AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Gesellschaft & Nachfolge · Magdeburg

Mitgesellschafter kauft die Mehrheit: Form und Ablauf beim GmbH-Anteilskauf

Sie halten eine Minderheit an einer GmbH und wollen die Anteile Ihres Mitgesellschafters kaufen? Form, Satzung und Gesellschafterliste entscheiden, wann der Kauf wirksam ist.

Der konkrete Anlass vor Ort

Am 22. Mai 2026 haben die Städtischen Werke Magdeburg mitgeteilt, dass sie ihre Beteiligung am Telekommunikationsunternehmen MDCC von 49 auf 100 Prozent aufstocken; sie übernehmen die 51 Prozent der bisherigen Mehrheitsgesellschafterin Tele Columbus Netz GmbH. Der Stadtrat hatte zugestimmt, die Genehmigung der Kommunalaufsicht stand laut den Pressemitteilungen beider Seiten noch aus; einen Kaufpreis nannte die Verkäuferseite nicht. Als Ziel nannten die Stadtwerke effizientere Entscheidungswege und Investitionen. Die Angaben geben den Stand dieser Mitteilungen vom 22. Mai 2026 wieder.

Die kommunalrechtliche Genehmigung betrifft nur Gesellschafter der öffentlichen Hand. Das Grundmuster – ein Minderheitsgesellschafter kauft die Mehrheit – kommt aber auch in privaten GmbHs vor. Der folgende Überblick bewertet den genannten Fall nicht.

Welche Form braucht schon Ihre Einigung?

Die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariell geschlossenen Vertrags. Nach § 15 Abs. 4 GmbHG gilt das bereits für eine Vereinbarung, die die Pflicht zur Abtretung begründet. Eine formlose Einigung wird zwar durch den späteren notariellen Abtretungsvertrag gültig; bis dahin kann aber keine Seite die Übertragung durchsetzen. Eckpunktepapiere sollten deshalb ausdrücklich keine Abtretungspflicht begründen oder gleich beurkundet werden.

Erwerben Sie Anteile hinzu, behalten diese nach § 15 Abs. 2 GmbHG ihre Selbständigkeit. Sie halten danach also mehrere Geschäftsanteile nebeneinander, was sich in der Gesellschafterliste niederschlägt.

Was sagt Ihre Satzung zum Anteilsverkauf?

Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft. Satzungen können außerdem Vorkaufsrechte oder Andienungspflichten zugunsten der übrigen Gesellschafter enthalten. Prüfen Sie deshalb, wer zustimmen muss und ob weitere Gesellschafter Rechte haben, bevor über den Preis verhandelt wird. Ist ein Gesellschafterbeschluss nötig, gelten nach § 45 Abs. 2 GmbHG die gesetzlichen Regeln, darunter die Mehrheitsregel des § 47 GmbHG, soweit die Satzung nichts Besonderes bestimmt.

Ab wann sind Sie gegenüber der Gesellschaft Mehrheitsgesellschafterin?

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 16 Abs. 1 GmbHG als Inhaber nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Rechtshandlungen des Erwerbers, etwa eine Stimmabgabe, gelten als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich danach aufgenommen wird. Hat ein Notar an der Abtretung mitgewirkt, unterschreibt er die geänderte Liste und reicht sie mit seiner Bescheinigung zum Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG).

Zwei weitere Punkte aus § 16 GmbHG sind beim Erwerb wichtig: Für Einlagen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt rückständig sind, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer (§ 16 Abs. 2 GmbHG). Und ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 GmbHG möglich. Lassen Sie sich deshalb die Einzahlung der Einlagen und die Richtigkeit der Liste belegen.

Wie sichern Sie Vollzug und Kaufpreis ab?

Anteilskaufverträge trennen oft zwischen Unterzeichnung und Vollzug: Die Abtretung kann etwa unter die Bedingung der Kaufpreiszahlung oder erforderlicher Zustimmungen gestellt werden. Beim Anteilskauf bleibt die GmbH Vertragspartnerin ihrer Kunden, Lieferanten und Beschäftigten; es ändern sich nur die Beteiligungsverhältnisse. Soll der ausscheidende Gesellschafter nicht Geschäftsführer bleiben, beschließen die Gesellschafter seine Abberufung (§ 46 Nr. 5 GmbHG), und die Änderung ist zum Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Kartell- und steuerrechtliche Fragen sind gesondert zu prüfen.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Aktueller Gesellschaftsvertrag
  • Aktuelle Gesellschafterliste
  • Handelsregisterauszug
  • Nachweise über die Einzahlung der Einlagen
  • Jahresabschlüsse
  • Entwurf des Anteilskaufvertrags

Welche Zustimmungen, Formschritte und Vertragsregeln Ihr Anteilserwerb erfordert, lässt sich anhand von Satzung, Gesellschafterliste und Vertragsentwurf prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. SWM Magdeburg übernehmen 100 Prozent des Telekommunikationsunternehmens MDCC ↗Städtische Werke Magdeburg · veröffentlicht 2026-05-22 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Tele Columbus veräußert Mehrheits-Anteil an MDCC ↗Tele Columbus AG · veröffentlicht 2026-05-22 · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 15 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 45 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 47 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 16 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 40 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 46 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 39 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Was steht in Ihrem Betrieb an?

Schildern Sie uns die Situation und Ihr Ziel. Wir klären, welche Informationen für den nächsten Schritt benötigt werden.

Anliegen besprechen