Der konkrete Anlass vor Ort
Die Gemeinde Hohe Börde treibt mehrere Windplanungen voran. Vom 7. Mai bis 10. Juni 2026 lagen die zweiten Entwürfe der 7. Änderung des Flächennutzungsplans „Windenergieanlagen Hohe Börde Mitte“ (Irxleben, Groß Santersleben) und der 6. Änderung „Windenergieanlagen Hermsdorf/Groß Santersleben“ (Ackendorf, Hermsdorf, Groß Santersleben, Schackensleben) öffentlich aus, vom 5. Februar bis 6. März 2026 der zweite Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Hohe Börde Nord“.
Landesweit wurden nach Angaben des Energieministeriums im ersten Halbjahr 2026 14 Anlagen neu gebaut und 82 stillgelegt. Bis 2028 sind rund 355 neue Anlagen geplant, die meisten davon, 64, im Landkreis Börde. Bis Ende 2027 muss Sachsen-Anhalt 1,8 Prozent seiner Fläche für Windenergie ausweisen. Für Projektgesellschaften wird damit konkret, welche Zahlungen an Gemeinden fällig werden.
Was schreibt das Land vor – und für welche Anlagen?
Seit dem 1. Oktober 2025 gilt in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien (AuBG). Betreiber von Windenergieanlagen mit mehr als 1.000 Kilowatt und von Freiflächenanlagen, die nach dem Inkrafttreten in Betrieb genommen wurden, müssen für die Dauer des Betriebs eine Abgabe an die anspruchsberechtigten Gemeinden zahlen; ausgenommen sind bestimmte Bürgerenergiegesellschaften (§ 2 AuBG). Anspruchsberechtigt sind bei Wind die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den Mastmittelpunkt liegt. Mehrere Gemeinden teilen nach Flächenanteil; diesen muss der Betreiber ermitteln und auf Verlangen offenlegen (§ 3 AuBG).
Die Abgabe beträgt 0,3 Cent je tatsächlich erzeugter Kilowattstunde, bei Windenergieanlagen mindestens 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung und Jahr; ohne EEG-Förderung in einem Jahr halbiert sie sich (§ 4 Abs. 1 und 2 AuBG). Zu zahlen ist jährlich bis zum 30. April des Folgejahres, im ersten und letzten Betriebsjahr anteilig nach vollen Monaten; unverschuldete Ausfälle von jeweils mehr als 30 Tagen mindern die Pflicht anteilig (§ 4 Abs. 3 und 4 AuBG). Wer trotz Fälligkeit nicht zahlt oder die Flächenermittlung trotz Verlangens nicht offenlegt, riskiert eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro (§ 8 AuBG).
Wie passt die Beteiligung nach § 6 EEG dazu?
Bundesrechtlich dürfen Betreiber von Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1.000 Kilowatt den betroffenen Gemeinden insgesamt bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde für die eingespeiste und die fiktive Strommenge anbieten (§ 6 Abs. 2 EEG). Betroffen sind ebenfalls alle Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte; wer zahlt, muss allen ein Angebot machen und nach Flächenanteil aufteilen. Die Vereinbarung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form, kann schon vor der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geschlossen werden und gilt nicht als Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte (§ 6 Abs. 4 EEG).
Wirtschaftlich wichtig ist § 6 Abs. 5 EEG: Für geförderte Strommengen kann der Betreiber die im Vorjahr gezahlten Beträge vom Netzbetreiber erstattet verlangen. Das Landesgesetz verknüpft beides: Wer mit den anspruchsberechtigten Gemeinden schriftlich ein anderes angemessenes Beteiligungsmodell vereinbart, ist für die Dauer der Erfüllung von der Abgabe befreit; ausdrücklich genannt ist eine Vereinbarung nach § 6 EEG (§ 5 AuBG). Die Vereinbarung ist dem Energieministerium anzuzeigen, das solche Modelle als öffentlich-rechtliche Verträge einordnet. Beachten Sie die Form: § 5 AuBG verlangt eine schriftliche Vereinbarung, während § 6 EEG auch die elektronische Form genügen lässt – im Zweifel schriftlich abschließen.
Wie gestalte ich Vereinbarungen mit mehreren Gemeinden und Ortschaften?
Die Hohe Börde besteht aus zahlreichen Ortschaften. Einheitsgemeinden sollen mindestens ein Viertel der Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen (§ 6 AuBG). Das richtet sich an die Gemeinde, erklärt aber, warum Ortschaften früh mitreden wollen. Klären Sie deshalb früh, welche Gemeinden und Ortschaften im Radius liegen, und beziehen Sie die Verwaltungen ein. In die Vereinbarungen gehören insbesondere:
Bedenken Sie: Ein Flächennutzungsplan ist noch keine Genehmigung. Die Vereinbarungen sollten regeln, was gilt, wenn das Projekt nicht, später oder kleiner gebaut wird.
- eine Liste der betroffenen Gemeinden mit Flächenanteilen je Anlagenstandort
- eine Anpassungsklausel für geänderte Standorte oder Anlagenzahlen
- Zahlungszeitpunkte, Abrechnungsgrundlage und Nachweise für die Erstattung
- der Übergang der Pflichten bei einem Verkauf der Projektgesellschaft
- die Offenlegung der Flächen- und Ertragsberechnung gegenüber den Gemeinden
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Lagepläne mit Anlagenstandorten und Radien
- Stand der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens
- Entwurf der Gemeindevereinbarung
- Ertragsprognose als Berechnungsgrundlage
Wie Zahlungen an Gemeinden für Ihr konkretes Projekt rechtssicher gestaltet werden, sollte anhand des Landesgesetzes und der Standortplanung geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Öffentlichkeitsbeteiligungen ↗Gemeinde Hohe Börde · Quellenstand 01.10.2026
- Windenergie ↗Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt · Quellenstand 01.10.2026
- Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz ↗MWU Sachsen-Anhalt · Quellenstand 01.10.2026
- Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien (AuBG LSA) vom 12.09.2025, GVBl. LSA 2025, 658 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 6 EEG 2023 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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