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Handelsvertreter in Frankreich: Warum sich der Ausgleich nicht wegverhandeln lässt

Sie wollen den französischen Markt über einen selbstständigen Vertreter erschließen und den Ausgleich bei Vertragsende ausschließen. Warum das nicht funktioniert und was Sie stattdessen planen sollten.

Der konkrete Anlass vor Ort

Am 7. Oktober 2026 veranstaltet die IHK Magdeburg gemeinsam mit der IHK Halle-Dessau und dem Institut Français Sachsen-Anhalt ein Business-Frühstück zu den deutsch-französischen Wirtschaftsbeziehungen, von 9:30 bis 11 Uhr. Angekündigt sind ein Impulsvortrag des Honorarkonsuls Frankreichs, der zugleich einem deutsch-französischen Wirtschaftsclub in Mitteldeutschland vorsteht, sowie aktuelle Schwerpunkte der Wirtschaftsabteilung der französischen Botschaft in Berlin.

Die Veranstaltung richtet sich an Betriebe, die bereits mit Frankreich arbeiten oder den Markteintritt planen. Wer dafür einen selbstständigen Vertreter vor Ort einsetzen will, sollte einen Kostenpunkt früh kennen, der in Kalkulationen leicht fehlt: den Anspruch des Vertreters bei Vertragsende.

Ist unser Partner Handelsvertreter, Vertragshändler oder Angestellter?

Die Einordnung entscheidet über die Schutzregeln. Nach deutschem Recht ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Wer nicht im Wesentlichen frei über Tätigkeit und Arbeitszeit bestimmt, gilt als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB). Ein Vertragshändler, der Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kauft und weiterverkauft, vermittelt nicht für einen anderen und fällt deshalb nicht unter diese Definition; die Vorschriften für Handelsvertreter lassen sich auf ihn nicht ohne Weiteres übertragen.

Auch in Frankreich zählt die Wirklichkeit, nicht das Etikett: Ein auf dem Justizportal der französischen Berufungsgerichte veröffentlichtes Merkblatt (Stand Januar 2024) hebt hervor, dass der Status nicht vom erklärten Willen oder von der Bezeichnung im Vertrag abhängt, sondern davon, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Können wir den Ausgleich vertraglich ausschließen?

Nach deutschem Recht nicht. Der Handelsvertreter kann nach Vertragsende einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus den von ihm geworbenen Kunden weiter erhebliche Vorteile hat und der Ausgleich der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 HGB). Im Voraus ausschließen lässt sich der Anspruch nicht (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB). Abweichende Vereinbarungen erlaubt § 92c Abs. 1 HGB nur, wenn der Vertreter nicht innerhalb der EU oder des EWR tätig werden soll – für Frankreich greift das nicht. Der Ausgleich beträgt höchstens eine Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (§ 89b Abs. 2 HGB) und ist binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB).

Auch das französische Recht kennt einen zwingenden Anspruch. Das genannte Merkblatt beschreibt die Entschädigung nach Art. L. 134-12 Code de commerce als Anspruch von Rechts wegen, von dem die Parteien nicht abweichen und den sie weder unterhalb des gesetzlichen Maßes noch pauschal festlegen können. Der Vertreter muss binnen eines Jahres nach Vertragsende mitteilen, dass er seine Rechte geltend macht. Zur Höhe nennt das Merkblatt als übliche Praxis zwei Jahre Bruttoprovision, betont aber, dass die Gerichte daran nicht gebunden sind.

Welches Recht gilt, und wie planen wir die Kosten?

Welche Rechtsordnung auf den Vertrag anzuwenden ist, hängt von Rechtswahl und internationalem Privatrecht ab. Ob bei Wahl deutschen Rechts zusätzlich französische Vorschriften zu beachten sind, ist im Einzelfall zu prüfen und sollte mit Rat aus Frankreich geklärt werden. Fest steht nur: Einen vertraglichen Ausschluss im Voraus lässt keine der beiden Rechtsordnungen zu. Entfallen kann der Anspruch nur in gesetzlich bestimmten Fällen, etwa bei einer Kündigung durch den Vertreter selbst ohne begründeten Anlass oder bei schwerem Fehlverhalten (§ 89b Abs. 3 HGB; nach dem Merkblatt Art. L. 134-13 Code de commerce).

Planen Sie den Anspruch deshalb als Kostenposition ein, statt ihn wegzuverhandeln. Gestaltbar bleiben Vertragsgebiet, Exklusivität, Provisionssätze und Laufzeit – sowie eine saubere Dokumentation, welche Kunden der Vertreter neu geworben hat und welche schon vorher bestanden. Bei Verträgen nach deutschem Recht sind außerdem die gestaffelten Mindestkündigungsfristen des § 89 HGB zu beachten.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Entwurf des Handelsvertretervertrags
  • Provisionsmodell und Provisionsabrechnungen
  • Kundenliste mit Zuordnung, wer welchen Kunden gewonnen hat
  • Übersicht über Vertragsgebiet und Exklusivitätsabsprachen

Wie ein Vertretervertrag für Frankreich rechtssicher aufgesetzt und der Ausgleich realistisch kalkuliert werden kann, lässt sich anhand Ihres Vertriebsmodells prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Frankreich: Business-Frühstück ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
  2. § 92c HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 89b HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 84 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 89 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. Fiche n°14 – Comment réparer les préjudices résultant de la cessation du contrat d’agent commercial ? (Justizportal der französischen Berufungsgerichte, PDF vom Januar 2024) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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