Der konkrete Anlass vor Ort
In Stadtfeld wird gegraben: Nach einem Bericht der Volksstimme vom 17. September 2026 bauen die Städtischen Werke Magdeburg (SWM) dort seit 2025 das Fernwärmenetz aus, die Arbeiten dauern bis 2027; aktuell ist unter anderem die Alexander-Puschkin-Straße betroffen. Am 16. und 17. Juni 2026 blieben in Teilen von Stadtfeld-Ost und -West tagsüber Heizung und Warmwasser aus, weil neue Leitungen in der Großen Diesdorfer Straße und der Diesterwegstraße an das Netz angebunden wurden.
Als Ausbauschwerpunkte nennen die SWM außerdem die Verdichtung in der Altstadt, den Flora-Park, die Neustadt, den Stadtpark, das Industriegebiet Rothensee und eine Fernwärmebrücke nach Ostelbien. Die Wärme stammt aus dem Müllheizkraftwerk Rothensee, das in Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet.
Gilt für mein Angebot die AVBFernwärmeV – oder ein frei verhandelter Vertrag?
Verwendet ein Versorger vorformulierte Vertragsmuster, werden die §§ 2 bis 34 der AVBFernwärmeV Bestandteil des Versorgungsvertrags (§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV). Für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen gilt die Verordnung nicht (§ 1 Abs. 2). Wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall zu klären; für Ladenlokale, Büros und Praxen dürfte die Verordnung regelmäßig greifen, für einen produzierenden Industriebetrieb möglicherweise nicht.
Abweichende Bedingungen sind nur zulässig, wenn der Versorger zuvor einen Vertrag zu den Bedingungen der Verordnung angeboten hat und Sie den Abweichungen ausdrücklich zustimmen (§ 1 Abs. 3). Fragen Sie deshalb, ob das Angebot vom Standard abweicht, und lassen Sie sich die Abweichungen benennen.
Wie lange binde ich mich, und wie komme ich wieder heraus?
Nach der Verordnung laufen Versorgungsverträge höchstens zehn Jahre. Kündigt keine Seite neun Monate vor Ablauf, verlängern sie sich jeweils um fünf Jahre; die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 32 Abs. 1 und 6 AVBFernwärmeV). Eine längere Bindung ist nur als ausdrücklich vereinbarte Abweichung möglich (§ 1 Abs. 3) – prüfen Sie die Laufzeitklausel deshalb besonders. Notieren Sie den Kündigungstermin gleich nach Vertragsschluss.
Während der Laufzeit können Sie die vereinbarte Wärmeleistung einmal jährlich mit vier Wochen Frist zum Monatsende ohne Nachweis anpassen, solange Sie um nicht mehr als 50 Prozent reduzieren. Weiter reduzieren oder mit zwei Monaten Frist kündigen können Sie, wenn Sie die Wärme durch erneuerbare Energien ersetzen und das belegen (§ 3 AVBFernwärmeV). Verkaufen Sie das Gebäude während der vereinbarten Laufzeit, müssen Sie den Versorger unterrichten und dem Käufer den Eintritt in den Vertrag auferlegen (§ 32 Abs. 4) – das gehört in den Kaufvertrag.
Woran erkenne ich eine faire Preisänderungsklausel?
Preisänderungsklauseln müssen die Kostenentwicklung beim Versorger und die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen, die Berechnungsfaktoren vollständig und verständlich ausweisen und den Anteil der Brennstoffkosten an jeder Änderung gesondert zeigen. Eine Klausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe geändert werden (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV). Lassen Sie sich die Formel mit Beispielwerten vorrechnen.
Ist der Grundpreis an die Anschlussleistung gekoppelt, sollten Sie diese am tatsächlichen Bedarf bemessen, nicht an der Leistung des alten Kessels. Beim Heizungstausch zählt die Hausübergabestation für ein Wärmenetz zu den gesetzlich vorgesehenen Optionen (§ 42 Abs. 2 Nr. 9 GModG). Änderungen sind angekündigt: Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 Eckpunkte für ein Wärmenetzgesetz beschlossen, das die AVBFernwärmeV ablösen und unter anderem Preisänderungsklauseln transparenter machen soll. Bis zu einem neuen Gesetz gilt die bestehende Verordnung.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Fernwärmeangebot mit Vertragsbedingungen und Preisblatt
- Technische Anschlussbedingungen des Versorgers
- Wärme- bzw. Gasverbrauch der letzten drei Jahre
- Grundbuchauszug und gegebenenfalls Kaufvertragsentwurf
Ob ein konkretes Fernwärmeangebot fair ist und zu Ihrem Gebäude passt, sollte vor der Unterschrift anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Fernwärme Ausbau ↗Städtische Werke Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- SWM buddeln sich noch bis 2027 durch Stadtfeld ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-09-17 · Quellenstand 01.10.2026
- In halb Stadtfeld bleiben zwei Tage lang die Duschen kalt ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-06-14 · Quellenstand 01.10.2026
- Im Kabinett: Eckpunkte für das Wärmenetzpaket ↗Bundesregierung · veröffentlicht 2026-08-26 · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 AVBFernwärmeV ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 3 AVBFernwärmeV ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 32 AVBFernwärmeV ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 42 GModG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.