AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Daten, IT & KI · Magdeburg

NIS2 vor dem Ernstfall: Sind wir betroffen, und was gehört in den Notfallplan?

Bevor ein Angriff passiert: Wie prüfen Sie, ob Ihr Betrieb unter das neue BSI-Gesetz fällt, ob eine Registrierung fehlt – und wie ein Notfallplan aussieht, der im Ernstfall trägt?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die IHK Magdeburg hat in ihrem Newsletter IT- und Cybersicherheit für März und April 2026 auf ein Lagebild des BSI verwiesen, das „einen deutlichen Anstieg für DDoS-Angriffe (+29% zum Vormonat)“ verzeichnet. Betroffen seien vermehrt kleine und mittlere Betriebe, besonders solche mit digitalisierten Geschäftsmodellen wie Onlineshops. Die Kammer bietet ihren Mitgliedern Beratungsgespräche zur Analyse der IT-Sicherheit an.

Am 6. Januar 2026 hat das BSI sein Portal für die NIS-2-Registrierung freigeschaltet; betroffen sind nach BSI-Angaben rund 29.500 Unternehmen und Institutionen der Bundesverwaltung. Vor jeder Notfallplanung steht für Betriebe in Magdeburg und der Börde deshalb die Vorfrage: Gilt das Gesetz für uns überhaupt?

Fallen wir unter das neue BSI-Gesetz?

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz hat das BSI-Gesetz neu gefasst; es ist nach dem Nachweis auf gesetze-im-internet.de am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Für die meisten Unternehmen hängt die Einordnung von zwei Merkmalen ab, die zusammen vorliegen müssen: Es muss einer Einrichtungsart aus Anlage 1 oder 2 zuzuordnen sein und die Größenschwellen des § 28 BSIG erreichen. Für wichtige Einrichtungen sind das mindestens 50 Mitarbeiter oder ein Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 3). Besonders wichtig sind unter anderem Unternehmen der Anlage 1 mit mindestens 250 Mitarbeitern oder über 50 Millionen Euro Umsatz und über 43 Millionen Euro Bilanzsumme (§ 28 Abs. 1 Nr. 4). Daneben erfasst § 28 bestimmte Einrichtungen unabhängig von diesen Schwellen, etwa Betreiber kritischer Anlagen, Vertrauensdiensteanbieter, DNS-Diensteanbieter und Top Level Domain Name Registries; Telekommunikationsanbieter sind in jeder Größe erfasst, nur ihre Einstufung hängt von der Größe ab.

Für die Region bedeutsam sind etwa die in Anlage 2 genannten Einrichtungsarten Maschinenbau, Herstellung elektrischer Ausrüstungen, Lebensmittelunternehmen in Großhandel und industrieller Verarbeitung sowie Unternehmen der Abfallbewirtschaftung. Vernachlässigbare Nebentätigkeiten können bei der Zuordnung unberücksichtigt bleiben (§ 28 Abs. 3). Gezählt wird nach der KMU-Empfehlung der EU-Kommission von 2003: maßgeblich sind Jahresarbeitseinheiten, Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht. Daten von Partner- und verbundenen Unternehmen werden grundsätzlich einbezogen, außer das Unternehmen ist mit Blick auf seine IT von ihnen unabhängig (§ 28 Abs. 4). Das BSI stellt eine Online-Betroffenheitsprüfung bereit; das Ergebnis sollten Sie mit Begründung ablegen.

Müssen wir uns beim BSI registrieren?

Erfasste Einrichtungen müssen dem BSI nach § 33 Abs. 1 BSIG spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als Einrichtung gelten, unter anderem Kontaktdaten, öffentliche IP-Adressbereiche und ihren Sektor übermitteln. Die Registrierung läuft in zwei Schritten: zunächst über „Mein Unternehmenskonto“ mit ELSTER-Organisationszertifikat, dann im BSI-Portal. Auf seiner Informationsseite weist das BSI darauf hin, „die gesetzliche Registrierungsfrist ist bereits abgelaufen“. Wer bei der Prüfung feststellt, dass er betroffen ist, sollte die Registrierung deshalb ohne weiteren Aufschub nachholen.

Was gehört in einen Notfallplan, der im Ernstfall trägt?

Für erfasste Einrichtungen verlangt § 30 Abs. 2 BSIG unter anderem Konzepte zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Nr. 2), die Aufrechterhaltung des Betriebs mit Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement (Nr. 3) sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikation (Nr. 10). Die Einhaltung ist zu dokumentieren (§ 30 Abs. 1 Satz 3), und die Geschäftsleitung muss die Umsetzung überwachen (§ 38 Abs. 1). Für Telekommunikations- und Energienetzbetreiber mit eigenem Regelwerk sowie Finanzunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten §§ 30, 32 und 38 nach § 28 Abs. 5 und 6 nicht. Für nicht erfasste Betriebe ist die Liste dennoch ein brauchbarer Maßstab.

Ein tragfähiger Plan beantwortet vorab: Wer entscheidet in der ersten Stunde, und wie ist er erreichbar, wenn E-Mail und Telefonanlage ausfallen? Welche Systeme werden in welcher Reihenfolge wiederhergestellt, und sind die Backups getrennt aufbewahrt und getestet? Wer bewertet die Meldepflichten gegenüber BSI, Datenschutzaufsicht und Kunden? Für erfasste Einrichtungen endet die Frist für die Erstmeldung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG spätestens 24 Stunden nach Kenntnis; Vorlagen und Zugänge zum BSI-Portal gehören deshalb griffbereit in den Plan. Proben Sie den Ablauf mit der Geschäftsleitung.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Unternehmensdaten (Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Tätigkeiten)
  • Angaben zu Partner- und verbundenen Unternehmen
  • IT-Notfallplan und Backup-Konzept
  • Verträge mit IT-Dienstleistern
  • Schulungsnachweise der Geschäftsleitung

Ob Ihr Unternehmen unter das BSI-Gesetz fällt und welche Pflichten daraus folgen, lässt sich anhand Ihrer Tätigkeiten und Kennzahlen konkret prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Newsletter IT- & Cybersicherheit März 2026 ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. § 28 BSIG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 30 BSIG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 32 BSIG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 33 BSIG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 38 BSIG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. BSI-Gesetz (BSIG) – Gesamtausgabe mit Fußnote zum Inkrafttreten ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. BSI-Pressemitteilung vom 06.01.2026: BSI-Portal für NIS-2-Registrierung freigeschaltet ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. BSI – NIS-2-regulierte Unternehmen ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (KMU-Definition), auf die § 28 Abs. 4 BSIG verweist ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Was steht in Ihrem Betrieb an?

Schildern Sie uns die Situation und Ihr Ziel. Wir klären, welche Informationen für den nächsten Schritt benötigt werden.

Anliegen besprechen