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und die Börde

Gesellschaft & Nachfolge · Haldensleben / Hundisburg

GmbH, UG oder Musterprotokoll: Was Gründer vor dem Notartermin entscheiden

Sie wollen mit Partnern eine Kapitalgesellschaft gründen? Vor dem Notartermin müssen Rechtsform, Kapital, Einlagen und Ausstiegsregeln feststehen – manches lässt sich später nur schwer ändern.

Der konkrete Anlass vor Ort

Für den 12. Mai 2026 hatte das Amt für Wirtschaft, Tourismus und Kultur des Landkreises Börde eine Gründermesse im Technischen Denkmal Ziegelei Hundisburg in Haldensleben angekündigt, mit IHK und Handwerkskammer Magdeburg, Investitionsbank und Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt als Netzwerkpartnern. Leitfragen waren unter anderem, was bürokratisch zu beachten ist und wie man einen Businessplan schreibt. Für den 16. November 2026 ist ein kostenfreies Online-Seminar „Welche Rechtsform passt zu mir?“ angekündigt, das das Netzwerk Unternehmensnachfolge der Kammern gemeinsam mit der Notarkammer Sachsen-Anhalt anbietet.

Wer danach konkret wird, steht vor Entscheidungen, die im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden.

Reicht das Musterprotokoll, oder brauchen Sie eine eigene Satzung?

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf nach § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen; die Beurkundung ist nach § 2 Abs. 3 GmbHG auch per Videokommunikation möglich. Das vereinfachte Verfahren mit dem gesetzlichen Musterprotokoll steht nach § 2 Abs. 1a GmbHG nur Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer offen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden; das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.

Regeln, die viele Gründer wollen, lassen sich damit nicht verbinden. Eine Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach § 34 Abs. 1 GmbHG nur zulässig, soweit der Gesellschaftsvertrag sie zulässt, und ohne Zustimmung des Betroffenen nach § 34 Abs. 2 GmbHG nur, wenn ihre Voraussetzungen schon vor dessen Erwerb festgesetzt waren. Auch ein Zustimmungsvorbehalt für Anteilsverkäufe braucht eine Satzungsregel (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Wer solche Regeln später einführen will, braucht eine Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit und Beurkundung (§ 53 Abs. 2 und 3 GmbHG); eine nachträglich eingeführte Einziehungsregel greift gegenüber bereits beteiligten Gesellschaftern zudem nur mit deren Zustimmung (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Ein Grund mehr, solche Regeln schon bei der Gründung festzulegen.

GmbH oder UG: Was bedeutet das Kapital praktisch?

Das Stammkapital einer GmbH muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Angemeldet werden darf nach § 7 Abs. 2 GmbHG, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht ist. Wer darunter bleibt, gründet eine Unternehmergesellschaft und muss nach § 5a GmbHG die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ führen, das Kapital vor der Anmeldung voll einzahlen und jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG).

Die UG ist damit keine risikolose Sparvariante: Wenig Kapital bedeutet wenig Puffer, und Geschäftspartner können persönliche Sicherheiten verlangen. Erhöht die UG ihr Kapital später auf mindestens 25.000 Euro, entfallen die Sonderregeln (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Bringen Sie Fahrzeuge, Werkzeug oder Maschinen ein?

Sacheinlagen sind bei der GmbH möglich, müssen aber nach § 5 Abs. 4 GmbHG mit Gegenstand und Nennbetrag im Gesellschaftsvertrag festgesetzt und in einem Sachgründungsbericht begründet werden. Sie sind vor der Anmeldung so zu leisten, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Bei der UG sind Sacheinlagen nach § 5a Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen. Wer seine Ausrüstung einbringen möchte, muss das also schon bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigen.

Wer wird Geschäftsführer, und wo wird angemeldet?

Die GmbH braucht nach § 6 Abs. 1 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer; das können Gesellschafter oder andere Personen sein (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Sollen zwei Gründer Geschäftsführer werden, scheidet das vereinfachte Verfahren aus. Angemeldet wird nach § 7 Abs. 1 GmbHG beim Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat – maßgeblich ist der Sitz der Gesellschaft, nicht der Wohnort der Gründer. Betreibt die Gesellschaft ein zulassungspflichtiges Handwerk, braucht sie für die Eintragung in die Handwerksrolle einen Betriebsleiter, der die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO).

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Ausweise der Gesellschafter
  • Satzungsentwurf oder Musterprotokoll
  • Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals
  • Liste und Belege der Sacheinlagen
  • Businessplan und Finanzierungszusagen

Welche Rechtsform und welche Satzungsregeln zu Ihrem Gründungsvorhaben passen, lässt sich anhand Ihrer Gesellschafterstruktur, Einlagen und Pläne vor dem Notartermin prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Gründermesse für Existenzgründer und Jungunternehmer am 12.05.2026 ↗Landkreis Börde · Quellenstand 01.10.2026
  2. Welche Rechtsform passt zu mir? – Die richtige Wahl für Gründung und Nachfolge ↗Handwerkskammer Magdeburg / Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 2 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 34 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 15 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 53 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 5 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 7 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 5a GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  10. § 6 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  11. § 7 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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