Der konkrete Anlass vor Ort
Bereits am 15. Juli 2025 hat die Handwerkskammer Magdeburg unter dem Titel „Dreister Rechnungsbetrug“ vor einer Masche gewarnt, die Betriebe besonders trifft: Kriminelle fangen Rechnungen von Subunternehmern ab, versehen sie mit einer manipulierten IBAN und reichen sie beim Handwerksbetrieb zur Zahlung ein. Als Warnsignale nennt die Kammer unter anderem IBAN mit ausländischen Länderkennzeichen wie AZ, ES oder IT, sehr kurze Zahlungsfristen und plötzliche Mitteilungen über geänderte Kontodaten. Daneben kursierten täuschend echte Behördenschreiben mit Vollstreckungsankündigung.
Seit Oktober 2025 müssen Banken im Euroraum zusätzlich prüfen, ob IBAN und Empfängername zusammenpassen. Diese Prüfung hilft – aber sie fängt nicht jeden Fall ab.
Warum zahlt die Bank an die falsche IBAN?
Nach § 675r Abs. 1 BGB dürfen die beteiligten Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung ausführen, bei Überweisungen also anhand der IBAN. Wird der Auftrag in Übereinstimmung mit dieser Kennung ausgeführt, gilt er im Hinblick auf den dadurch bezeichneten Empfänger als ordnungsgemäß ausgeführt. Maßgeblich für die Ausführung ist danach die IBAN, nicht der eingetragene Name. Eine Pflicht der Bank, den Namen mit der IBAN abzugleichen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht; sie kam erst durch das europäische Recht hinzu.
Was leistet die Empfängerüberprüfung – und was nicht?
Mit der Verordnung (EU) 2024/886 wurde in die SEPA-Verordnung ein Art. 5c eingefügt. Banken im Euroraum mussten danach bis zum 9. Oktober 2025 eine Empfängerüberprüfung einführen: Bevor der Zahler eine Überweisung autorisieren kann, wird abgeglichen, ob IBAN und angegebener Empfängername übereinstimmen. Passen sie nicht, wird der Zahler darauf hingewiesen, dass das Geld auf dem Konto eines anderen Inhabers landen könnte; stimmen sie nahezu überein, wird ihm der tatsächliche Name angezeigt (Art. 5c Abs. 1 Buchst. a).
Die Prüfung hindert aber niemanden daran, trotz Warnung zu überweisen (Art. 5c Abs. 5). Unternehmen können bei Sammelaufträgen auf die Prüfung verzichten (Abs. 6). Hat die Bank die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt, haftet sie nach Abs. 8 nicht für die Ausführung an einen unbeabsichtigten Empfänger auf der Grundlage einer fehlerhaften Kontokennung. Und lautet das Konto der Täter auf einen Namen, der dem des Lieferanten gleicht, meldet die Prüfung keine Abweichung. Umgekehrt muss die Bank den Betrag unverzüglich erstatten, wenn sie die Empfängerüberprüfung nicht ordnungsgemäß angeboten hat und die Zahlung deshalb fehlerhaft ausgeführt wurde (Abs. 8 Unterabs. 2). Welche Folgen das Übergehen einer Warnung für Haftung und Erstattung hat, muss die Bank ihren Kunden mitteilen (Abs. 7 Satz 3). Wer eine Warnung wegklickt oder Sammelüberweisungen ohne Prüfung einreicht, riskiert, den Schaden selbst tragen zu müssen.
Welche Regeln im Betrieb verhindern die Fehlzahlung?
Die wirksamste Sicherung ist ein fester Ablauf für Stammdatenänderungen. Neue oder geänderte Bankverbindungen werden nur nach einem Rückruf beim Lieferanten unter einer bereits bekannten Telefonnummer übernommen – nie unter der Nummer aus der E-Mail, die die Änderung ankündigt. Eine zweite Person gibt die Änderung frei, und jede Warnung der Empfängerüberprüfung führt zu einem Zahlungsstopp und einer Rückfrage. Sammelüberweisungen ohne Prüfung sollten nur an bestätigte Stammdaten gehen. Hinzu kommen eine Zwei-Faktor-Anmeldung für E-Mail-Konten sowie Schulungen der Mitarbeitenden, die auch die Handwerkskammer empfiehlt.
Ist das Geld schon unterwegs, zählt jede Stunde: sofort die eigene Bank verständigen und um Rückholung bitten, Anzeige erstatten und den echten Lieferanten informieren. Ob die Zahlung an die Täter die Schuld beim Lieferanten tilgt, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, wessen E-Mail-Konto kompromittiert war und wer welche Sorgfalt verletzt hat. Davon hängt wiederum ab, ob Sie noch einmal zahlen müssen. Sichern Sie deshalb E-Mails samt Header, Rechnung, Zahlungsbeleg und den Hinweis der Empfängerüberprüfung.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Lieferantenstammdaten mit Änderungshistorie
- E-Mail mit vollständigem Header
- Rechnung und Zahlungsbeleg
- Hinweis der Empfängerüberprüfung (Bildschirmfoto)
- Bedingungen der Bank für das Online-Banking
Ob Sie nach einer Fehlüberweisung erneut zahlen müssen oder Ansprüche gegen Bank oder Dritte bestehen, lässt sich nur anhand der Unterlagen im Einzelfall prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Dreister Rechnungsbetrug ↗Handwerkskammer Magdeburg · veröffentlicht 2025-07-15 · Quellenstand 01.10.2026
- § 675r BGB – Ausführung anhand von Kundenkennungen ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/886 – Art. 5c VO (EU) Nr. 260/2012 (Empfängerüberprüfung) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.