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Daten, IT & KI · Magdeburg

Forschung mit der Universität: Wem gehören die Erfindungen?

Ihr Unternehmen entwickelt mit einem Lehrstuhl ein neues Verfahren. Wer darf es zum Patent anmelden, was gilt für Erfindungen der Wissenschaftler und gemeinsame Erfindungen – und wie sichern Sie sich die Verwertung?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg hat am 18. Februar 2026 über das Verbundprojekt AULA-KI berichtet. Darin haben Informatiker der Universität, die Unternehmen Götting KG und ITPower sowie das Fraunhofer IVI Dresden und das ifak daran gearbeitet, dass ein autonomes Fahrzeug erkennt, wann es seinen eigenen Sensoren noch vertrauen kann. Der Bund förderte das dreijährige Projekt mit rund 953.000 Euro; zum Abschluss wurden die Ergebnisse präsentiert, Ziel sei der Transfer in konkrete Anwendungen.

Nach einem Bericht von Radio SAW vom 29. Juli 2026 hat der Senat der Universität im Juli 2026 einstimmig einen neuen Hochschulentwicklungsplan für 2026 bis 2030 beschlossen. Er setzt unter anderem auf Künstliche Intelligenz, sieht ein KI-Zentrum vor und soll wissenschaftliche Erkenntnisse schneller in die Praxis bringen, etwa in Unternehmen. Wer als Unternehmen mitforscht, sollte vorab klären, wem Erfindungen aus der Zusammenarbeit zustehen.

Wer hat Zugriff auf Erfindungen der Hochschulbeschäftigten?

Erfindungen von Hochschulbeschäftigten unterliegen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz mit Sonderregeln. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung unverzüglich gesondert in Textform melden (§ 5 Abs. 1 ArbnErfG). Der Arbeitgeber, hier die Hochschule als Dienstherr, kann sie in Anspruch nehmen; die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn er die Erfindung nicht binnen vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung in Textform freigibt (§ 6). § 42 ArbnErfG ergänzt: Der Erfinder darf die Erfindung im Rahmen von Lehre und Forschung offenbaren, wenn er dies rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, anzeigt. Lehnt er die Offenbarung aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit ab, muss er sie nicht melden; will er sie später offenbaren, hat er sie unverzüglich zu melden. Nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch, behält er ein nichtausschließliches Benutzungsrecht für Lehre und Forschung. Verwertet die Hochschule die Erfindung, beträgt seine Vergütung 30 Prozent der dadurch erzielten Einnahmen.

Für das Unternehmen folgt daraus: Auf Erfindungen der Wissenschaftler greift zunächst die Hochschule zu, nicht der Kooperationspartner. Ein Vertrag mit der Hochschule ändert nichts an ihrem Verhältnis zu ihren Beschäftigten. Zudem gilt das Gesetz nach § 1 ArbnErfG nur für Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten. Wirken Studierende oder Gastwissenschaftler ohne Arbeits- oder Dienstverhältnis mit, hat die Hochschule auf deren Erfindungen keinen gesetzlichen Zugriff; ihre Rechte müssen gesondert vertraglich geregelt werden.

Wie sichert sich das Unternehmen die Verwertung?

Ansprüche des Unternehmens auf Erfindungen der Hochschule entstehen nur aus dem Kooperationsvertrag. Erfindungsspezifisch sollte er regeln, dass die Hochschule das Unternehmen über Erfindungsmeldungen aus dem Projekt informiert, ob und zu welchen Bedingungen das Unternehmen eine Übertragung oder eine ausschließliche oder einfache Lizenz erhält, innerhalb welcher Frist es sich entscheiden muss, wer die Patentanmeldung betreibt und bezahlt und was gilt, wenn das Unternehmen kein Interesse hat.

Für Erfindungen der eigenen Mitarbeiter gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz ohne die Hochschulsonderregeln; das Unternehmen muss Meldungen also selbst organisieren, den Eingang in Textform bestätigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3) und die Vier-Monats-Frist des § 6 im Blick behalten. Entstehen Erfindungen gemeinsam, greifen Hochschule und Unternehmen jeweils auf die Anteile ihrer Beschäftigten zu. Wer anmeldet, wer die Kosten trägt und wie verwertet wird, sollte der Vertrag deshalb für gemeinsame Erfindungen ausdrücklich festlegen.

Was gilt für Software, Daten und die Neuheit der Erfindung?

Nicht jedes Ergebnis ist eine Erfindung. Bei KI-Projekten stehen oft Software, trainierte Modelle und Datensätze im Vordergrund. Für Computerprogramme, die Beschäftigte in Wahrnehmung ihrer Aufgaben schaffen, weist § 69b UrhG die vermögensrechtlichen Befugnisse dem Arbeitgeber zu, sofern nichts anderes vereinbart ist; auch hier erhält das Unternehmen Rechte nur über den Vertrag.

Für den Patentschutz entscheidend ist die Neuheit: Eine Erfindung gilt nach § 3 Abs. 1 PatG nur als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört; dazu zählt alles, was vor der Anmeldung schriftlich, mündlich oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, auch ein Konferenzvortrag. Wie Veröffentlichungen im Projekt abgestimmt werden, gehört in die Gesamtgestaltung des Kooperationsvertrags. Für die Erfindung selbst zählt, dass vor jeder Veröffentlichung geprüft wird, ob zuerst angemeldet werden muss.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Erfindungsmeldungen und Eingangsbestätigungen
  • Kooperationsvertrag mit Erfindungs- und Lizenzregelung
  • Liste der Projektbeteiligten mit Vertragsstatus
  • Labor- und Versuchsdokumentation
  • Interne Richtlinie zu Arbeitnehmererfindungen

Wem eine konkrete Erfindung aus Ihrer Hochschulkooperation zusteht und wie Sie sich die Verwertung sichern, lässt sich anhand der Meldungen und des Kooperationsvertrags prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. KI zieht die Notbremse (PM 10/2026) ↗Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg · veröffentlicht 2026-02-18 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Otto-von-Guericke Universität will sich neu aufstellen ↗Radio SAW · veröffentlicht 2026-07-29 · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 42 ArbnErfG – Erfindungen an Hochschulen ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 5 ArbnErfG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 6 ArbnErfG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 69b UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 3 PatG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 1 ArbnErfG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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