Der konkrete Anlass vor Ort
Für den 2. Juni 2026 hatte die IHK Magdeburg Expertensprechtage der Beratervereinigung Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt in der Handwerkskammer Magdeburg angekündigt, vormittags zu rechtlichen, nachmittags zu betriebswirtschaftlichen Fragen, vertraulich, kostenfrei und mit Anmeldung. Der nächste Sprechtag dieser Reihe ist für den 6. Oktober 2026 in der Handwerkskammer Magdeburg in der Gareisstraße 10 angekündigt. Getragen wird das Angebot vom Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt der vier Kammern. Nach dessen Angaben warten in Sachsen-Anhalt 4.100 Unternehmen in den nächsten fünf Jahren auf eine Übernahme; die Zahl gilt landesweit, ein Bezugsjahr nennt die Seite nicht.
Bei einer Familien-GmbH hängt der Erfolg der Übergabe oft weniger am Preis als an der Satzung: Sie kann den Weg ebnen oder blockieren.
Können Ihre Anteile frei verkauft oder vererbt werden?
Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung nach § 15 Abs. 5 GmbHG an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt schützt die Familie vor unerwünschten Mitgesellschaftern, kann aber auch den Verkauf an einen externen Nachfolger verzögern.
Die Vererbung ergibt sich aus dem Gesetz: Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wer steuern will, wer im Erbfall Gesellschafter bleibt, braucht Satzungsregeln, etwa zur Einziehung. Sie ist nach § 34 Abs. 1 GmbHG nur zulässig, soweit der Gesellschaftsvertrag sie zulässt, und ohne Zustimmung des Betroffenen nur, wenn die Voraussetzungen schon vor dem Erwerb seines Anteils in der Satzung standen (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Eine Abfindung darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gezahlt werden (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GmbHG).
Welche Mehrheiten brauchen Sie für die Übergabe?
Gesellschafterbeschlüsse fallen nach § 47 Abs. 1 GmbHG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Für eine Satzungsänderung verlangt § 53 Abs. 2 GmbHG dagegen drei Viertel der abgegebenen Stimmen, nach § 53 Abs. 3 GmbHG zudem die notarielle Beurkundung. Wer 70 Prozent hält, kann einfache Beschlüsse allein fassen, eine Satzungsänderung aber nicht durchsetzen, wenn die übrigen Gesellschafter dagegen stimmen.
Hinzu kommen Stimmverbote: Wer entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, stimmt nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht mit; dasselbe gilt für Beschlüsse über ein Rechtsgeschäft mit ihm. Ist die Seniorin zugleich Geschäftsführerin und soll nach der Übergabe etwa ein Beratervertrag mit ihr geschlossen werden, verschieben sich dadurch die Mehrheiten.
Wer übernimmt die Geschäftsführung, und wann?
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sind nach § 46 Nr. 5 GmbHG Sache der Gesellschafter, soweit die Satzung nach § 45 GmbHG nichts anderes regelt. Ein externer Nachfolger kann zunächst Geschäftsführer werden und Anteile später erwerben; die Abtretung braucht dann nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notarielle Form, und schon eine Vereinbarung, die zur Abtretung verpflichtet, ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundungsbedürftig. Ein solcher Stufenplan erlaubt beiden Seiten, sich zu erproben, setzt aber klare Regeln über Preis und Zeitpunkt der Anteilsübertragung voraus.
Was passiert, wenn Sie vor der Übergabe ausfallen?
Ohne Vorsorge gehen Ihre Anteile im Erbfall auf Ihre Erben über, die dann über die Nachfolge mitentscheiden. Testament oder Erbvertrag sollten deshalb auf die Satzung abgestimmt sein, damit etwa eine Einziehungsklausel nicht unbeabsichtigt die Erben trifft, die den Betrieb gerade fortführen sollen. Für die Zeit davor können Vollmachten helfen; Stimmrechtsvollmachten bedürfen nach § 47 Abs. 3 GmbHG der Textform. Steuerliche Folgen von Schenkung, Verkauf und Erbfall sind gesondert zu prüfen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung
- Gesellschafterliste
- Letzte Jahresabschlüsse
- Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
- Geschäftsführerverträge
Welche Satzungsänderungen und Beschlüsse Ihre Nachfolge in der Familien-GmbH braucht, lässt sich anhand von Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Nachfolgeplan prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Veranstaltungen zur Unternehmensnachfolge ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt ↗Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt (Kammern) · Quellenstand 01.10.2026
- Expertensprechtag zu rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Nachfolge (06.10.2026) ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- § 15 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1922 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 34 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 30 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 47 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 53 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 46 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 45 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.