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Unternehmenskauf: Was in den Vertrag gehört, bevor der Preis feststeht

Sie haben sich mit der Gegenseite über einen Preis verständigt? Klären Sie jetzt, was genau verkauft wird, wer wofür einsteht und wie aus der Zahl ein belastbarer Kaufpreis wird.

Der konkrete Anlass vor Ort

Unter dem Motto „Nicht irgendwann – jetzt!“ haben die vier Wirtschaftskammern Sachsen-Anhalts, darunter IHK und Handwerkskammer Magdeburg, im März 2026 eine landesweite Nachfolgewoche veranstaltet; laut Rückblick der Handwerkskammer Halle vom 9. März 2026 ging es in Fachvorträgen um steuerliche, rechtliche, betriebswirtschaftliche und emotionale Aspekte der Übergabe. Für den 19. November 2026 ist in der Handwerkskammer Magdeburg in der Gareisstraße 10 ein Expertensprechtag zur Finanzierung der Nachfolge angekündigt. Die Ankündigung geht von genau der Lage aus, um die es hier geht: Beide Seiten sind sich einig, der Kaufpreis wurde bereits diskutiert.

In dieser Phase entstehen viele spätere Streitigkeiten – nicht über den Preis, sondern über das, was er umfasst.

Kaufen Sie einzelne Vermögenswerte oder Gesellschaftsanteile?

Beim Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter gehen Maschinen, Vorräte, Kundenbeziehungen und Rechte einzeln über; jeder Gegenstand muss im Vertrag bestimmbar sein, am besten über Inventar- und Vertragslisten. Beim Kauf von Anteilen bleibt das Unternehmen als Rechtsträger mit seinen Verträgen und Verbindlichkeiten bestehen, es wechselt nur der Gesellschafter. Ausgangspunkt ist in beiden Fällen das Kaufrecht: Nach § 453 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften über den Sachkauf für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend.

Die Wahl bestimmt auch die Form. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen und schon die Verpflichtung dazu bedürfen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Form. Gehört ein Grundstück zum Kaufgegenstand, verlangt § 311b Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung. Verpflichtet sich jemand, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, ist nach § 311b Abs. 3 BGB ebenfalls zu beurkunden; ob das beim Verkauf eines Betriebs greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Antwort, ob ein Unternehmenskaufvertrag formfrei ist, gibt es daher nicht. Beim Kauf einzelner Vermögenswerte gehen Miet-, Leasing- und Lieferverträge nicht automatisch mit über: Soll der Käufer die Pflichten daraus übernehmen, braucht er die Genehmigung des Vertragspartners (§ 415 Abs. 1 BGB); nur in gesetzlich geregelten Fällen wie bei Arbeitsverhältnissen (§ 613a Abs. 1 BGB) ist das anders. Holen Sie die Zustimmungen wichtiger Partner vor dem Vollzug ein oder machen Sie sie zur Vollzugsbedingung. Beim Anteilskauf sollten Sie wichtige Verträge auf Kündigungsrechte bei einem Gesellschafterwechsel durchsehen.

Reicht das gesetzliche Mängelrecht, oder brauchen Sie Garantien?

Die entsprechende Anwendung des Kaufrechts hilft beim Unternehmenskauf nur begrenzt, weil schwer zu bestimmen ist, wann ein ganzes Unternehmen „mangelhaft“ ist. Üblich ist deshalb ein Katalog ausdrücklicher Zusagen des Verkäufers, etwa zur Richtigkeit der Jahresabschlüsse, zum Bestand wesentlicher Verträge, zu laufenden Rechtsstreitigkeiten oder zu Genehmigungen – jeweils mit eigenen Rechtsfolgen, Haftungshöchstbeträgen und Fristen.

Dabei ist § 444 BGB zu beachten: Auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Mängelrechte kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Garantien und Haftungsbegrenzungen müssen deshalb sorgfältig aufeinander abgestimmt sein, sonst laufen die Begrenzungen ins Leere.

Wie wird aus dem verhandelten Preis ein belastbarer Kaufpreis?

Ein Preis „für den Betrieb“ ist erst belastbar, wenn feststeht, auf welchen Stichtag er sich bezieht und was mit Veränderungen bis zur Übergabe geschieht. Üblich sind eine Übergabebilanz oder Inventur und Anpassungsklauseln, etwa für Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten. Hinzu kommen Fälligkeit, Raten oder ein Verkäuferdarlehen, Sicherheiten für den Verkäufer und ein Einbehalt für mögliche Garantieansprüche.

Ist der Käufer auf Fremdkapital oder Förderdarlehen angewiesen, sollte der Vertrag regeln, was gilt, wenn die Finanzierung nicht rechtzeitig steht. Hier setzt der angekündigte Finanzierungssprechtag an, bei dem Investitionsbank und Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt laut Ankündigung über Förderprogramme informieren. Haftung für Altverbindlichkeiten und Arbeitsverhältnisse gehören in eigene Vertragsklauseln.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
  • Anlagenverzeichnis und Inventarliste
  • Liste der wesentlichen Verträge (Miete, Leasing, Lieferanten, Kunden)
  • Grundbuchauszug, falls Grundstücke mitverkauft werden
  • Liste der Schutzrechte, Lizenzen und Genehmigungen

Welche Vertragsstruktur und welche Form Ihr konkreter Unternehmenskauf verlangt, lässt sich anhand des geplanten Kaufgegenstands und der vorhandenen Unterlagen prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Aktuelles zur Unternehmensnachfolge ↗Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt (N:UN) · Quellenstand 01.10.2026
  2. Nachfolgewoche 2026 setzt starke Impulse für die Unternehmensübergabe ↗Handwerkskammer Halle (Saale) · veröffentlicht 2026-03-09 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Expertensprechtag zur Finanzierung der Nachfolge ↗Handwerkskammer Magdeburg / Netzwerk Unternehmensnachfolge Sachsen-Anhalt · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 453 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 15 GmbHG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 311b BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 415 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 613a BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  9. § 444 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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