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und die Börde

Transport & Logistik · Magdeburg

Niedrigwasser auf der Elbe: Wer zahlt, wenn die Schiffsladung umgeladen werden muss?

Das Schiff kommt nicht weiter, der Frachtführer fragt nach Weisungen und kündigt Mehrkosten für Lagerung und Umladen an. Was gilt nach dem Frachtrecht des HGB für Verlader aus Magdeburg und der Börde?

Der konkrete Anlass vor Ort

Am 6. August 2026 zeigte der Pegel Magdeburg-Strombrücke nach einem Bericht des Evangelischen Pressedienstes 44 Zentimeter, den niedrigsten Stand seit Beginn der Messungen 1727; tags darauf meldete dpa 42 Zentimeter. Zwischen Magdeburg, Dresden und der tschechischen Grenze waren laut epd seit April kaum noch Güterschiffe unterwegs. Die Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe erklärten Ende August gegenüber der VerkehrsRundschau, für die Schifffahrt sei ein Wasserstand von verlässlich über einem Meter am Pegel Dresden nötig, gemessen würden rund 60 Zentimeter; in Dresden warteten Maschinenteile, Generatoren und Turbinen auf den Weitertransport.

Entspannt hat sich die Lage bis zum 1. Oktober 2026 nicht: Pegelonline der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung wies an diesem Tag um 17 Uhr für Magdeburg-Strombrücke 46 und für Dresden 52 Zentimeter aus, beide im Bereich „niedrig“. Für Verlader rückt damit der Wechsel des Verkehrsträgers in den Mittelpunkt: Der Magdeburger Hafen blieb über die Niedrigwasserschleuse und den Mittellandkanal nutzbar, während im Industriehafen Roßlau nach einem dpa-Bericht schon seit März kein Schiff mehr angelegt hatte und der dortige Umschlag sich auf Straße und Schiene konzentrierte.

Was muss der Frachtführer tun, wenn das Schiff nicht weiterfahren kann?

Das Frachtrecht des HGB gilt auch für gewerbliche Beförderungen auf Binnengewässern (§ 407 Abs. 3 HGB). Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, muss der Frachtführer Weisungen des Verfügungsberechtigten einholen (§ 419 Abs. 1 HGB) – in der Regel des Absenders, der nach § 418 Abs. 1 HGB über das Gut verfügen darf.

Erhält der Frachtführer in angemessener Zeit keine Weisung, muss er die Maßnahmen ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen, etwa das Gut entladen und verwahren, es einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern (§ 419 Abs. 3 HGB). Wichtig: Nach dem Entladen gilt die Beförderung als beendet. Wer als Verlader nicht schnell erreichbar ist, überlässt die Entscheidung also dem Frachtführer.

Wer trägt Zwischenlagerung, Umschlag und den Weitertransport per Bahn oder Lkw?

Weist der Absender an, das Gut umzuladen oder an einen anderen Ort zu bringen, kann der Frachtführer Ersatz seiner Aufwendungen und eine angemessene Vergütung verlangen und die Ausführung von einem Vorschuss abhängig machen (§ 418 Abs. 1 Satz 4 HGB). Bei einem Beförderungshindernis gilt das nach § 419 Abs. 1 Satz 3 HGB jedoch nur, wenn das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist; dasselbe gilt für Maßnahmen, die er ohne Weisung ergreift (§ 419 Abs. 4 HGB). Weisungen muss er nur befolgen, soweit sie seinem Betrieb oder anderen Sendungen keine Nachteile zu bringen drohen (§ 418 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Für die Fracht selbst gilt: Wird die Beförderung wegen eines Hindernisses vorzeitig beendet, steht dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil zu, wenn dieser für den Absender von Interesse ist (§ 420 Abs. 2 HGB). Verzögerungen aus dem Risikobereich des Absenders lösen eine zusätzliche angemessene Vergütung aus (§ 420 Abs. 4 HGB). Welcher Seite Niedrigwasser zuzuordnen ist, legt das Gesetz nicht fest. Häufig entscheidet darüber der Vertrag, etwa über Kleinwasserzuschläge oder Ladebedingungen.

Haftet der Frachtführer für die Verspätung, wenn das Niedrigwasser absehbar war?

Der Frachtführer haftet für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist (§ 425 Abs. 1 HGB), allerdings begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB). Bei Schwergut mit hohen Folgeschäden kann das nur einen Bruchteil des Schadens decken. Befreit ist er nach § 426 HGB nur, soweit die Verspätung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Die Güterschifffahrt auf der Oberelbe kam 2026 spätestens Ende April weitgehend zum Erliegen, an einzelnen Häfen wie Roßlau schon früher; die Lage war über Monate öffentlich bekannt. Ob sich ein Frachtführer bei einem Vertrag, der nach Beginn der Niedrigwasserphase geschlossen wurde, noch auf Unvermeidbarkeit berufen kann, ist deshalb sorgfältig im Einzelfall zu prüfen.

Von diesen Haftungsregeln kann nach § 449 Abs. 1 HGB grundsätzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden. Bei grenzüberschreitenden Transporten, etwa nach Tschechien, kann anderes Recht gelten; das ist gesondert zu prüfen.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Frachtvertrag oder Rahmenvertrag mit Zuschlagsklauseln
  • Einbezogene AGB oder Ladebedingungen
  • Pegeldaten zum Zeitpunkt des Hindernisses
  • Schriftwechsel zu Weisungen
  • Belege zu Umschlag-, Lager- und Weitertransportkosten

Ob eine Mehrkostenforderung Ihres Frachtführers berechtigt ist, hängt von Vertrag, Weisungslage und Risikozuordnung ab und lässt sich anhand der Unterlagen prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. 44 Zentimeter: Elbe in Magdeburg erreicht niedrigsten Wasserstand ↗evangelisch.de (epd) · veröffentlicht 2026-08-06 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Elbe bei 42 Zentimeter – Magdeburger Hafen arbeitet weiter ↗finanznachrichten.de (dpa) · veröffentlicht 2026-08-07 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Güterverkehr auf der Elbe bleibt ausgesetzt ↗VerkehrsRundschau · veröffentlicht 2026-08-31 · Quellenstand 01.10.2026
  4. Binnenschifffahrt auf der Oberelbe steht still ↗VerkehrsRundschau · veröffentlicht 2026-07-20 · Quellenstand 01.10.2026
  5. Pegelonline – Magdeburg-Strombrücke, aktueller Wasserstand ↗Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) · veröffentlicht 2026-10-01 · Quellenstand 01.10.2026
  6. Pegelonline – Dresden, aktueller Wasserstand ↗Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) · veröffentlicht 2026-10-01 · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 407 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 418 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 419 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. § 420 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. § 425 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  12. § 426 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  13. § 431 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  14. § 449 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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