Der konkrete Anlass vor Ort
Für den 14. Oktober 2026 lädt die IHK Magdeburg von 14 bis 16 Uhr in ihr Haus am Alten Markt 8 zu der kostenfreien Informationsveranstaltung „Geschäftsführerhaftung – ein oftmals unterschätztes Risiko“ ein. Angekündigt sind unter anderem die Fragen, wann die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gesetzlich vorgeschrieben ist und in welchen Fällen Geschäftsführer persönlich haften. Angesprochen sind ausdrücklich auch künftige Geschäftsführer sowie Gründungs- und Nachfolgeinteressierte.
Wer die Geschäftsführung abgibt oder übernimmt, braucht vor allem eine saubere Abfolge: Wer bestellt und beruft ab, wie endet der Anstellungsvertrag, und wann ist das Handelsregister zu informieren? Die folgenden Hinweise betreffen die typische mittelständische GmbH.
Wer entscheidet in Ihrer GmbH über Abberufung und Nachfolge?
Die Rechte der Gesellschafter bestimmen sich nach § 45 Abs. 1 GmbHG zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; nur wenn dieser nichts Besonderes regelt, gelten nach § 45 Abs. 2 GmbHG die §§ 46 bis 51 GmbHG. Danach unterliegen Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG), ebenso die Bestellung von Prokuristen (§ 46 Nr. 7 GmbHG). Die Satzung kann diese Zuständigkeit anders regeln, etwa einem Beirat übertragen – prüfen Sie zuerst, was bei Ihnen gilt.
Beschlossen wird nach § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Soll ein Gesellschafter-Geschäftsführer entlastet werden, stimmt er nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht mit. Geschäftsführer können Gesellschafter oder Dritte werden (§ 6 Abs. 3 GmbHG), sofern keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG bestehen.
Organstellung und Anstellungsvertrag: Warum Sie beides getrennt beenden
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung jederzeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Abberufung beendet also das Amt, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Die Satzung kann den Widerruf nach § 38 Abs. 2 GmbHG auf wichtige Gründe beschränken. Amt und Anstellungsvertrag sind rechtlich getrennt. Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb ausdrücklich regeln, zu welchem Termin der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder die Gesellschafter ihn abberufen (§ 46 Nr. 5 GmbHG); sonst bleibt er trotz beendeten Vertrags im Amt und im Handelsregister eingetragen.
Bei einem einvernehmlichen Abschied empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag, der Beendigungstermin, Vergütung bis dahin, eine mögliche Freistellung, Herausgabe von Unterlagen und Geräten, Wettbewerbsfragen und die Entlastung regelt – abgestimmt mit dem Zeitpunkt von Abberufung oder Niederlegung.
Was muss ins Handelsregister, und wer meldet an?
Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer und die Beendigung der Vertretungsbefugnis ist nach § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung anzumelden; beizufügen sind die Urkunden über Bestellung oder Beendigung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 39 Abs. 2 GmbHG). Neue Geschäftsführer versichern in der Anmeldung, dass keine Bestellungshindernisse bestehen und sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt wurden (§ 39 Abs. 3 GmbHG). Anmelden müssen die Geschäftsführer (§ 78 GmbHG), und zwar elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 HGB) – praktisch also über einen Notar.
Wie vermeiden Sie eine Lücke an der Spitze?
Eine GmbH muss nach § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Fehlt er, ist sie führungslos und wird nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur noch für den Empfang von Willenserklärungen und Zustellungen durch die Gesellschafter vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie nach § 35 Abs. 2 GmbHG gemeinschaftlich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; das kann im Übergang Unterschriften verzögern. Beschließen Sie die Nachfolge deshalb so, dass sie zum Ausscheidetermin wirksam ist, und passen Sie Bankvollmachten, Prokuren und digitale Zugänge rechtzeitig an.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Gesellschaftsvertrag und ggf. Geschäftsordnung oder Beiratsordnung
- Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
- Gesellschafterbeschlüsse
- Handelsregisterauszug
- Entwurf des Aufhebungsvertrags
Wie der Geschäftsführerwechsel in Ihrer Gesellschaft rechtssicher abläuft, lässt sich anhand von Satzung, Anstellungsvertrag und Zeitplan prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Geschäftsführerhaftung – ein oftmals unterschätztes Risiko ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- § 45 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 46 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 47 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 6 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 38 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 39 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 78 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 12 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 35 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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