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Verträge & Geschäftspartner · Barleben / Landkreis Börde

Ausländischer Partner will Konstruktionsdaten: Wie weit trägt der Geheimnisschutz?

Ein ausländischer Partner aus einem Kooperationsgespräch will Konstruktionsdaten sehen. Wann bleiben Ihre Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt – und was gehört vorher geregelt?

Der konkrete Anlass vor Ort

Vom 20. bis 22. April 2026 fand in Barleben die 11. Internationale Kooperationsbörse statt, unter dem Motto „Gemeinsam Stark: Globale Partnerschaften für Innovation und Erfolg“. Auf dem Programm standen ein Business-Abend, Kooperationsgespräche im Innovations- und Gründerzentrum Barleben und ein gemeinsamer Besuch der Hannover Messe. Nach einem Bericht der Volksstimme vom 24. April 2026 kamen 240 Teilnehmende aus zwölf Ländern; der Branchenschwerpunkt lag nach dem Bericht unter anderem bei Industrie 4.0, industrieller Energieeffizienz sowie Land- und Lebensmittelwirtschaft.

Solche Börsen sind ein Anfang. Die eigentliche Arbeit beginnt in den Monaten danach, wenn aus Gesprächen Anfragen werden – nach Zeichnungen, Rezepturen, Kalkulationen oder Quellcode. Für Technologie- und Dienstleistungsbetriebe aus Magdeburg und der Börde stellt sich dann die Frage, wie viel sie offenlegen und wie sie sich absichern.

Was nützt das Geschäftsgeheimnisgesetz gegenüber einem ausländischen Partner?

Geschützt ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG nur, was nicht allgemein bekannt ist und daher wirtschaftlichen Wert hat, durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesichert ist und an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht; die Voraussetzungen im Einzelnen erläutert der Beitrag zum Schutz von Betriebsdaten beim Unternehmensverkauf. Gegenüber einem Partner im Ausland zählt vor allem der Nachweis: Wer Konstruktionsdaten ohne Vereinbarung und ohne Kennzeichnung verschickt, wird kaum belegen können, angemessene Maßnahmen getroffen zu haben – und hat dann auch im Streit wenig in der Hand.

Was angemessen ist, hängt vom Wert der Information und den Umständen ab. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber nicht interne Maßnahmen wie Zugriffsrechte, Kennzeichnung und eine Übersicht, wer wann was erhalten hat.

Was muss in die Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Partner?

Die Vereinbarung sollte genau beschreiben, welche Informationen erfasst sind, wofür der Partner sie nutzen darf – etwa nur zur Kalkulation eines Angebots – und an wen er sie weitergeben darf. Daran knüpft das Gesetz an: Wer gegen eine Pflicht verstößt, die Nutzung zu beschränken oder ein Geheimnis nicht offenzulegen, darf es nicht nutzen oder offenlegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GeschGehG). Der Inhaber kann dann Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, Unterlassung auch schon, wenn eine Verletzung erstmals droht (§ 6 GeschGehG). Hinzu kommen Ansprüche auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten und Dateien (§ 7 Nr. 1 GeschGehG) und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz (§ 10 Abs. 1 GeschGehG).

Wichtig ist auch, was erlaubt bleibt. Ein Geschäftsgeheimnis darf durch Untersuchen oder Rückbauen eines Produkts erlangt werden, das öffentlich verfügbar ist oder sich rechtmäßig im Besitz des Untersuchenden befindet, sofern dieser keiner Pflicht zur Beschränkung unterliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). Wer Muster oder Prototypen überlässt, sollte ein Verbot des Rückbaus deshalb ausdrücklich vereinbaren, ebenso Rückgabe- und Löschpflichten, Laufzeit und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe.

Hilft ein deutscher Vertrag, wenn der Partner im Ausland sitzt?

Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts und ein deutscher Gerichtsstand sind sinnvoll, garantieren aber nicht, dass ein Urteil im Land des Partners durchgesetzt werden kann. Das hängt von internationalen Abkommen und dem Recht des Ziellandes ab und sollte vor sensiblen Offenlegungen geklärt werden; je nach Land kann eine Schiedsklausel die praktikablere Lösung sein.

Der wirksamste Schutz bleibt deshalb die Dosierung: zunächst Leistungsdaten und Schnittstellen, Detailzeichnungen erst nach einer verbindlichen Absichtserklärung. Prüfen Sie außerdem, ob Patente oder Marken im Zielland angemeldet sind. Ein Geheimnis schützt nur, solange es geheim bleibt; ein Schutzrecht wirkt nur dort, wo es besteht.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Entwurf einer Vertraulichkeitsvereinbarung
  • Liste der Informationen, die offengelegt werden sollen
  • Interne Geheimhaltungsrichtlinie und Zugriffskonzept
  • Übersicht über eigene Patente und Marken

Welche Geheimhaltungsmaßnahmen für eine konkrete Kooperation angemessen sind und wie der Vertrag mit dem ausländischen Partner aussehen sollte, lässt sich im Einzelfall prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. International Cooperation Exchange Barleben 2026 ↗Veranstalterseite (Kontakte Gemeinde Barleben und RKW Sachsen-Anhalt) · Quellenstand 01.10.2026
  2. Mit Gästen aus zwölf Ländern: Kooperationsbörse Barleben legt Fokus auf Fachkräfte ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-04-24 · Quellenstand 01.10.2026
  3. 11. Internationale Kooperationsbörse Barleben (deutsche Seite) ↗Veranstalterseite (Unternehmerbüro Barleben / RKW Sachsen-Anhalt GmbH) · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 2 GeschGehG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 3 GeschGehG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 4 GeschGehG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 6 GeschGehG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 7 GeschGehG – Vernichtung; Herausgabe; Rückruf ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 10 GeschGehG – Haftung des Rechtsverletzers ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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