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Geförderte Digitalisierung: Welche Belege Sie nach der Umstellung wie aufbewahren

Wer Bestellung und Belegablage mit Landesförderung digitalisiert, will Papier sparen. Welche Unterlagen dürfen gescannt und vernichtet werden, welche Fristen gelten – und was gehört deshalb ins Lastenheft?

Der konkrete Anlass vor Ort

IHK Magdeburg, Handwerkskammer Magdeburg und das Mittelstand-Digital Zentrum Magdeburg kündigen für den 12. November 2026 von 9 bis 9.45 Uhr das Online-Format „Digitalisierung finanzieren!“ an. Thema ist das Förderprogramm „Digital Innovation“ der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Gefördert werden nach der Programmbeschreibung der IHK unter anderem die Digitalisierung unternehmensinterner Abläufe und IT-Sicherheit, mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und höchstens 70.000 Euro Zuschuss; Vorhaben mit weniger als 3.000 Euro förderfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.

Zu den Antragsfenstern machen die Veranstaltungsankündigung und die Programmseite der IHK unterschiedliche Angaben. Den aktuellen Stand sollten Betriebe deshalb direkt bei der Investitionsbank erfragen. Unabhängig davon stellt sich bei jedem Projekt, das Bestellwesen und Buchhaltung digitalisiert, dieselbe Rechtsfrage: Wie bleiben die Aufbewahrungspflichten erfüllt?

Welche Unterlagen müssen wir wie lange aufbewahren?

§ 147 Abs. 1 AO nennt unter anderem Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben abgesandter Geschäftsbriefe, Buchungsbelege und sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen. Die Fristen staffelt Abs. 3: zehn Jahre unter anderem für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die übrigen Unterlagen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem etwa der Beleg entstanden oder der Brief empfangen wurde (Abs. 4). Sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern mit noch offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind.

Für ein Bestellportal heißt das: Bestellungen, Lieferantenkorrespondenz und Rechnungen fallen je nach Funktion unter verschiedene Kategorien. Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nur bis zum Erhalt der Rechnung aufbewahrt werden. Eine saubere Zuordnung im System spart später Speicherplatz und Diskussionen in der Betriebsprüfung.

Dürfen Papierbelege nach dem Scannen vernichtet werden?

Grundsätzlich ja, mit Ausnahmen. Nach § 147 Abs. 2 AO dürfen die Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen bildlich und mit anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmt und während der gesamten Frist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar ist. Ausgenommen sind Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz und bestimmte Zollunterlagen, soweit es sich um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende Präferenznachweise handelt.

Das Scannen ist damit kein bloßer Technikschritt, sondern ein Verfahren, das festgelegt und dokumentiert werden sollte: wer scannt, wann, mit welcher Kontrolle auf Vollständigkeit und Lesbarkeit, und wann das Papier vernichtet wird. Zudem dürfen Buchungen und Aufzeichnungen nach § 146 Abs. 4 AO nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist – auch das muss das neue System leisten.

Was muss in das Lastenheft des geförderten Projekts?

Bei einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen, eine maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben oder die Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format verlangen (§ 147 Abs. 6 AO). Liegen die Daten bei einem Dritten, etwa einem Cloud-Anbieter, muss dieser Einsicht gewähren oder die Daten liefern; die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Elektronische Bücher dürfen in anderen EU-Staaten geführt und aufbewahrt werden, wenn der Datenzugriff vollständig möglich bleibt (§ 146 Abs. 2a AO); für Drittstaaten ist eine Bewilligung des Finanzamts nötig (§ 146 Abs. 2b AO).

Diese Punkte gehören in das Lastenheft und den Vertrag mit dem Portalanbieter: Speicherort, Exportformate, Zugriff für die Betriebsprüfung, Schutz vor nachträglicher Veränderung, Löschung erst nach Fristablauf und Herausgabe der Daten bei Vertragsende. Für einen späteren Systemwechsel sieht § 147 Abs. 6 AO eine Erleichterung vor: Hat noch keine Außenprüfung begonnen, genügt es nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung, die Altdaten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorzuhalten. Ob die Kosten solcher Anforderungen förderfähig sind, klären Sie vorab mit der Investitionsbank; einen Anspruch auf Förderung gibt es nicht.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Übersicht der betroffenen Prozesse und Belegarten
  • Angebot und Vertragsentwurf des Portalanbieters
  • Beschreibung des geplanten Scanverfahrens
  • Aufbewahrungs- und Löschkonzept
  • Projektskizze für den Förderantrag

Ob Ihr geplantes Verfahren die Aufbewahrungspflichten erfüllt und wie der Anbietervertrag dazu formuliert sein sollte, lässt sich anhand der Projektunterlagen vorab prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Förderung von Digitalisierungsprojekten (Sachsen-Anhalt DIGITAL INNOVATION) ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. Let's talk about – Digitalisierung finanzieren! ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 147 AO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 146 AO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

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