AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Bau & Handwerk · Magdeburg / Landkreis Börde

Festpreis und steigende Einkaufspreise: Wann lässt sich ein Bauauftrag nachverhandeln?

Ihr Betrieb hat zum Festpreis angeboten, seitdem sind Material und Energie teurer geworden. Müssen Sie den alten Preis halten – und wie sichern Sie neue Angebote ab?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Handwerkskammer Magdeburg hat am 10. Juni 2026 die Ergebnisse ihrer Frühjahrsumfrage veröffentlicht. Danach meldeten 77 Prozent der befragten Betriebe steigende Einkaufspreise. Der Geschäftsklimaindikator lag bei rund 80 Punkten und damit auf Vorjahresniveau; 15 Prozent der Betriebe verzeichneten mehr, 26 Prozent weniger Aufträge, die Auftragsreichweite lag mit etwa acht Wochen unter dem Vorjahr. Die Kammer fasst zusammen: stabil, aber ohne Wachstumsperspektive.

Die Zahlen gelten für das gesamte Handwerk im Kammerbezirk, der nach Angaben der Kammer die nördliche Hälfte Sachsen-Anhalts von der Altmark über die Magdeburger Börde bis zum Harz umfasst – nicht speziell für den Bau und nicht nur für Magdeburg. Sie beschreiben aber eine Lage, die viele Bau- und Ausbaubetriebe kennen: Kosten steigen, während schwache Nachfrage höhere Preise erschwert. Ergebnisse einer Herbstumfrage 2026 lagen am 1. Oktober 2026 noch nicht vor.

Muss ich einen vereinbarten Festpreis trotz gestiegener Kosten halten?

Grundsätzlich ja. Wer einen Festpreis zusagt, übernimmt damit typischerweise das Risiko, dass die eigenen Kosten bis zur Ausführung steigen. Diese Risikoverteilung ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung. Ein gesetzliches Recht, gestiegene Einkaufspreise einfach weiterzugeben, kennt das Werkvertragsrecht des BGB nicht.

Der erste Blick gehört deshalb dem Vertrag: Enthält er eine Preisgleit- oder Materialpreisklausel, einen Vorbehalt für bestimmte Stoffe oder eine Regelung für eine verschobene Ausführung? Ist die VOB/B wirksam einbezogen, sind auch deren Vergütungsregeln zu prüfen; ein Automatismus „höhere Einkaufspreise, höherer Preis“ folgt daraus nicht ohne Weiteres. Wichtig ist auch, warum sich die Ausführung verschoben hat. Wurde sie auf Wunsch oder wegen eines Versäumnisses des Auftraggebers verlegt, stellen sich andere Fragen als bei planmäßiger Ausführung.

Wann hilft die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB?

§ 313 Abs. 1 BGB erlaubt eine Vertragsanpassung, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien bei Kenntnis anders abgeschlossen hätten und einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz nennt ausdrücklich die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung als Maßstab. Beim Festpreis spricht diese Verteilung zunächst gegen den Unternehmer.

Übliche Preisschwankungen reichen deshalb nicht. Feste Prozentgrenzen, ab denen eine Anpassung sicher greift, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen; entscheidend sind die Umstände des einzelnen Vertrags, etwa wie außergewöhnlich und unvorhersehbar die Entwicklung war und wie stark sie das Gesamtgeschäft trifft. Ist eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, sieht § 313 Abs. 3 BGB den Rücktritt vor. Wer sich auf die Norm stützen will, braucht belastbare Zahlen: Einkaufspreise bei Kalkulation und bei Ausführung, Anteil der betroffenen Stoffe am Auftrag und die Auswirkung auf das Ergebnis.

Wie gehe ich die Nachverhandlung praktisch an?

Meist ist das Gespräch mit dem Auftraggeber schneller als ein Streit über § 313 BGB. Legen Sie die Kostenentwicklung nachvollziehbar offen und schlagen Sie eine konkrete Lösung vor, etwa eine Beteiligung an den Mehrkosten einzelner Positionen, eine andere Materialwahl oder einen angepassten Zeitplan. Halten Sie eine Einigung schriftlich fest, mit klarer Angabe, welche Positionen sich ändern.

Stellen Sie die Arbeit nicht eigenmächtig ein, um Druck aufzubauen; ohne Rechtsgrundlage riskiert der Betrieb, selbst vertragsbrüchig zu werden. Abschlagsrechnungen nach § 632a BGB für bereits erbrachte Leistungen helfen dagegen, die Liquidität während der Verhandlung zu halten.

Wie begrenze ich das Preisrisiko in neuen Angeboten?

Nach § 148 BGB kann der Anbietende eine Frist bestimmen, innerhalb derer sein Angebot angenommen werden muss. Eine kurze, klar benannte Annahmefrist verhindert, dass ein alter Preis Monate später noch angenommen wird. Für längere Ausführungszeiträume kommen Preisgleitklauseln für besonders schwankende Stoffe in Betracht. Werden sie als vorformulierte Bedingungen verwendet, müssen sie nach § 307 Abs. 1 BGB klar und verständlich sein, sonst droht die Unwirksamkeit. Zu beachten ist außerdem das Preisklauselgesetz: Erlaubt sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG Kostenelementeklauseln, die an Preise anknüpfen, soweit diese die eigenen Selbstkosten unmittelbar beeinflussen – also an die tatsächlich verwendeten Stoffe, nicht an allgemeine Indizes ohne Kostenbezug. Bei öffentlichen Ausschreibungen gibt der Auftraggeber die Vertragsbedingungen vor; dort ist vor Angebotsabgabe zu prüfen, ob eine Preisgleitung vorgesehen ist.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsbedingungen
  • Kalkulation mit damaligen Einkaufspreisen
  • Aktuelle Lieferantenangebote und Rechnungen
  • Schriftverkehr zu Ausführungsterminen und Verschiebungen
  • Abschlagsrechnungen und Zahlungseingänge

Ob in Ihrem Vertrag eine Preisanpassung durchsetzbar ist, hängt von Vertragstext, Risikoverteilung und Zahlen ab und lässt sich nur am konkreten Auftrag beurteilen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Handwerk ohne Impulse – Lage stabil, aber ohne Wachstumsperspektive ↗Handwerkskammer Magdeburg · veröffentlicht 2026-06-10 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Informationen zur Handwerkskammer Magdeburg ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 148 BGB – Bestimmung einer Annahmefrist ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 307 BGB – Inhaltskontrolle ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 1 PrKG – Preisklauselverbot ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 632a BGB – Abschlagszahlungen ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

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