AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Verträge & Geschäftspartner · Barleben / Wolmirstedt

Gemeinsames Projekt mit Partnerbetrieben: Wann daraus eine GbR mit Haftung wird

Sie wollen mit anderen Betrieben gemeinsam anbieten und Gewinne teilen? Ohne klare Regeln kann daraus eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, für deren Schulden alle persönlich haften.

Der konkrete Anlass vor Ort

Vom 20. bis 22. April 2026 fand im Innovations- und Gründerzentrum in Barleben die 11. Internationale Kooperationsbörse statt unter dem Motto „Gemeinsam Stark: Globale Partnerschaften für Innovation und Erfolg“; als Ansprechpartner nennt die Veranstaltungsseite das Unternehmerbüro Barleben und die RKW Sachsen-Anhalt. Laut Volksstimme vom 24. April 2026 kamen 240 Besucher aus zwölf Nationen; Branchenschwerpunkte waren unter anderem Industrie 4.0 und Energieeffizienz in der Industrie. In Wolmirstedt haben die Wirtschaftsjunioren Börde nach einem Bericht im IHK-Mitteilungsblatt (Ausgabe September/Oktober 2026) das neue Netzwerkformat „BÖRDE CONNECT“ gestartet; zum Auftakt kamen mehr als 30 Teilnehmende.

Aus solchen Kontakten entstehen oft gemeinsame Vorhaben von Betrieben aus der Region. Dieser Beitrag behandelt die gemeinsame Projektdurchführung inländischer Betriebe; der Schutz von Know-how gegenüber ausländischen Partnern ist ein eigenes Thema. Die Kernfrage lautet: In welcher Rechtsform arbeiten die Partner eigentlich zusammen?

Wann wird aus einer Projektpartnerschaft eine Gesellschaft?

Nach § 705 Abs. 1 BGB entsteht eine Gesellschaft durch einen Vertrag, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der vereinbarten Weise zu fördern. Eine besondere Form schreibt die Vorschrift nicht vor. Wer mit Partnern ein gemeinsames Projekt verfolgt, Beiträge zusagt und Gewinne teilt, kann deshalb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, ohne es zu wollen. Anders liegt es typischerweise, wenn jeder Partner nur für sich gegen Vergütung leistet, etwa als Nachunternehmer.

§ 705 Abs. 2 BGB unterscheidet die rechtsfähige Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen am Rechtsverkehr teilnehmen soll, von der nicht rechtsfähigen, die nur das Verhältnis der Partner untereinander ordnet. Betreiben die Partner ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird nach § 705 Abs. 3 BGB vermutet, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein gemeinsamer Projektname mit eigenem Logo und Briefkopf ist deshalb keine reine Marketingfrage.

Wer haftet, wenn die Gesellschaft nach außen auftritt?

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter den Gläubigern nach § 721 BGB persönlich als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Zur Vertretung sind nach § 720 Abs. 1 BGB alle Gesellschafter gemeinsam befugt, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt; eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber nach § 720 Abs. 3 BGB unwirksam. Räumen Sie einem Partner Einzelvertretung ein, kann er die Gesellschaft umfassend verpflichten – mit Haftungsfolgen für alle.

Haftungsquoten unter den Partnern wirken also nur im Innenverhältnis. Gegenüber Auftraggebern oder Lieferanten zählen Versicherungsschutz, klare Rollen und abgestimmte Freigaben.

Sollten Sie die Gesellschaft eintragen lassen?

Seit dem Inkrafttreten der Reform des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 können die Gesellschafter ihre Gesellschaft nach § 707 Abs. 1 BGB zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden; eine allgemeine Pflicht dazu besteht nicht. Faktisch nötig wird die Eintragung, wenn die Gesellschaft etwa GmbH-Anteile halten soll: Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG kann eine GbR nur in die Gesellschafterliste eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister steht. Für Rechte an Grundstücken gilt Entsprechendes: Für eine GbR soll ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister steht (§ 47 Abs. 2 GBO). Ist die Gesellschaft eingetragen, sind Ein- und Austritte von Gesellschaftern anzumelden (§ 707 Abs. 3 BGB).

Welche Alternativen passen zu Ihrem Projekt?

Auch eine Arbeitsgemeinschaft, wie sie am Bau verbreitet ist, erfüllt regelmäßig die Merkmale des § 705 BGB – der Unterschied liegt darin, dass ihr Vertrag Beiträge, Innenhaftung und Ausstieg bewusst regelt. Statt einer Außengesellschaft kommen andere Modelle in Betracht: Ein Partner übernimmt den Auftrag als Hauptunternehmer und beauftragt die anderen als Nachunternehmer; die Partner schließen nur einen Innenvertrag über Zusammenarbeit und Kostenteilung; oder sie gründen für ein dauerhaftes Vorhaben eine GmbH, deren Gesellschaftsvertrag nach § 2 Abs. 1 GmbHG notariell zu beurkunden ist. Gleich welches Modell: Zweck, Beiträge, Gewinnverteilung, Entscheidungswege, Ausstieg, Geheimhaltung und Rechte an gemeinsam entwickelten Lösungen gehören schriftlich geregelt.

Kooperieren Wettbewerber, ist zusätzlich das Kartellrecht zu beachten: § 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ob eine gemeinsame Angebotsabgabe darunter fällt oder zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab geprüft werden.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Entwurf des Kooperationsvertrags
  • Angebots- und Ausschreibungsunterlagen
  • Versicherungsnachweise der Partner
  • Handelsregisterauszüge der Partner
  • Leistungsbeschreibungen und Schnittstellenliste

Welche Kooperationsform zu Ihrem Projekt passt und wie sich die Haftung begrenzen lässt, kann anhand des geplanten Auftritts und der Vertragsentwürfe geprüft werden.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. 11. Internationale Kooperationsbörse Barleben ↗Veranstalterseite (Unternehmerbüro Barleben / RKW Sachsen-Anhalt GmbH) · Quellenstand 01.10.2026
  2. Mit Gästen aus zwölf Ländern: Kooperationsbörse Barleben legt Fokus auf Fachkräfte ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-04-24 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Der Markt in Mitteldeutschland 9–10/2026, S. 54: „BÖRDE CONNECT bringt junge Wirtschaft zusammen“ ↗IHK Magdeburg (Mitteilungsblatt) · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 705 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 721 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 720 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 707 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 40 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 47 GBO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. § 2 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. § 1 GWB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  12. Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (MoPeG) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Was steht in Ihrem Betrieb an?

Schildern Sie uns die Situation und Ihr Ziel. Wir klären, welche Informationen für den nächsten Schritt benötigt werden.

Anliegen besprechen