Der konkrete Anlass vor Ort
Für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt die Gestaltungspflicht des Data Act: Der Datenzugang für den Nutzer muss bereits in der Konstruktion angelegt sein. Die IHK Magdeburg kündigt mit weiteren Kammern in Sachsen-Anhalt zwei kostenfreie Webinare der Reihe „Produktion digital denken“ an: am 9. Oktober 2026 zum Digitalen Produktpass nach der EU-Ökodesign-Verordnung und am 6. November 2026 zu datenzentrierten Geschäftsmodellen mit Verwaltungsschalen und Datenökosystemen. Den Data Act selbst erwähnen beide Ankündigungen nicht.
Für Maschinen- und Anlagenbauer in Magdeburg und der Börde, die mit den Betriebsdaten ihrer Anlagen neue Services anbieten wollen, ist er dennoch der rechtliche Rahmen – für den Datenzugang ihrer Kunden wie für die eigene Datennutzung.
Was gilt für Maschinen, die Sie jetzt in Verkehr bringen?
Der Data Act (VO (EU) 2023/2854) gilt nach seinem Art. 50 seit dem 12. September 2025, die Gestaltungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 erst für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Vernetzte Produkte und verbundene Dienste sind so zu konzipieren und herzustellen, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten samt der zur Auslegung nötigen Metadaten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.
Bestandsmaschinen müssen nicht nachträglich umgebaut werden. Das Zugangsrecht des Nutzers nach Art. 4 besteht nach Darstellung der Bundesnetzagentur aber bereits seit dem 12. September 2025; danach sind Daten auf Verlangen unverzüglich, unentgeltlich und maschinenlesbar bereitzustellen. Hinzu kommen vorvertragliche Informationen nach Art. 3 Abs. 2, unter anderem über Art, Format und geschätzten Umfang der Produktdaten, Speicherort und Speicherdauer sowie Zugriffswege. Diese Pflicht trifft den Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, was auch der Hersteller sein kann – beim Direktvertrieb also Sie selbst. Händlern liefern Sie die Angaben im Datenblatt mit.
Wie schützen Sie Geschäftsgeheimnisse, ohne den Zugang zu verweigern?
Eine pauschale Verweigerung mit Hinweis auf Know-how erlaubt der Data Act nicht. Nach Art. 4 Abs. 6 bleiben Geschäftsgeheimnisse geschützt und dürfen erst offengelegt werden, wenn Schutzmaßnahmen getroffen sind. Der Dateninhaber muss die betroffenen Daten als Geschäftsgeheimnis identifizieren und mit dem Nutzer angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vereinbaren, etwa Vertraulichkeitsvereinbarungen, Zugangskontrollen oder Mustervertragsklauseln. Wird keine Einigung über die Maßnahmen erzielt, setzt der Nutzer sie nicht um oder untergräbt er die Vertraulichkeit, darf der Dateninhaber die Weitergabe nach Art. 4 Abs. 7 zurückhalten oder aussetzen. Auch diese Entscheidung ist zu begründen, dem Nutzer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der zuständigen Behörde zu melden.
Ablehnen kann der Dateninhaber nach Art. 4 Abs. 8 nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn er nachweist, dass ihm trotz Schutzmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht. Auch die Ablehnung ist zu begründen, dem Nutzer schriftlich mitzuteilen und der zuständigen Behörde zu melden. Zuständig ist in Deutschland seit dem 30. Mai 2026 die Bundesnetzagentur. Da ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraussetzt, sollten Sie diese für Steuerungslogik und Prozessparameter vor der ersten Datenanfrage dokumentieren.
Dürfen Sie die Maschinendaten selbst nutzen?
Für eigene Datendienste ist Art. 4 Abs. 13 zentral: Der Dateninhaber darf ohne Weiteres verfügbare nicht-personenbezogene Daten nur auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer nutzen. Er darf sie nicht verwenden, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden des Nutzers oder in dessen Nutzung zu gewinnen, die seine gewerbliche Position auf seinen Märkten untergraben könnten – wichtig gerade für Benchmark-Dienste. Für Fernwartung oder vorausschauende Instandhaltung braucht es deshalb eine ausdrückliche Datennutzungsvereinbarung. Der Data Act regelt Zugangs- und Nutzungsrechte, kein Dateneigentum; Klauseln, die die Nutzerrechte zu dessen Nachteil ausschließen oder abändern, sind nach Art. 7 Abs. 2 nicht bindend.
Kleinst- und Kleinunternehmen ohne größere Partner- oder verbundene Unternehmen sind nach Art. 7 Abs. 1 von diesen Pflichten ausgenommen, sofern sie nicht als Unterauftragnehmer tätig sind; für mittlere Unternehmen sieht Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 eine auf ein Jahr begrenzte Ausnahme vor. Im sogenannten Digital-Omnibus hat die EU-Kommission Änderungen am Data Act vorgeschlagen; anders als beim bereits geltenden KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) war dazu bis Ende September 2026 keine Änderungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Vor langfristigen Vertragsfestlegungen sollten Sie den Stand prüfen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Technische Datenblätter und Schnittstellenbeschreibungen
- Muster für Kauf-, Service- und Datennutzungsverträge
- Liste der als Geschäftsgeheimnis eingestuften Daten mit Schutzmaßnahmen
- Interner Ablauf für Datenzugangsanfragen
Welche Zugangs- und Informationspflichten Ihre Produkte auslösen und wie Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse dabei absichern, lässt sich anhand Ihrer Datenblätter und Vertragsmuster prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- KI-Kurz Informiert – Produktion digital denken: Digitaler Produktpass ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- KI-Kurz Informiert – Produktion digital denken: Ökosystemservice auf Bestellung ↗IHK Magdeburg · Quellenstand 01.10.2026
- Art. 50 VO (EU) 2023/2854 (Data Act), Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Art. 3 Abs. 1, 2 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Art. 4 Abs. 1, 6, 7, 8, 13 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Art. 7 Abs. 1, 2 Data Act, Textwiedergabe data-act-law.eu ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Bundesnetzagentur: Datenzugang und Datennutzung nach dem Data Act ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- BNetzA-Pressemitteilung vom 30.05.2026 ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- EU-Kommission: Data Act explained ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Greenberg Traurig, 15.07.2026: EU Digital Omnibus Package Proposes Amendments to Data Act ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 2 Nr. 1 GeschGehG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, deutsche Fassung über das Publications Office (CELEX 32026R1744, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.