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KI im Recruiting: Was Arbeitgeber vor dem Einsatz klären sollten

Ein Tool soll Bewerbungen vorsortieren oder Beschäftigte bewerten. Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat, und was verlangt die KI-Verordnung ab wann?

Der konkrete Anlass vor Ort

Am 16. Juli 2026 hat das Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg gemeinsam mit dem Fraunhofer IFF in der Elbfabrik in der Joseph-von-Fraunhofer-Straße den Workshop „Zukunft zum Mitmachen – KI im Recruiting und digitale Bildung in der Ausbildung“ veranstaltet. Angesprochen waren Personalverantwortliche, Recruiter, Ausbildungsbetriebe und Geschäftsführungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Auf dem Programm standen KI-Einsatzmöglichkeiten im Recruiting und im Ausbildungsalltag sowie die Online-Sichtbarkeit von Ausbildungsbetrieben.

Wer nach einem solchen Termin ein KI-gestütztes Bewerbermanagement oder eine automatisierte Leistungsauswertung anschaffen will, sollte zwei Rechtskreise auseinanderhalten: die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die Pflichten nach der europäischen KI-Verordnung, deren Zeitplan sich 2026 geändert hat.

Welche Beteiligungsrechte greifen bei KI-gestützter Personalauswahl?

Richtlinien darüber, nach welchen Kriterien Bewerber eingestellt oder Beschäftigte versetzt, umgruppiert oder gekündigt werden, bedürfen nach § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. § 95 Abs. 2a BetrVG stellt klar, dass dies auch gilt, wenn bei der Aufstellung solcher Richtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt. Wer einem Tool Bewertungsregeln vorgibt, nach denen es Bewerbungen sortiert oder Punktwerte vergibt, sollte deshalb prüfen, ob diese Regeln Auswahlrichtlinien sind.

Daneben kommen weitere Rechte in Betracht. Personalfragebogen und allgemeine Beurteilungsgrundsätze bedürfen nach § 94 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats; das kann standardisierte Online-Fragebögen im Bewerbungsprozess betreffen. Kann ein System Verhalten oder Leistung von Beschäftigten auswerten, ist zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet jeweils die Einigungsstelle, bei Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 auf Antrag des Arbeitgebers. In Betrieben ohne Betriebsrat entfallen diese Rechte, die Pflichten aus der KI-Verordnung bleiben.

Ist ein Recruiting-Tool ein Hochrisiko-KI-System?

Die KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) nennt in Anhang III Nr. 4 KI-Systeme, die für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten. Erfasst sind auch Systeme für Entscheidungen über Beförderung oder Kündigung, für die Aufgabenzuweisung nach Verhalten oder persönlichen Merkmalen und für die Bewertung von Leistung und Verhalten.

Solche Systeme gelten nach Art. 6 Abs. 2 grundsätzlich als hochriskant. Art. 6 Abs. 3 sieht Ausnahmen vor, etwa für eng gefasste Verfahrensaufgaben oder vorbereitende Tätigkeiten, die jedoch nicht greifen, wenn das System Profiling vornimmt. Diese Absätze 2 und 3 hat der KI-Omnibus nicht geändert; er hat in Art. 6 nur neue Absätze 1a bis 1c zu Sicherheitsbauteilen eingefügt. Ob Ihr Tool erfasst ist, hängt daher von seiner tatsächlichen Funktion ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

Ab wann gelten die Pflichten für Arbeitgeber als Betreiber?

Hier hat sich die Lage verschoben. Nach der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, dem sogenannten KI-Omnibus, gelten die Abschnitte 1 bis 3 von Kapitel III der KI-Verordnung für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gemäß dem neu gefassten Art. 113 erst ab dem 2. Dezember 2027; die Bundesnetzagentur weist dieses Datum in ihrem Zeitplan aus. Erst dann greifen auch die Betreiberpflichten nach Art. 26. Dazu gehört Abs. 7: Arbeitgeber, die ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz einsetzen, informieren vor der Inbetriebnahme die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer. Zu beachten ist aber die ebenfalls neu gefasste Übergangsregel in Art. 111 Abs. 2: Für Hochrisiko-Systeme, die vor dem Beginn der Anwendung von Kapitel III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung für die Akteure nur, wenn die Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden. Nach den Erwägungsgründen kommt es auf die erste Einheit derselben Art und desselben Modells an. Ob ein heute eingeführtes, laufend aktualisiertes Tool später erfasst wird, ist im Einzelfall zu prüfen.

Für die Planung heute heißt das: Die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz gelten bereits jetzt, unabhängig von der KI-Verordnung. Wer ein Tool mit mehrjähriger Laufzeit einkauft, sollte im Vertrag festhalten, welche Unterlagen und Informationen der Anbieter für die künftigen Betreiberpflichten liefert. Die Pflicht, die KI-Kompetenz des Personals zu fördern, ist ein eigenes Thema und wird hier nicht vertieft; Datenschutzfragen sind gesondert zu prüfen.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Leistungsbeschreibung und technische Dokumentation des Tools
  • Liste der hinterlegten Auswahl- und Bewertungskriterien
  • Entwurf einer Betriebsvereinbarung
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Welche Beteiligungsrechte und Pflichten bei Ihrem Personaltool im Einzelnen greifen, lässt sich anhand der Funktionsbeschreibung und Ihrer Betriebsstruktur prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Zukunft zum Mitmachen – KI im Recruiting und digitale Bildung in der Ausbildung ↗Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. § 95 Abs. 1, 2a BetrVG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 94 BetrVG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 87 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BetrVG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. Anhang III Nr. 4 KI-VO – AI Act Service Desk ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. Art. 6 Abs. 2, 3 KI-VO – AI Act Service Desk (Hinweis: Omnibus-Änderungen dort noch nicht eingearbeitet) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. Art. 6 KI-VO i. d. F. VO (EU) 2026/1744 (konsolidierter Text, buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. Art. 26 Abs. 7 KI-VO, konsolidierter Text (buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. Art. 113 VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 (konsolidierter Text, buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. Art. 111 Abs. 2, 4 KI-VO i. d. F. VO (EU) 2026/1744 (konsolidierter Text, buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, deutsche Fassung über das Publications Office (CELEX 32026R1744, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  12. Bundesnetzagentur: KI-Verordnung – Ziele, Zielgruppe, Zeitplan (Stand nach KI-Omnibus) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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