AdvokatRechtsanwaltsgesellschaftMagdeburg
und die Börde

Daten, IT & KI · Magdeburg

Social Media im Betrieb: KI-Bilder, Kooperationsposts und Pflichtangaben

Ihr Betrieb postet Baustellenvideos, KI-generierte Bilder und Beiträge mit Produkten von Partnern. Was muss gekennzeichnet werden, und welche Angaben gehören zum Profil?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Handwerkskammer Magdeburg hat am 11. August 2026 unter der Überschrift „KI richtig kennzeichnen“ einen Überblick für Betriebe veröffentlicht. Anlass sind die Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung, die seit dem 2. August 2026 gelten. Nach der Darstellung der Kammer sind realistisch wirkende künstliche Bilder, etwa erfundene Mitarbeiter, nicht vorhandene Werkstätten oder Baustellen, zu kennzeichnen – die Kammer spricht von „erforderlich oder dringend empfohlen“ –, erkennbare Illustrationen und abstrakte Grafiken dagegen nicht. Stellenanzeigen, Angebote und Social-Media-Texte brauchen danach normalerweise keine Kennzeichnung, wenn eine verantwortliche Person sie vollständig prüft und freigibt.

Für Betriebe in Magdeburg und der Börde ist das Alltag: Baustellenvideo, KI-Titelbild, Beitrag über das Material eines Herstellers. Rechtlich sind das drei verschiedene Fragen.

Muss ein KI-generiertes Bild oder Video gekennzeichnet werden?

Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Danach müssen Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Inhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Betreiber ist auch ein Betrieb, der ein KI-Werkzeug beruflich nutzt.

Eine erkennbar gezeichnete Illustration fällt nicht darunter. Anders kann es bei einem fotorealistischen Bild einer fertigen Fassade oder eines Teams sein, das es so nie gab. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 auf eine angemessene Offenlegung, die die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt. Die Information muss nach Art. 50 Abs. 5 spätestens beim ersten Kontakt klar und eindeutig erfolgen, etwa im Bild selbst oder direkt im Beitragstext.

Für KI-erzeugte Texte besteht eine Offenlegungspflicht nach Abs. 4 nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren; nach Abs. 4 Unterabsatz 2 entfällt sie, wenn der KI-erzeugte Inhalt menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Ob gewöhnliche Werbeposts überhaupt Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind, sagen weder die Norm noch die EU-Kommission ausdrücklich; nach dem Wortlaut liegt das eher fern.

Wann ist ein Beitrag als Werbung zu kennzeichnen?

Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liegt kein kommerzieller Zweck vor, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt einer Gegenleistung wird aber vermutet, solange er nicht glaubhaft macht, dass er keine erhalten hat.

Für Betriebe heißt das: Wer kostenloses Material, Rabatte oder Provisionen von einem Hersteller erhält und dessen Produkt im Beitrag hervorhebt, sollte den Beitrag deutlich als Werbung oder Kooperation kennzeichnen. Bei Werbung für die eigenen Leistungen auf dem eigenen Firmenkanal wird sich der kommerzielle Zweck häufig schon aus den Umständen ergeben; das ist aber im Einzelfall zu prüfen. Halten Sie Gegenleistungen intern fest, damit klar ist, welche Beiträge betroffen sind.

Welche Pflichtangaben gehören zum Firmenprofil?

§ 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, Register und Registernummer sowie eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; je nach Tätigkeit kommen weitere Angaben hinzu.

Ob ein Unternehmensprofil auf einer Plattform selbst ein solcher Dienst ist, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich. Mit einem gut sichtbaren, funktionierenden Link vom Profil auf das Impressum Ihrer Website erfüllen Sie die Anforderungen an Erkennbarkeit und Erreichbarkeit in der Praxis meist am einfachsten; prüfen Sie den Link nach jeder Änderung der Website. Nicht behandelt werden hier Bild- und Musikrechte sowie Einwilligungen von Beschäftigten, die in Videos zu sehen sind.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Kooperations- und Sponsoringvereinbarungen mit Herstellern
  • Aktuelle Impressumsdaten
  • Liste der eingesetzten KI-Werkzeuge für Bilder und Texte

Ob einzelne Beiträge oder Ihr Profil Kennzeichnungs- und Angabepflichten auslösen, lässt sich anhand der konkreten Posts und Vereinbarungen prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. KI richtig kennzeichnen ↗Handwerkskammer Magdeburg · veröffentlicht 2026-08-11 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Art. 50 Abs. 1, 4, 5 KI-VO, konsolidierter Text (buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  3. Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60 KI-VO, konsolidierter Text (buzer.de) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. EU-Kommission: FAQ Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (Stand 24.07.2026) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. Bundesnetzagentur: KI-Verordnung – Ziele, Zielgruppe, Zeitplan (Stand nach KI-Omnibus) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 5a Abs. 4 UWG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 5 DDG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Was steht in Ihrem Betrieb an?

Schildern Sie uns die Situation und Ihr Ziel. Wir klären, welche Informationen für den nächsten Schritt benötigt werden.

Anliegen besprechen