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Daten, IT & KI · Magdeburg

KI-Tools im Betrieb einführen: Wann der Betriebsrat mitreden muss

Ihr Betrieb will KI-Assistenten für Angebote, Texte oder Auswertungen einsetzen. Welche Rechte hat der Betriebsrat, und wie planen Sie die Einführung ohne Stillstand?

Der konkrete Anlass vor Ort

In der monatlichen Online-Reihe „Let's Talk About…“ von IHK Magdeburg, Handwerkskammer Magdeburg und Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg stand für den 20. August 2026 KI auf dem Programm. Die IHK kündigte den Impulsvortrag unter dem Titel „Mitarbeiter auf die KI-Reise mitnehmen“ an und nannte als Schwerpunkte, wie KI die Arbeit vom Büro bis zur Produktion verändert und welche Bedeutung Orientierung, Beteiligung und Kompetenzaufbau haben. Für den 5. November 2026 kündigt das Mittelstand-Digital Zentrum zudem das kostenfreie Webinar „KI verstehen und sicher einsetzen“ an. Es richtet sich ausdrücklich an Mitarbeitende aller Unternehmensbereiche, die KI-Anwendungen wie ChatGPT oder Copilot nutzen oder nutzen möchten, und behandelt auch den rechtlichen Rahmen.

Solche Angebote zeigen, dass KI in der Region nicht mehr nur ein Thema der Geschäftsführung ist, sondern im Arbeitsalltag der Belegschaft ankommt. In Betrieben mit Betriebsrat stellt sich dann eine praktische Frage: Wann muss die Arbeitnehmervertretung beteiligt werden, und wie verhindern Sie, dass ein eingekauftes Tool monatelang ungenutzt bleibt?

Muss der Betriebsrat schon in der Planungsphase informiert werden?

Ja. Das Betriebsverfassungsgesetz nennt KI inzwischen ausdrücklich. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. § 90 Abs. 2 BetrVG verlangt außerdem, die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können.

Für die Praxis heißt das: Wer erst nach Vertragsunterzeichnung mit dem Softwareanbieter informiert, riskiert Streit über die Rechtzeitigkeit. Sinnvoll ist es, den Betriebsrat einzubinden, sobald feststeht, welches Tool für welche Aufgaben getestet werden soll, und ihm Produktbeschreibung, Datenblatt und die geplanten Einstellungen vorzulegen. Das Beratungsrecht nach § 90 BetrVG ist kein Zustimmungsrecht. Es verschafft dem Betriebsrat aber Gehör, bevor Fakten geschaffen sind.

Wann braucht die Einführung die Zustimmung des Betriebsrats?

Ein echtes Mitbestimmungsrecht kann sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergeben. Danach bestimmt der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mit, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Ob ein konkretes KI-Tool darunter fällt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist ein genauer Blick auf die Technik: Speichert das System Eingaben, Nutzungszeiten oder Ergebnisse je Mitarbeiter? Können Administratoren solche Protokolle einsehen, filtern oder exportieren? Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie die arbeitsrechtliche Fachliteratur wiedergibt, genügt es, dass eine Einrichtung objektiv und unmittelbar zur Überwachung geeignet ist; eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Je mehr personenbezogene Auswertung ein Tool technisch ermöglicht, desto eher ist die Mitbestimmung deshalb berührt. Klären Sie die Frage vor dem Rollout statt danach.

Wie lässt sich die Einführung zügig und geordnet regeln?

Ein gangbarer Weg ist eine Betriebsvereinbarung, die Zweck und Einsatzbereiche des Tools, zulässige und unzulässige Auswertungen, Zugriffsrechte, Speicher- und Löschfristen für Protokolldaten sowie den Umgang mit neuen Funktionen festlegt. Eine Rahmenvereinbarung für mehrere KI-Anwendungen kann verhindern, dass jedes Update neu verhandelt werden muss. Sie sollte aber konkret genug sein, um die tatsächlich eingesetzten Systeme zu erfassen.

Der Betriebsrat darf sich dabei sachkundig unterstützen lassen. § 80 Abs. 3 BetrVG bestimmt: Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich. Eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung sieht die Vorschrift gleichwohl vor; planen Sie Zeit und Kosten dafür ein. Arbeitgeber und Betriebsrat können sich auch auf einen ständigen Sachverständigen für KI-Fragen einigen, was bei mehreren geplanten Anwendungen Abstimmungen beschleunigen kann.

Zu den Grenzen: Ohne Betriebsrat bestehen diese Beteiligungsrechte nicht. Datenschutzrechtliche Fragen, etwa zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung und zum Auftragsverarbeitungsvertrag, sind unabhängig davon zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Produkt- und Datenblatt des Tools mit Beschreibung der Protokollfunktionen
  • Lizenz- und Auftragsverarbeitungsvertrag
  • Bestehende Betriebsvereinbarungen zu IT und Datenverarbeitung
  • Projektplan mit den geplanten Einsatzbereichen

Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bei Ihrem konkreten KI-Vorhaben zu beteiligen ist, lässt sich anhand der Tooldokumentation und Ihrer betrieblichen Regelungen im Einzelfall prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Let's talk about – Mitarbeiter auf die KI-Reise mitnehmen ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. KI verstehen und sicher einsetzen – Grundlagen für den Unternehmensalltag ↗Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 87 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BetrVG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 90 BetrVG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 80 Abs. 3 BetrVG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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