Der konkrete Anlass vor Ort
Für den 15. Oktober 2026 lädt die Hochschule Anhalt unter der Schirmherrschaft der vier gewerblichen Kammern Sachsen-Anhalts, darunter die IHK Magdeburg, zur Veranstaltung „Wirtschaft trifft Wissenschaft“ in Köthen ein; die Reihe hatte im September 2025 an der Hochschule Magdeburg-Stendal begonnen; vorgestellt werden sollen dort Kooperationsmöglichkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen. In Magdeburg selbst haben Stadt und Otto-von-Guericke-Universität am 8. April 2026 eine neue Rahmenkooperationsvereinbarung unterzeichnet, zu deren sechs Handlungsfeldern „Kooperationskultur und Transfer“ gehört; eigene Rechte für Unternehmen folgen daraus nicht.
Wer konkret mit einem Lehrstuhl forschen will, braucht einen eigenen Vertrag – häufig im Zusammenhang mit Landesförderung. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt fördert im Programm „Forschung und Entwicklung 2021–2027“ Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundprojekte von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
Auftragsforschung oder Verbundprojekt – welche Vertragsform passt?
Am Anfang steht die Frage, wer das Ergebnis bestimmt und bezahlt. Bei der Auftragsforschung beauftragt das Unternehmen die Hochschule gegen Vergütung mit einer festgelegten Aufgabe und wird in der Regel weitgehende Rechte am Ergebnis verlangen. Beim Verbundprojekt forschen die Partner gemeinsam, oft mit öffentlicher Förderung; jeder trägt eigene Anteile, und die Rechte werden aufgeteilt.
Nach der Programmbeschreibung der Investitionsbank fördert das Landesprogramm industrielle Forschung mit bis zu 50 Prozent und experimentelle Entwicklung mit 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 70 Prozent. Genannt werden eine Mindestgröße von 200.000 Euro je Projekt und höchstens 500.000 Euro je Projekt und Zuwendungsempfänger; Grundlage sind die FuE-Richtlinien, gültig ab 5. Dezember 2023. Ob ein Vorhaben förderfähig ist und welche Auflagen der Bescheid enthält, ist vorab mit der Investitionsbank zu klären; eine Förderung ist nicht garantiert. Förder- und beihilferechtliche Vorgaben können auch beeinflussen, welche Rechte das Unternehmen an Ergebnissen erhalten darf.
Wie regeln wir Ablauf, Kosten und Ergebnisse?
Ein tragfähiger Vertrag beschreibt das Arbeitsprogramm mit Meilensteinen, die Beiträge jeder Seite an Personal, Geräten, Daten und Geld sowie die Zahlungsmodalitäten. Er benennt die Verantwortlichen auf beiden Seiten, legt fest, wie Änderungen vereinbart werden, und regelt, was bei vorzeitigem Ende geschieht, etwa wenn die Förderung ausbleibt oder ein Partner aussteigt.
Für die Rechte genügt im Gesamtvertrag eine klare Grundregel: Vorwissen bleibt beim Einbringenden, Nutzungsrechte an Ergebnissen werden ausdrücklich vereinbart – bei Software verweist § 31 Abs. 5 UrhG sonst auf den Vertragszweck. Weil für Erfindungen von Hochschulbeschäftigten die Sonderregeln des § 42 ArbnErfG gelten, die ein Vertrag mit dem Unternehmen nicht beseitigt, braucht das Unternehmen eine eigene Erfindungsregelung, wenn es Zugriff auf Erfindungen haben will.
Wie schützen wir Know-how, und wer haftet wofür?
Vertraulichkeit muss aktiv hergestellt werden. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG setzt unter anderem voraus, dass die Information Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres Inhabers ist. Dazu gehören eine Vertraulichkeitsvereinbarung, die auch die beteiligten Wissenschaftler und Hilfskräfte erfasst, die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen und Regeln für den Zugang zu Daten und Laboren.
Veröffentlichungen gehören zum Kern der Hochschularbeit; § 42 Nr. 1 ArbnErfG erlaubt Hochschulerfindern die Offenbarung nach rechtzeitiger Anzeige, in der Regel zwei Monate vorher. Praktikabel ist ein Verfahren mit Vorlagefrist, in dem das Unternehmen vertrauliche Informationen entfernen lassen und Schutzrechtsanmeldungen veranlassen kann. Bei der Haftung gilt: Für Vorsatz kann sie nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Im Übrigen sollte der Vertrag regeln, ob und in welcher Höhe die Haftung begrenzt wird und ob Ergebnisse mit oder ohne Gewähr für ihre Verwendbarkeit übergeben werden – der Erfolg von Forschung ist naturgemäß offen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Projektskizze mit Arbeitsplan und Kostenaufstellung
- Entwurf des Kooperations- oder FuE-Vertrags
- Liste des eingebrachten Know-hows
- Vertraulichkeitsvereinbarung
- Förderrichtlinie und gegebenenfalls Zuwendungsbescheid
Wie Ihr Kooperationsvertrag mit einer Hochschule gestaltet werden sollte, lässt sich anhand der Projektskizze und der Förderbedingungen konkret prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Wirtschaft trifft Wissenschaft ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Neue Vereinbarung mit der Otto-von-Guericke-Universität ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2026-04-08 · Quellenstand 01.10.2026
- Forschung und Entwicklung 2021-2027 ↗Investitionsbank Sachsen-Anhalt · Quellenstand 01.10.2026
- § 42 ArbnErfG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 31 UrhG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 2 GeschGehG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 276 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.