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Bau & Handwerk · Magdeburg

Fertig vor dem Großereignis: Abnahme sichern, bevor der Nutzer einzieht

Die Halle soll sofort wieder bespielt werden, ein Abnahmetermin fehlt. Wie sichern Sie Abnahme, Mängelvorbehalte und Fristbeginn bei Arbeiten in genutzten Gebäuden?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Landeshauptstadt Magdeburg hat am 4. August 2026 mitgeteilt, dass die Sanierung des Sportbodens in der Getec-Arena rund eine Woche früher als geplant beendet wurde; die Abnahme fand am 3. August 2026 statt. Die Arbeiten liefen in der Spielzeitpause, die Kosten lagen bei rund 340.000 Euro, beauftragt war der Eigenbetrieb Kommunales Gebäudemanagement. Die Stadt bezeichnet die Maßnahme als Voraussetzung für die in Magdeburg geplanten Spiele der Handball-Weltmeisterschaft der Herren im Januar 2027.

Bis 2030 sind nach Angaben der Stadt weitere Arbeiten an Dachbindern, Medienleitungen, Brandschutz, mobilen Tribünen und Putzfassaden vorgesehen, zusammen schätzungsweise rund 13,5 Millionen Euro. Für Betriebe in genutzten Veranstaltungs- und Sportstätten ist das die typische Lage: knappe Zeitfenster, feste Termine und ein Nutzer, der sofort wieder einziehen will. Der realen Maßnahme werden hier keine Mängel unterstellt.

Reicht es, wenn der Nutzer die Fläche einfach wieder in Betrieb nimmt?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. An die Abnahme knüpft das Gesetz die wichtigsten Folgen: Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB), bis dahin trägt der Unternehmer die Gefahr (§ 644 Abs. 1 BGB), und mit ihr beginnt die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB). Ob eine bloße Nutzung im Einzelfall als stillschweigende Abnahme gewertet wird, hängt von den Umständen ab und ist im Streit schwer zu beweisen.

Sicherer ist ein gemeinsamer Abnahmetermin, der vorab vereinbart wird und am Tag der Fertigstellung vor der ersten Nutzung liegt – bei festen Terminen am besten schon im Bauzeitenplan. Die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 BGB ist nur der Rückfallweg: Sie setzt voraus, dass der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Eine vor der Fertigstellung gesetzte Frist löst sie nicht aus, und wenn die Nutzung schon am Folgetag beginnt, kann eine angemessene Frist praktisch nicht vorher ablaufen.

Was gilt, wenn bei der Abnahme noch Punkte offen sind?

Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verweigern. Offene Restpunkte gehören dann mit Erledigungsfrist ins Protokoll. Auch für den Auftraggeber ist das Protokoll wichtig: Nimmt er in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).

Ähnlich ist es bei einer vereinbarten Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen: Nimmt der Auftraggeber die Leistung an, kann er die verwirkte Strafe nach § 341 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er sich das bei der Annahme vorbehält. Ob überhaupt eine Vertragsstrafe vereinbart und die Klausel wirksam ist, ist gesondert zu prüfen. Was nicht im Abnahmeprotokoll steht, ist später für beide Seiten schwer nachzuweisen.

Wie dokumentiere ich den Übergabezustand im laufenden Betrieb?

In Sport- und Veranstaltungsstätten beginnt die Beanspruchung unmittelbar nach der Übergabe. Halten Sie den Zustand am Abnahmetag mit Fotos, Messwerten und gegebenenfalls Prüfprotokollen fest. Das hilft, später ursprüngliche Mängel von Abnutzung oder Schäden durch andere zu unterscheiden. Wird ein Gebäude in mehreren Abschnitten saniert, sollten Schnittstellen zu bereits abgenommenen Leistungen anderer Betriebe vor Arbeitsbeginn festgehalten werden.

Wie lange hafte ich für Mängel?

Bei einem Bauwerk verjähren die Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache nach Nummer 1 in zwei Jahren; die Frist beginnt jeweils mit der Abnahme. Welche Frist etwa für einen Hallenboden oder eine technische Anlage gilt, hängt von der Einordnung der Arbeiten ab. Ist die VOB/B einbezogen, können abweichende Fristen gelten. Erfassen Sie das Abnahmedatum je Auftrag, damit Fristen und gestellte Sicherheiten verlässlich überwacht werden.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Vertrag mit Terminregelungen und gegebenenfalls Vertragsstrafe
  • Fertigstellungsanzeige und Abnahmeaufforderung
  • Abnahmeprotokoll
  • Übergabefotos, Mess- und Prüfprotokolle

Ob in Ihrem Fall eine Abnahme vorliegt und welche Fristen laufen, hängt vom Vertrag und vom tatsächlichen Ablauf ab und sollte konkret geprüft werden.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Sanierung des Sportbodens in der Getec-Arena vorzeitig beendet ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2026-08-04 · Quellenstand 01.10.2026
  2. § 640 BGB – Abnahme ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 644 BGB – Gefahrtragung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 341 BGB – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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