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Verträge & Geschäftspartner · Magdeburg / Innenstadt

Ladenlokal in Magdeburgs Innenstadt: Was wegen der Baustelle in den Mietvertrag gehört

Leerstehende Läden und die Gleisbaustelle am Alten Markt verändern die Verhandlungslage in der Magdeburger Innenstadt. Welche Klauseln schützen Mieter und Vermieter?

Der konkrete Anlass vor Ort

Seit dem 30. März 2026 erneuern die Magdeburger Verkehrsbetriebe die Gleise am Alten Markt zwischen Julius-Bremer-Straße und Ernst-Reuter-Allee. Während der Bauzeit ist das Straßenbahnnetz in einen Nord- und einen Südteil getrennt, eine Ersatzbuslinie verbindet beide. Nach dem Bauzeitenplan der MVB soll die Straßenbahn am 2. November 2026 wieder fahren; für Ende Juni bis Ende September war eine verkleinerte Baustelle mit besserer Zugänglichkeit der Geschäfte vorgesehen.

Zugleich berichtete die Volksstimme am 15. April 2026 über ein prominentes Ladenlokal in der Innenstadt, das nach dem Auszug einer Bäckerei und einer Fleischerei leer stand; nach Angaben des Vermieters sollte die Fläche nicht lange leer bleiben. Wer jetzt eine Fläche anmietet oder einen Vertrag verlängert, sollte Laufzeit, Form und Baustellenrisiken bewusst regeln.

Welche Form braucht ein langfristiger Gewerbemietvertrag?

Für Geschäftsräume verweist § 578 Abs. 2 BGB auf Absatz 1. Danach ist § 550 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. Der Vertrag ist dann nicht unwirksam, aber die vereinbarte feste Laufzeit entfällt; gekündigt werden kann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung (§ 550 Satz 2 BGB).

Textform ist leichter einzuhalten als eine eigenhändig unterschriebene Urkunde, aber kein Freibrief. Alle wesentlichen Vereinbarungen, etwa Fläche, Miete, Laufzeit, Optionen und mietfreie Zeiten, müssen sich aus den Dokumenten ergeben, auch bei Nachträgen per E-Mail. Wer verlängert oder eine Option ausübt, sollte auch diese Erklärungen in Textform festhalten, damit die vereinbarte Laufzeit nicht nachträglich ins Wanken gerät. Für Gewerbemietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, galt die Schriftform nach Art. 229 § 70 Abs. 1 EGBGB noch bis einschließlich 1. Januar 2026 fort; wurde ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung vereinbart, galt die Textform schon ab dieser Änderung. Seit dem 2. Januar 2026 gilt die Textform auch für Altverträge.

Berechtigt die Baustelle vor der Tür zur Mietminderung?

Hat die Mietsache einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist die Miete entsprechend herabgesetzt; eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 BGB). Ob Beeinträchtigungen aus dem Umfeld wie eine Gleisbaustelle, Umleitungen oder weniger Laufkundschaft überhaupt einen Mangel der gemieteten Räume begründen, hängt vom Einzelfall und vor allem von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Klarheit schafft eine ausdrückliche Regelung. Wird die Baustelle im Vertrag benannt, können die Parteien festlegen, ob und in welchem Umfang sie zu einer Minderung führen soll, oder sie stattdessen über eine Anlaufmiete abbilden. Zusagen zur Erreichbarkeit sollten Vermieter nur machen, wenn sie belegbar sind.

Wie lassen sich Anlaufphase und Baustellenrisiko fair verteilen?

Bewährt sind gestaffelte Mieten mit mietfreien oder reduzierten Monaten bis zu einem Stichtag, etwa der Wiederaufnahme des Straßenbahnbetriebs. Der Stichtag sollte nicht starr auf den 2. November 2026 lauten, sondern an das tatsächliche Ereignis anknüpfen, weil sich Bauzeiten verschieben können. Dazu gehören Regeln zur Anlieferung, zu Werbung am Bauzaun und ein Sonderkündigungsrecht, falls die Baustelle deutlich länger dauert.

Ebenso wichtig sind ein klar gefasster Nutzungszweck und gegebenenfalls Konkurrenzschutz: Wer ein Café betreibt, will nicht, dass die Nachbarfläche an einen gleichartigen Betrieb geht. Für Vermieter gilt umgekehrt, Zugeständnisse zeitlich zu begrenzen und vollständig im Vertrag zu dokumentieren.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Mietvertragsentwurf mit allen Anlagen und Nachträgen
  • Grundriss und Übergabeprotokoll
  • Bauzeitenplan der MVB und Nachweise zur Baustellensituation
  • Betriebs- und Nebenkostenaufstellung
  • Schriftverkehr zu Zusagen über Erreichbarkeit oder mietfreie Zeiten

Ob ein konkreter Gewerbemietvertrag die Form wahrt und die Baustellenrisiken angemessen verteilt, lässt sich anhand des Vertragsentwurfs und der Nachträge prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Zukunftsgleise Innenstadt: Neues Liniennetz während Bauzeit am Alten Markt ↗Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) · veröffentlicht 2026-03-30 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Zukunftsgleise Innenstadt – Bauphasen ↗Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) · veröffentlicht 2026-02 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Leerstand in Magdeburger Innenstadt: Wobau spricht über Neuvermietung ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-04-15 · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 578 Abs. 1 und 2 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 550 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 536 Abs. 1 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. Art. 229 § 70 Abs. 1 EGBGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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