Der konkrete Anlass vor Ort
Der Fernleitungsnetzbetreiber ONTRAS plant eine rund 68 Kilometer lange Wasserstoffleitung (DN 800, 84 bar) von Wefensleben im Landkreis Börde über die Landkreise Helmstedt und Wolfenbüttel nach Salzgitter. Nach Angaben des Unternehmens ist die raumordnerische Prüfung mit Stand Januar 2026 abgeschlossen; eine förmliche Raumverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Die vollständigen Unterlagen für die Planfeststellung will ONTRAS im Herbst 2026 einreichen, der Bau ist für 2028 und die Transportbereitschaft des Abschnitts Bad Lauchstädt–Salzgitter für 2030 geplant.
Das ONTRAS-Startnetz umfasst rund 600 Kilometer, zu etwa 80 Prozent umgestellte Erdgasleitungen; im Juli 2026 begann der Bau der ersten Neubauleitung. Am 4. August 2026 meldeten die Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes bundesweit rund sechs Gigawatt reservierte Ein- und Ausspeisekapazität, doppelt so viel wie am 13. Mai 2026. Zahlen für die Börde oder Magdeburg enthält diese Meldung nicht.
Habe ich einen Anspruch auf Anschluss an das Wasserstoffnetz?
Betreiber regulierter Wasserstoffnetze müssen Dritten Anschluss und Zugang zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren, sofern dies für Dritte erforderlich ist (§ 28n Abs. 1 EnWG). Das gilt nach § 28j Abs. 1 EnWG insbesondere für Betreiber von Teilen des Wasserstoff-Kernnetzes. Ablehnen darf der Netzbetreiber nur, wenn er nachweist, dass der Anschluss aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Ablehnung muss er in Textform begründen (§ 28n Abs. 2 EnWG).
Eine Leitung bis vor das Werkstor folgt daraus nicht. Liegt Ihr Standort abseits der Trasse, ist eine Stichleitung nötig. Auch sie ist eine Wasserstoffleitung: Bei mehr als 300 Millimetern Durchmesser braucht sie eine Planfeststellung, bei kleineren ist eine Planfeststellung auf Antrag möglich (§ 43l Abs. 2 und 3 EnWG). Wer die Kosten einer solchen Anbindung trägt, ist im Einzelfall zu klären. Welche Bedingungen konkret gelten, ergibt sich aus den veröffentlichten Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers; die Regulierungsbehörde kann dafür Vorgaben machen und gemeinsame Standardangebote verlangen (§ 28n Abs. 5 EnWG).
Was bringt eine frühe Anfrage – und was bindet sie?
Auf Anfrage muss der Netzbetreiber Auskunft über nutzbare Kapazitäten und absehbare Engpässe geben; seine Geschäftsbedingungen einschließlich der Entgelte muss er veröffentlichen (§ 28n Abs. 3 EnWG). Eine frühe, unverbindliche Anfrage verschafft Ihnen Informationen, ohne dass Sie sich festlegen. Bei Reservierungen oder Kapazitätsbuchungen sollten Sie dagegen genau prüfen, welche Zahlungspflichten entstehen und ob und wann Sie zurücktreten können.
Für eine belastbare Anfrage brauchen Sie Zahlen: heutiger Gasverbrauch der Prozesse, Lastprofil, benötigte Reinheit und Druck sowie den gewünschten Zeitpunkt. Die Zeitpläne des Netzbetreibers sind Planungen, keine Zusagen – Ihre Investitionsentscheidung sollte Verzögerungen einkalkulieren. Bewahren Sie den Schriftverkehr auf: Eine in Textform begründete Ablehnung ist die Grundlage, falls Sie die Entscheidung später überprüfen lassen wollen.
Wasserstoff oder Elektrifizierung – wie sichere ich die Entscheidung ab?
Netzzugang und Beschaffung sind getrennte Verträge: Der Netzbetreiber transportiert, liefern muss ein Händler oder Erzeuger. Preis, Mengen, Laufzeit und Herkunftsnachweise regeln Sie im Liefervertrag. Achten Sie auch auf Unterbrechungen: Reichen netz- und marktbezogene Maßnahmen bei einer Gefährdung der Netzsicherheit nicht aus, dürfen Netzbetreiber Ein- und Ausspeisungen anpassen. Das Gesetz erlaubt zudem, ihre Haftung für Unterbrechungsschäden per Verordnung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken und der Höhe nach zu begrenzen, in Ausnahmefällen auch auszuschließen (§ 28n Abs. 1a EnWG).
Vergleichen Sie Wasserstoff mit einer Elektrifizierung Ihrer Prozesse, einschließlich der dafür nötigen Anschlussleistung beim Stromnetzbetreiber, und stimmen Sie die Laufzeiten bestehender Gasverträge auf den gewählten Pfad ab. Welche Brenner- oder Ofentechnik sich umrüsten lässt, muss ein Fachplaner beurteilen; rechtlich sollten Sie vermeiden, sich durch lange Verträge auf einen Pfad festzulegen, bevor Netz und Versorgung gesichert sind.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Gasverbrauchsdaten der letzten Jahre
- Anlagenbeschreibung der Prozesswärmeerzeuger
- Liegenschaftsplan mit vorhandenen Leitungen
- Bestehende Gasliefer- und Netzanschlussverträge
- Veröffentlichte Netzzugangsbedingungen des Netzbetreibers
Ob und wann sich eine Anschlussanfrage für Ihren Betrieb lohnt, hängt von Bedarf, Lage und Vertragsbedingungen ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Leitungsprojekt Wefensleben-Salzgitter ↗ONTRAS Gastransport · Quellenstand 01.10.2026
- ONTRAS H2-Startnetz ↗ONTRAS · Quellenstand 01.10.2026
- Drittes Marktinformationspaket: Reservierungen zeigen deutlichen Bedarf entlang des Wasserstoff-Kernnetzes ↗ONTRAS / Wasserstoff-Kernnetzbetreiber · veröffentlicht 2026-08-04 · Quellenstand 01.10.2026
- § 28n EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 28j EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 43l EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.