Der konkrete Anlass vor Ort
Nach Angaben beider Unternehmen übernimmt die Laempe Mössner Sinto GmbH aus Barleben mit Wirkung zum 1. Juli 2026 das Geschäft mit Kernschießmaschinen eines Schweizer Herstellers – Vertrieb, Service, Konstruktion und Weiterentwicklung. Nach dem Kundenschreiben des bisherigen Herstellers bleibt dieser für gelieferte Anlagen innerhalb der Garantiezeit „voll verantwortlich“; Service und Ersatzteile nach Ablauf der Garantiezeit übernimmt ab dem Stichtag das Barlebener Unternehmen. Andere Produkte des Schweizer Anbieters, etwa Mischer, sind nicht Teil der Vereinbarung. Das Ersatzteillager sollte vor dem 30. Juni 2026 umziehen.
Über einzelne Kundenverträge der beiden Unternehmen ist öffentlich nichts bekannt, und um sie geht es hier nicht. Der Vorgang zeigt aber ein Muster, das Gießereien und Fertigungsbetriebe in Magdeburg und der Börde kennen sollten: Wechselt eine Produktlinie den Anbieter, liegen Wartungsverträge, Ersatzteilrahmen und Mängelansprüche oft noch beim alten Partner. Dann stellt sich die Frage, wer Ihnen gegenüber wofür einsteht.
Wer ist ab dem Stichtag unser Vertragspartner?
Unabhängig vom Einzelfall gilt: Eine Mitteilung über neue Zuständigkeiten ändert für sich genommen keinen bestehenden Vertrag. Kaufvertrag, Wartungsvertrag und Ersatzteilrahmen bestehen grundsätzlich mit dem Unternehmen, mit dem Sie sie geschlossen haben. Das BGB kennt für einzelne Positionen zwei Wege: Forderungen kann der bisherige Partner abtreten, dafür braucht er Sie nicht (§ 398 BGB) – sofern der Vertrag die Abtretung nicht ausschließt (§ 399 BGB). Soll dagegen ein Dritter eine Pflicht übernehmen, etwa die Wartung, geht das durch Vertrag zwischen Ihnen und dem Übernehmer (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen altem Schuldner und Übernehmer. Im zweiten Fall hängt die Wirksamkeit von Ihrer Genehmigung ab (§ 415 Abs. 1 BGB); verweigern Sie sie, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt (§ 415 Abs. 2 BGB).
Die Übernahme eines ganzen Vertrags mit allen Rechten und Pflichten regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Fachliteratur verlangt dafür im Regelfall die Zustimmung des anderen Vertragspartners, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Ihr Wartungsvertrag eine Übertragungsklausel enthält.
Sollen wir der Übernahme unseres Wartungsvertrags zustimmen?
Ihre Zustimmung ist ein Verhandlungsmoment. Fordert der alte oder der neue Anbieter Sie unter Fristsetzung zur Erklärung auf, können Sie nur bis zum Fristablauf genehmigen; danach gilt die Genehmigung als verweigert (§ 415 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das schützt vor einem stillen Wechsel, erzeugt aber Zeitdruck. Vergleichen Sie vorher, was der neue Anbieter konkret zusagt: Reaktionszeiten, Stundensätze, Ersatzteilpreise, Lieferfähigkeit für ältere Baureihen und Zugang zu Dokumentation und Steuerungssoftware.
Statt einer pauschalen Zustimmung ist oft eine schriftliche Übergangsvereinbarung sinnvoll. Sie legt fest, ab wann wer Wartung schuldet, welche Konditionen fortgelten und wer offene Aufträge abwickelt. Bietet der neue Anbieter stattdessen einen neuen Vertrag an, klären Sie, wie der alte endet – sonst laufen zwei Verträge nebeneinander oder es entsteht eine Lücke.
Wer haftet für Mängel an Anlagen, die noch in der Garantie sind?
Hier ist genau zu trennen. Gesetzliche Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag richten sich gegen den Verkäufer und verjähren bei Maschinen ohne abweichende Vereinbarung in der Regel in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Eine Herstellergarantie hat dagegen Inhalt und Dauer, die in der Garantiezusage stehen. Unterscheidet ein Anbieter zwischen Anlagen „innerhalb“ und „nach“ der Garantiezeit, sollten Sie für jede Anlage klären, welche Frist gemeint ist und wann sie endet.
Heikel sind Grenzfälle: ein Mangel, der kurz vor Fristende auftritt, aber erst nach dem Stichtag behoben wird, oder ein Einsatz des neuen Servicepartners, der eine alte Ursache betrifft. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, wer dann zuständig ist, und rügen Sie Mängel weiterhin gegenüber Ihrem ursprünglichen Verkäufer, solange keine wirksame Übertragung vorliegt.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Kaufverträge mit Garantiezusagen und AGB
- Wartungs- und Serviceverträge
- Ersatzteilrahmenvertrag oder Preislisten
- Rundschreiben und Zustimmungsanfragen der Anbieter
- Anlagenliste mit Ablieferungs- und Abnahmedaten
Ob und zu welchen Bedingungen Sie einem Anbieterwechsel zustimmen sollten, lässt sich anhand Ihrer konkreten Verträge und Garantieunterlagen prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Laempe expands its market position and takes over Lüber's core-shooting machine business ↗Laempe Mössner Sinto GmbH (Barleben) · veröffentlicht 2026-05-04 · Quellenstand 01.10.2026
- Information zur Weiterentwicklung der Partnerschaft im Bereich Kernschiessmaschinen zwischen Lüber und Laempe Mössner Sinto (Kundenschreiben) ↗Lüber GmbH (Bazenheid, Schweiz) · Quellenstand 01.10.2026
- § 415 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 414 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 398 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 399 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 438 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.