Der konkrete Anlass vor Ort
50Hertz will zwischen Wolmirstedt und der Landesgrenze bei Helmstedt unmittelbar nördlich der bestehenden 380-Kilovolt-Freileitung aus den 1980er-Jahren eine zweite Leitung bauen. Die Bestandsleitung selbst ist nach Angaben der Bundesnetzagentur seit dem vierten Quartal 2022 auf eine höhere Stromtragfähigkeit umgestellt; bauliche Maßnahmen waren dafür nicht nötig. Zuständig für das länderübergreifende Vorhaben Nr. 10 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Bundesnetzagentur. Für den rund 47 Kilometer langen Abschnitt C ab Wolmirstedt hat 50Hertz am 31. Oktober 2025 die Planfeststellung beantragt; die Öffentlichkeit konnte sich vom 15. Dezember 2025 bis 16. Februar 2026 beteiligen, am 3. Juni 2026 fand in Magdeburg der Erörterungstermin statt (Stand der Behördenseite: 25. September 2026).
Den Planfeststellungsbeschluss erwartet 50Hertz für Januar 2027, den Baubeginn für Ende 2029 und die Inbetriebnahme für 2032. Das Verfahren ist damit in der Entscheidungsphase. Für Betriebe mit Flächen im Trassenraum geht es jetzt um Vorarbeiten, Verträge und Entschädigung.
Welche Rolle spielen die Planunterlagen jetzt noch?
Der Plan muss die betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen und die ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen darstellen (§ 21 NABEG). Einwendungen konnten bis einen Monat nach Ablauf der Auslegung erhoben werden (§ 22 Abs. 4 NABEG); diese Phase ist für Abschnitt C abgeschlossen. Die Unterlagen bleiben trotzdem wichtig: Gleichen Sie Ihre Flurstücke mit Maststandorten, Schutzstreifen und Arbeitsflächen ab. Was im festgestellten Plan steht, ist die Grundlage späterer Verträge und notfalls einer Enteignung.
Muss ich Vermessungen und Bodenuntersuchungen dulden, und wer zahlt Schäden?
Für die Planfeststellung nach dem NABEG gelten die Vorschriften aus Teil 5 des EnWG entsprechend, soweit das NABEG nichts anderes regelt (§ 18 Abs. 5 NABEG). Danach müssen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, also auch Pächter, notwendige Vorarbeiten dulden: Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, Kampfmittel- und archäologische Voruntersuchungen (§ 44 Abs. 1 EnWG). Der Vorhabenträger muss die Arbeiten mindestens zwei Wochen vorher bekannt geben; auf seinen Antrag soll die Behörde die Duldung anordnen (§ 44 Abs. 2 EnWG).
Für unmittelbare Vermögensnachteile, etwa Flurschäden oder Ernteausfälle, ist eine angemessene Geldentschädigung zu leisten; einigt man sich nicht, setzt die zuständige Behörde sie fest (§ 44 Abs. 3 EnWG). Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung, ein Eilantrag ist nur binnen eines Monats möglich (§ 44 Abs. 4 EnWG). Dokumentieren Sie den Zustand der Flächen vor Beginn mit Fotos und Datum.
Dienstbarkeitsvertrag unterschreiben oder abwarten?
Rechte für Maststandorte und Schutzstreifen können über beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert werden (§ 1090 BGB). Steht eine solche Dienstbarkeit einem Unternehmen zu und dient sie Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, ist sie übertragbar (§ 1092 Abs. 3 BGB); sie kann also auf einen anderen Betreiber übergehen.
Kommt keine Einigung zustande, ist eine Enteignung zulässig, soweit sie für ein Vorhaben mit festgestelltem Plan erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 EnWG). Das NABEG erlaubt dem Vorhabenträger sogar, nach Abschluss des Anhörungsverfahrens eine vorzeitige Besitzeinweisung oder ein vorzeitiges Enteignungsverfahren zu verlangen (§ 27 NABEG); ob 50Hertz davon Gebrauch macht, ist nicht bekannt. Ein Vertrag gibt Ihnen Einfluss auf die Bedingungen, sollte aber geprüft sein: Breite des Schutzstreifens, Nutzungs- und Bebauungsbeschränkungen, Höhe und Zahlungsweise der Entschädigung, Haftung für Drainage- und Bodenschäden sowie Regelungen für einen späteren Rückbau.
Bei gepachteten Flächen klären Sie mit dem Eigentümer, wem welche Zahlung zusteht. Die Entschädigung für die Dienstbarkeit und der Ausgleich für Ernteausfälle oder Bewirtschaftungserschwernisse sind nicht dasselbe und können unterschiedlichen Personen zustehen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Grundbuch- und Flurstücksauszüge
- Pachtverträge
- Ankündigungsschreiben des Vorhabenträgers
- Fotodokumentation mit Datum
- Drainagepläne
Welche Rechte und Zahlungen Ihnen für Ihre konkreten Flächen zustehen, sollte vor jeder Unterschrift anhand der Planunterlagen und Verträge geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Vorhaben 10 (BBPlG) Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle ↗Bundesnetzagentur · Quellenstand 01.10.2026
- Netzverstärkung Helmstedt–Wolmirstedt ↗50Hertz Transmission (Vorhabenträger) · Quellenstand 01.10.2026
- § 18 Abs. 5 NABEG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 21 NABEG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 22 Abs. 4 NABEG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 27 NABEG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 44 EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 45 EnWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1090 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1092 Abs. 3 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.