Der konkrete Anlass vor Ort
Die Handwerkskammer Magdeburg porträtiert in ihrer Kampagne „Meister made in Magdeburg 2026“ Meisterinnen und Meister aus dem Kammerbezirk. Darunter sind eine Kfz-Meisterin, die nach Ausbildung und Meisterprüfung den Familienbetrieb in Ebendorf in der Börde übernommen hat, und eine Friseurmeisterin aus Haldensleben, die sich laut Porträt auf die Zukunft im Familienbetrieb vorbereitet. Bei der Meisterfeier am 18. April 2026 im Maritim Hotel Magdeburg erhielten 100 Meisterinnen und Meister aus neun Gewerken sowie sieben Betriebswirte ihre Urkunden. Kammerpräsident Andreas Dieckmann rief dort dazu auf: „Bleiben Sie mutig, gründen oder übernehmen Sie einen Betrieb, denn das Handwerk braucht Sie.“
Nicht jede familiäre Übergabe folgt dem Ablauf „erst Meister, dann Übernahme“. Oft steht der Wechsel an, bevor die Nachfolge die Meisterprüfung abgelegt hat.
Ist Ihr Gewerk zulassungspflichtig?
Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften gestattet. Welche Gewerbe das sind, ergibt sich aus Anlage A der Handwerksordnung, darunter Kraftfahrzeugtechniker (Nr. 20), Installateur und Heizungsbauer (Nr. 24), Elektrotechniker (Nr. 25) und Friseure (Nr. 38). Erfasst ist nach § 1 Abs. 2 HwO auch, wer wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausübt. Steht Ihr Gewerk nicht in Anlage A, stellt sich die Betriebsleiterfrage in dieser Form nicht; klären Sie die Einordnung mit der Kammer.
Muss die Nachfolgerin selbst Meisterin sein?
Nicht zwingend. Nach § 7 Abs. 1 HwO wird der Inhaber – eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft – eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen für das betriebene oder ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk erfüllt. Inhaberin und Betriebsleiter können also verschiedene Personen sein. Die Voraussetzungen erfüllt nach § 7 Abs. 1a HwO, wer die Meisterprüfung bestanden hat; § 7 Abs. 2, 3 und 7 HwO nennen weitere Wege, etwa gleichwertige Abschlüsse, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO.
Die Ausübungsberechtigung setzt nach § 7b Abs. 1 HwO unter anderem eine Gesellenprüfung und sechs Jahre Tätigkeit voraus, davon vier Jahre in leitender Stellung; für einige Gewerke der Anlage A ist sie ausgeschlossen. Eine Ausnahmebewilligung kommt nach § 8 Abs. 1 HwO in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung wäre. Zuständig ist nach der Handwerksordnung die höhere Verwaltungsbehörde, sofern das Land keine andere Stelle bestimmt hat (§ 8 Abs. 3 HwO); die Handwerkskammer wird angehört und kann die zuständige Stelle nennen. Für eine Übergangszeit ist ein angestellter Meister als Betriebsleiter deshalb oft die planbarere Lösung.
Was gilt, wenn Sie unerwartet ausfallen?
Für den Todesfall enthält § 4 Abs. 1 HwO eine Sonderregel: Ehegatte, Lebenspartner, Erbe, Testamentsvollstrecker und weitere dort genannte Personen dürfen den Betrieb fortführen, ohne selbst die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie müssen aber unverzüglich für einen Betriebsleiter sorgen; nur in Härtefällen kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist setzen, wenn die ordnungsgemäße Führung gewährleistet ist. Scheidet ein Betriebsleiter aus, ist nach § 4 Abs. 2 HwO unverzüglich ein anderer einzusetzen.
§ 4 HwO erfasst nur den Tod des Inhabers und das Ausscheiden des Betriebsleiters; für eine längere Krankheit enthält er keine Regel. Wer selbst Betriebsleiter ist, sollte deshalb vorab klären, wer einspringen kann, und Vollmachten für Bank, Verträge und Personal erteilen. Beim Einzelunternehmen geht das Vermögen mit dem Tod nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf den oder die Erben über; ohne Testament kann der Betrieb an mehrere Erben gemeinsam fallen.
Wie verzahnen Sie Übergabe, Qualifikation und Testament?
Ein Übergabevertrag sollte den Zeitpunkt des Inhaberwechsels an die Betriebsleiterfrage koppeln: entweder Übergabe erst nach bestandener Meisterprüfung oder Übergabe mit gleichzeitig bestelltem Betriebsleiter. Das Testament sollte zu diesem Plan passen, damit im Ernstfall nicht andere Erben über die Fortführung entscheiden. Klären Sie die Umschreibung in der Handwerksrolle frühzeitig mit der Handwerkskammer und fragen Sie dort nach Förderangeboten wie der Meistergründungsprämie und deren Voraussetzungen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Auszug aus der Handwerksrolle
- Meister- oder Gesellenbriefe und Tätigkeitsnachweise
- Vollmachten
- Testament oder Erbvertrag
- Entwurf des Übergabevertrags
Welche handwerksrechtlichen Schritte Ihre familiäre Übergabe braucht, lässt sich anhand von Gewerk, Qualifikationen und Zeitplan prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Meister made in Magdeburg ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Meisterfeier 2026: 107 Absolventen erhalten Urkunden in Magdeburg ↗Handwerkskammer Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Anlage A HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 7 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 7b HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 8 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 4 HwO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1922 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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