AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Forderungen & Liquidität · Magdeburg / Landkreis Börde

Vorläufiges Insolvenzverfahren beim Kunden: Weiterliefern, Ware sichern, Zahlungen prüfen

Ein Geschäftskunde hat Insolvenzantrag gestellt, das Verfahren ist noch nicht eröffnet. Was gilt jetzt für laufende Lieferungen, Ware unter Eigentumsvorbehalt und kurz zuvor erhaltene Zahlungen?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzanträge in Sachsen-Anhalt steigt gegen den Gesamttrend. Laut Statistischem Landesamt stellten im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 238 Unternehmen einen Antrag, 4,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, während die Anträge insgesamt um 2,4 Prozent auf 1.784 zurückgingen. Im Juli 2026 waren es 51 Unternehmensanträge, 20 mehr als im Juli 2025 (Pressemitteilung vom 21. September 2026). Die meisten Anträge insgesamt wurden in Magdeburg registriert; nach Kreisen aufgeschlüsselte Unternehmenszahlen enthält die Mitteilung nicht.

Für Lieferanten in Magdeburg und der Börde beginnt die kritische Phase oft schon mit dem Antrag. Bis zur Eröffnung können Wochen vergehen, in denen weiter bestellt, geliefert und gezahlt wird. Wie Forderungen nach der Eröffnung angemeldet werden, behandelt ein eigener Beitrag; hier geht es um die Zeit davor.

Was bedeutet das vorläufige Verfahren für unsere Geschäfte mit dem Kunden?

Nach dem Antrag trifft das Insolvenzgericht die Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um nachteilige Veränderungen im Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung zu verhindern (§ 21 Abs. 1 InsO). Es kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass seine Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO). Ein solcher Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen (§ 23 Abs. 1 InsO). Prüfen Sie ihn, bevor Sie weiter Geschäfte machen: Davon hängt ab, mit wem Sie verhandeln müssen.

Das Gericht kann zudem anordnen, dass Gegenstände, deren Aussonderung verlangt werden könnte – etwa Ware unter Eigentumsvorbehalt –, nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und zur Fortführung eingesetzt werden können, wenn sie dafür von erheblicher Bedeutung sind; ein durch die Nutzung eintretender Wertverlust kann dann durch laufende Zahlungen auszugleichen sein, soweit er die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 InsO).

Sollen wir weiterliefern?

Wer vorleisten muss, kann die Leistung verweigern, wenn erkennbar wird, dass die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist – bis gezahlt oder Sicherheit geleistet wird (§ 321 Abs. 1 BGB). Praktisch heißt das: Lieferung gegen Vorkasse, Zug um Zug oder mit belastbarer Zusage.

Wer die Zusage gibt, macht einen Unterschied. Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Verwalter begründet, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, gelten nach Eröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO) und werden vorweg berichtigt (§ 53 InsO). Bei bloßem Zustimmungsvorbehalt fehlt diese gesetzliche Absicherung; dann sollten Sie auf Vorkasse oder einer ausdrücklichen Absicherung bestehen. Für Verträge, die bei Eröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllt sind, kann der Verwalter später wählen, ob er erfüllt (§ 103 InsO).

Was gilt für unsere Ware unter Eigentumsvorbehalt?

Ware unter Eigentumsvorbehalt gehört bis zur vollständigen Zahlung Ihnen (§ 449 Abs. 1 BGB); herausverlangen können Sie sie aber erst nach Rücktritt (§ 449 Abs. 2 BGB). Im Verfahren berechtigt das Eigentum beim einfachen Eigentumsvorbehalt zur Aussonderung (§ 47 InsO). Haben Sie einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart oder ist die Ware bereits verarbeitet oder weiterverkauft, kommt eher ein Recht auf abgesonderte Befriedigung in Betracht (vgl. § 51 Nr. 1 InsO); das sollte gesondert geprüft werden. Ausblick: Nach der Eröffnung muss sich der Verwalter auf Aufforderung erst nach dem Berichtstermin erklären, ob er erfüllt (§ 107 Abs. 2 InsO) – mehr dazu im Beitrag zur Forderungsanmeldung. Dokumentieren Sie schon jetzt, welche Ware wo lagert und zu welchen Rechnungen sie gehört, und teilen Sie Ihre Rechte dem vorläufigen Verwalter schriftlich mit.

Müssen wir Zahlungen aus der Zeit vor dem Antrag zurückzahlen?

Möglicherweise. Der Verwalter kann gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor der Eröffnung anfechten (§ 129 InsO). Zahlungen auf fällige Rechnungen sind nach § 130 InsO anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag erfolgten, der Kunde zahlungsunfähig war und Sie das wussten, oder wenn sie nach dem Antrag erfolgten und Sie Zahlungsunfähigkeit oder Antrag kannten. Der Kenntnis stehen Umstände gleich, die zwingend darauf schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Leistungen, die Sie so nicht beanspruchen konnten, sind leichter anfechtbar (§ 131 InsO), bei Benachteiligungsvorsatz gelten längere Zeiträume (§ 133 InsO). Bei unmittelbarem Austausch gleichwertiger Leistungen schränkt § 142 InsO die Anfechtung ein.

Ob eine konkrete Zahlung angreifbar ist, hängt von Zeitpunkt, Art und Ihrem Kenntnisstand ab. Kennzeichnen Sie Zahlungseingänge der letzten Monate intern und lassen Sie sie prüfen, bevor Sie auf ein Schreiben des Verwalters reagieren.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Verträge und AGB mit Eigentumsvorbehaltsklausel
  • Rechnungen und Lieferscheine
  • Mahnungen und Schriftverkehr, auch zu Zahlungsvereinbarungen
  • Kontoauszüge zu Zahlungseingängen
  • Beschluss des Insolvenzgerichts

Wie Sie sich gegenüber einem Kunden im vorläufigen Insolvenzverfahren verhalten sollten und ob erhaltene Zahlungen angreifbar sind, lässt sich anhand der konkreten Unterlagen prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. 1 784 Insolvenzanträge im 1. Halbjahr 2026 in Sachsen-Anhalt ↗Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt · veröffentlicht 2026-09-21 · Quellenstand 01.10.2026
  2. § 21 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 23 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 55 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 53 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 103 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 47 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 107 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 129 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. § 130 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. § 131 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  12. § 133 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  13. § 142 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  14. § 321 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  15. § 449 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  16. § 51 InsO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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