung durch Dritte, zur Weitergabe an verbundene Unternehmen oder zur Vermarktung. Regeln Sie deshalb ausdrücklich Art und Umfang des Nutzungsrechts, Bearbeitung, Übertragbarkeit, Herausgabe des Quellcodes samt Dokumentation sowie den Umgang mit Open-Source-Komponenten und vorbestehenden Bausteinen des Entwicklers.

Was ist bei Hackathon-Ergebnissen zu beachten?

Bei einem Hackathon sind die Entwickler regelmäßig weder Ihre Arbeitnehmer noch Ihre Auftragnehmer mit ausgehandeltem Vertrag. Ohne besondere Vereinbarung liegen die Rechte am entstandenen Code daher bei denen, die ihn geschaffen haben, es sei denn, Teilnehmende entwickeln in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für ihren Arbeitgeber; dann stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse nach § 69b UrhG diesem zu, und er ist einzubeziehen. Bei gemeinsamer Arbeit eines Teams sind die Entwickler nach § 8 UrhG häufig Miturheber, die über Verwertung und Änderungen gemeinsam entscheiden; ein Miturheber darf seine Einwilligung aber nicht wider Treu und Glauben verweigern. Ihre Aufgabenstellung als Idee ist nicht geschützt, die konkrete Umsetzung im Code kann es sein.

Prüfen Sie deshalb die Teilnahmebedingungen des Veranstalters: Regeln sie Nutzungsrechte, Vertraulichkeit eingereichter Unternehmensdaten und die Weiterverwendung von Prototypen? Wollen Sie einen Prototyp weiterführen, schließen Sie mit allen beteiligten Entwicklern eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte und gegebenenfalls einen Folgeauftrag. Geben Sie in die Aufgabenstellung keine Geschäftsgeheimnisse ohne Vertraulichkeitsabrede. Nicht behandelt wird hier, wie ein Entwicklungsvertrag einzuordnen ist und wie eine Abnahme verläuft.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Lastenheft oder Anforderungsbeschreibung
  • Entwicklungs- oder Dienstleistungsvertrag
  • Arbeitsverträge der beteiligten Beschäftigten
  • Teilnahmebedingungen des Hackathons

Wem die Rechte an einer konkreten Softwarelösung zustehen und welche Vereinbarungen fehlen, lässt sich anhand der Verträge und der Entstehungsgeschichte des Codes prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Magdeburger Developer Days 2026: Rekordbeteiligung und innovative Lösungen für die digitale Transformation ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2026-05-21 · Quellenstand 01.10.2026
  2. LET'S TALK ABOUT… – Veranstaltungsreihe ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 31 Abs. 1, 5 UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 69a UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 69b UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 7 UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 8 Abs. 1, 2 UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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