AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Gesellschaft & Nachfolge · Magdeburg

Einzelunternehmen oder GmbH übergeben: Nachhaftung und Form für Übergeber

Sie wollen Ihr Unternehmen abgeben? Wie lange Sie für alte Verbindlichkeiten einstehen und welche Form gilt, hängt davon ab, ob Sie ein Einzelunternehmen oder GmbH-Anteile übertragen.

Der konkrete Anlass vor Ort

Am 21. April 2026 hat das Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt in der IHK Magdeburg am Alten Markt 8 einen Expertensprechtag zu rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen der Nachfolge angeboten. Die Ankündigung nannte ausdrücklich die Fragen, ob Schenkung oder Verkauf vorteilhafter ist, ob ein Rechtsformwechsel sinnvoll ist und worin sich die Nachfolge bei einem Einzelunternehmen und bei einer GmbH unterscheidet. Ein Sprechtag gleichen Zuschnitts ist für den 6. Oktober 2026 von 9 bis 16 Uhr in der Handwerkskammer Magdeburg in der Gareisstraße 10 angekündigt, in vertraulichen Einzelgesprächen, kostenfrei und mit Anmeldung.

Für Übergeber lautet die Kernfrage: Was bleibt nach dem Verkauf hängen?

Sie verkaufen Ihr Einzelunternehmen: Wie lange haften Sie noch?

Sie bleiben Schuldner Ihrer bisherigen Geschäftsverbindlichkeiten; der Verkauf allein ändert daran nichts. Betreiben Sie kein Handelsgewerbe und sind nicht im Handelsregister eingetragen, gelten §§ 25, 26 HGB nicht, und Sie haften ohne Fünfjahresgrenze weiter. Eine zeitliche Grenze zieht § 26 Abs. 1 HGB, allerdings nur, wenn der Erwerber selbst haftet – weil er die Firma fortführt (§ 25 Abs. 1 HGB) oder die Übernahme der Verbindlichkeiten kundgemacht hat (§ 25 Abs. 3 HGB). Dann haften Sie nur noch für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von fünf Jahren fällig und gegen Sie festgestellt sind, etwa durch rechtskräftiges Urteil, vollstreckbaren Vergleich oder vollstreckbare Urkunde (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB), oder wegen derer eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Frist beginnt bei Firmenfortführung mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber eingetragen wird.

Daraus folgt eine Wechselwirkung: Ob Sie der Fortführung Ihrer Firma zustimmen – nach § 22 Abs. 1 HGB ist Ihre ausdrückliche Einwilligung nötig – und ob der Käufer seine Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB ausschließt, beeinflusst auch Ihre eigene Nachhaftung. Schließt der Erwerber seine Haftung wirksam aus, greift die Fünfjahresgrenze des § 26 HGB nach ihrem Wortlaut nicht. Planen Sie deshalb, offene Verbindlichkeiten vor der Übergabe abzulösen oder sich vom Käufer intern freistellen zu lassen.

Was gilt für Ihre Beschäftigten nach dem Verkauf?

Gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 BGB auf den Erwerber über, haften Sie nach § 613a Abs. 2 BGB neben ihm als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres danach fällig werden. Wird eine solche Verpflichtung erst nach dem Übergang fällig, haften Sie nur anteilig für den bis zum Übergang abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums; für Ansprüche, die später als ein Jahr nach dem Übergang fällig werden, haften Sie nicht mehr. Widerspricht ein Beschäftigter fristgerecht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB), bleibt er bei Ihnen – darauf sollte Ihre Planung vorbereitet sein.

Sie übertragen GmbH-Anteile: Was verlangt die Form?

Bei einer GmbH verkaufen Sie nicht den Betrieb, sondern Ihre Geschäftsanteile; die Gesellschaft bleibt Schuldnerin ihrer Verbindlichkeiten. Die Abtretung und schon die Verpflichtung dazu brauchen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG die notarielle Form. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung nach § 15 Abs. 5 GmbHG an weitere Voraussetzungen knüpfen, etwa an die Genehmigung der Gesellschaft. Gegenüber der Gesellschaft gilt der Käufer erst als Inhaber, wenn er in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste steht (§ 16 Abs. 1 GmbHG); hat ein Notar mitgewirkt, reicht er die geänderte Liste ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG).

Haben Sie als Gesellschafter Bürgschaften oder andere Sicherheiten für Kredite der Gesellschaft gestellt, sind das eigene Verträge mit der Bank; ihre Ablösung sollte ausdrücklich mit Bank und Käufer verhandelt und im Kaufvertrag abgesichert werden.

Lohnt es sich, den Betrieb vorher in eine GmbH einzubringen?

Wer zunächst eine GmbH gründet und sein Einzelunternehmen als Sacheinlage einbringt, muss die Sacheinlage nach § 5 Abs. 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festsetzen und einen Sachgründungsbericht erstellen, der beim Übergang eines Unternehmens die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angibt. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG), das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG); bei einer UG sind Sacheinlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Dieser Weg kostet Zeit und ist, wie andere Gestaltungen nach dem Umwandlungsrecht, steuerlich gesondert zu prüfen.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste (bei GmbH)
  • Aufstellung der Verbindlichkeiten mit Fälligkeiten
  • Bürgschafts- und Sicherheitenverträge
  • Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre

Welche Nachhaftung und welche Formerfordernisse bei Ihrer Übergabe gelten, lässt sich anhand von Rechtsform, Registerauszug und Verbindlichkeitenliste prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Expertensprechtag zu rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Nachfolge (21.04.2026) ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. Expertensprechtag zu rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Nachfolge (06.10.2026) ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 26 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 25 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 22 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 197 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 613a BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 15 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 16 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. § 40 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. § 5 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  12. § 2 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  13. § 5a GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Was steht in Ihrem Betrieb an?

Schildern Sie uns die Situation und Ihr Ziel. Wir klären, welche Informationen für den nächsten Schritt benötigt werden.

Anliegen besprechen