Der konkrete Anlass vor Ort
Am 22. Januar 2026 hat das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten in Magdeburg ein Rundschreiben an Landesbehörden und Kommunen gerichtet. Es erläutert, wie die seit 7. November 2025 geltende Wertgrenze von 100.000 Euro für Direktaufträge anzuwenden ist. Grundlage sind das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) vom 1. Oktober 2025, in Kraft seit 1. November 2025, und die geänderte Auftragswerteverordnung vom 1. November 2025.
Die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt kündigt für den Herbst mehrere Vergabeseminare in der IHK Magdeburg an, etwa am 13. Oktober und am 17. November 2026. Für Anbieter aus Magdeburg und der Börde zählt vor allem, wie sie unter den neuen Regeln an Aufträge kommen.
Welche Verfahren dürfen Land und Kommunen jetzt wählen?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte wenden öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A an (§ 1 Abs. 2 TVergG LSA). Die Wertgrenzen setzt die Auftragswerteverordnung. Nach ihrer Änderung vom 1. November 2025 können Leistungen bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden; Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben nach der UVgO sind bis zum EU-Schwellenwert zulässig. Dieser liegt für Liefer- und Dienstleistungen von Land und Kommunen seit 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro; der niedrigere Wert gilt nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur für Bundeskanzleramt und Bundesministerien.
Für Sie heißt das: Viele Aufträge werden nicht mehr öffentlich ausgeschrieben, sondern in kleinerem Kreis angefragt. Einen Anspruch darauf, gefragt zu werden, gibt es nicht. Das Ministerium empfiehlt den Vergabestellen aber, auch bei Direktaufträgen Preise zu vergleichen und zwischen Unternehmen zu wechseln; wie Betriebe dabei ins Blickfeld kommen, beschreibt der Beitrag zu kommunalen Bauaufträgen in Wanzleben-Börde.
Welche Nachweise müssen Sie noch mit dem Angebot einreichen?
Ab einem geschätzten Wert von 40.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen gelten zusätzlich die Pflichten des TVergG LSA (§ 1 Abs. 1). Ob Nachweise nur der Bestbieter innerhalb einer kurzen Frist vorlegen muss, legt der Auftraggeber in der Bekanntmachung fest (§ 8 TVergG LSA); Einzelheiten zu Tariftreue, Fristen und Sanktionen erläutert der Beitrag zu Bauaufträgen der Stadt Haldensleben.
Für Händler wichtig: Die Tariftreue- und Mindestentgelterklärung nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA betrifft nur Bau- und Dienstleistungen. Reine Lieferungen erfasst sie nicht; enthält ein Auftrag neben der Lieferung auch Montage, Wartung oder Schulung, sollten Sie in den Vergabeunterlagen prüfen, welche Erklärungen für diese Dienstleistungsanteile verlangt werden. Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit Freiberuflern erbracht werden, sind vom Gesetz ausgenommen; für sie gilt die UVgO (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 TVergG LSA). Auf Direktaufträge ist das TVergG LSA nach Auffassung des Ministeriums nicht anzuwenden.
Wie lange gelten die neuen Regeln?
Die Erleichterungen gelten nur bis Ende 2028: Nach § 3 des Änderungsgesetzes tritt am 1. Januar 2029 dessen § 2 in Kraft, der das Gesetz erneut ändert und bereits verkündet ist. Er fügt unter anderem die Vorgaben zu den ILO-Kernarbeitsnormen wieder ein, macht das Bestbieterprinzip mit kürzeren Fristen verbindlich und erstreckt Teile des Gesetzes wieder auf Aufträge oberhalb der EU-Schwelle.
Zudem verpflichtet § 27 TVergG LSA das Ministerium, die Landesregelungen unverzüglich zu überprüfen, sobald eine Neuregelung des Vergaberechts auf Bundesebene in Kraft tritt. Das Bundesgesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 gilt seit 1. Juli 2026. Ob und wann das Land nachsteuert, ist offen. Prüfen Sie Wertgrenzen und Verfahrensregeln deshalb bei jeder Anfrage neu, statt sich auf einmal gelernte Zahlen zu verlassen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Anfrage bzw. Vergabeunterlagen
- Eigenerklärung zur Eignung
- Erklärung zu Tariftreue und Mindeststundenentgelt (bei Dienstleistungen)
- Referenzliste
- Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung
Welches Verfahren für eine konkrete Anfrage gilt und welche Erklärungen Sie abgeben müssen, lässt sich anhand der Anfrage und des aktuellen Landesrechts prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Anwendungshinweise zu Direktaufträgen gemäß Auftragswerteverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Rundschreiben) ↗Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt, Magdeburg · veröffentlicht 2026-01-22 · Quellenstand 01.10.2026
- Veranstaltungen ↗Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt · Quellenstand 01.10.2026
- Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA Nr. 15/2025, ausgegeben am 10.10.2025, S. 741 ff.; Scan des Gesetzblatts, bereitgestellt von der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- TVergG LSA vom 7. Dezember 2022 mit Hinweisen (Erläuterungen, eVergabe-Portal Sachsen-Anhalt, Ministerium) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Verordnung zur Änderung der Auftragswerteverordnung vom 1. November 2025 (GVBl. LSA Nr. 16/2025, ausgegeben am 6.11.2025, S. 811) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- VO Auftragswerte – eVergabe-Portal Sachsen-Anhalt (Ministerium für Infrastruktur und Digitales) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L vom 23.10.2025; Abdruck auf vergabe.nrw.de, EUR-Lex lud nicht) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137, ausgegeben am 18.5.2026) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 106 GWB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025, ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025 (amtliche ELI; deutscher Text über Cellar abgerufen: publications.europa.eu/resource/celex/32025R2152) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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