Der konkrete Anlass vor Ort
Am 16. September 2026 boten das Amt für Wirtschaft, Tourismus und Kultur des Landkreises Börde, die IHK Magdeburg und die Handwerkskammer Magdeburg im Landratsamt Haldensleben in der Bornschen Straße 2 einstündige Einzelgespräche an; Unternehmensnachfolge war ausdrücklich eines der Beratungsthemen. Der nächste Beratungstag „Kammer vor Ort“ ist für den 21. Oktober 2026 von 9 bis 12 Uhr am selben Ort angekündigt. Bereits am 26. August 2026 hatten Handwerkskammer, IHK und Landeshauptstadt in Magdeburg zu einem Matchingabend für Inhaber auf Nachfolgersuche und Übernahmeinteressierte eingeladen.
Wer danach ernsthaft verhandelt, sollte zwei Kostenblöcke früh beziffern: die Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers und die Arbeitsverhältnisse, die mit dem Betrieb übergehen.
Führen Sie die bisherige Firma fort – und haften damit für Altschulden?
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers – auch wenn ein Nachfolgezusatz angehängt wird. Zwei Voraussetzungen sind zu prüfen. Erstens muss ein Handelsgeschäft vorliegen: Nach § 1 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, er erfordert nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Bei kleinen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben ist das eine Frage des Einzelfalls; ist die Firma aber im Handelsregister eingetragen, gilt das Gewerbe als Handelsgewerbe (§ 2 Satz 1 HGB), und gegenüber Dritten lässt sich das Gegenteil nicht einwenden (§ 5 HGB). Zweitens muss die Firma, also der Handelsname, fortgeführt werden; dafür braucht es nach § 22 Abs. 1 HGB die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Inhabers.
Führen Sie die Firma nicht fort, haften Sie nach § 25 Abs. 3 HGB für frühere Geschäftsverbindlichkeiten nur bei einem besonderen Verpflichtungsgrund, insbesondere wenn Sie die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekanntgemacht haben.
Wie schließen Sie die Haftung wirksam aus?
Eine Klausel im Kaufvertrag allein genügt nicht. Nach § 25 Abs. 2 HGB wirkt eine abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder vom Erwerber oder Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Praktisch heißt das: Haftungsausschluss vereinbaren, die Anmeldung zum Handelsregister zeitlich eng mit der Übernahme verzahnen und bekannte Gläubiger zusätzlich nachweisbar informieren.
Ergänzend sollten Sie sich vom Verkäufer für Altverbindlichkeiten freistellen lassen und diese Freistellung absichern, etwa durch einen Einbehalt vom Kaufpreis. Steuerliche Haftungsrisiken folgen eigenen Regeln und sind gesondert zu prüfen.
Welche Beschäftigten gehen auf Sie über – und zu welchen Bedingungen?
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind Arbeitsbedingungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen grundsätzlich ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden; Ausnahmen regeln Satz 3 und 4.
Als neuer Inhaber schulden Sie damit auch Rückstände aus der Zeit vor der Übernahme, etwa offene Überstunden oder Resturlaub. Der bisherige Arbeitgeber haftet daneben nach § 613a Abs. 2 BGB nur für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden, als Gesamtschuldner; den Ausgleich zwischen Ihnen und dem Verkäufer regelt der Vertrag. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, aus anderen Gründen bleibt sie möglich. Die Beschäftigten sind vor dem Übergang in Textform zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB); ab Zugang läuft die Monatsfrist für einen schriftlichen Widerspruch (§ 613a Abs. 6 BGB). Wie die Unterrichtung aufgebaut wird, behandelt ein eigener Beitrag.
Wie bilden Sie die Risiken im Kaufpreis ab?
Lassen Sie sich vor der Unterschrift eine Liste aller Verbindlichkeiten und eine vollständige Personalübersicht mit Arbeitsverträgen, Zeitkonten, Urlaubsständen und besonderen Zusagen vorlegen. Daraus ergeben sich Kaufpreisabschläge, Garantien des Verkäufers und Freistellungen. Bei zulassungspflichtigen Handwerken wie dem Elektrotechniker-Handwerk (Anlage A Nr. 25 HwO) kommt hinzu, dass der Betrieb nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 HwO nur mit Eintragung in die Handwerksrolle und einem Betriebsleiter fortgeführt werden darf, der die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Der Beratungstag am 21. Oktober in Haldensleben kann der Erstorientierung dienen, ersetzt aber keine Vertragsgestaltung.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Handelsregisterauszug
- Liste der Verbindlichkeiten mit Fälligkeiten
- Arbeitsverträge, Zeitkonten und Urlaubsübersichten
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, soweit vorhanden
- Entwurf des Kaufvertrags
Ob und wie sich die Haftung für Altschulden in Ihrem Übernahmevorhaben begrenzen lässt, kann anhand von Registerauszug, Verbindlichkeitenliste und Personalunterlagen geprüft werden.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Matchingabend zur Unternehmensnachfolge: Treffen Sie auf die/den Richtige/n! ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- „Kammer vor Ort“ – Beratungstag Haldensleben (16.09.2026) ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- „Kammer vor Ort“ – Beratungstag Haldensleben (21.10.2026) ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- § 25 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 2 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 5 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 22 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 613a BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 7 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Anlage A HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.