Der konkrete Anlass vor Ort
Seit Ende April 2026 ruht die Güterschifffahrt auf der Elbe oberhalb von Magdeburg weitgehend. Die Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe teilten Ende August mit, auch Importgüter seien betroffen; teilweise hätten Schiffe ihre Zielhäfen an der Oberelbe nicht mehr erreicht, eine Wiederaufnahme der Schifffahrt sei nicht absehbar. Laut Pegelonline der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung lag der Wasserstand am Pegel Magdeburg-Strombrücke auch am 1. Oktober 2026 im niedrigen Bereich.
Der Magdeburger Hafen bleibt über den Mittellandkanal und die Hafenbahn erreichbar; sein Geschäftsführer sprach Anfang August gegenüber dpa von 365 Tagen Wasserstandsunabhängigkeit. Für Ware, die von der Oberelbe kommen soll, ist das aber nur über einen Wechsel des Verkehrsträgers eine Alternative. Für Einkäufer stellt sich damit die Frage, wer vertraglich das Risiko trägt, wenn die bestellte Ware ausbleibt.
Ist der Lieferant in Verzug, wenn das Schiff nicht fahren kann?
Verzug setzt grundsätzlich Fälligkeit und Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB); bei einem nach dem Kalender bestimmten Liefertermin ist keine Mahnung nötig (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Lieferant kommt aber nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Er hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; eine strengere Haftung kann sich etwa aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie ergeben (§ 276 Abs. 1 BGB).
Ob Niedrigwasser entlastet, ist Einzelfallfrage. Eine Rolle spielt, ob der Transportweg vertraglich festgelegt war, ob Bahn oder Lkw zumutbar ausweichen konnten und ob die Lage bei Vertragsschluss schon absehbar war – 2026 war sie es spätestens ab Ende April. Welche Seite den Transport schuldet, ergibt sich aus der vereinbarten Lieferklausel. § 447 BGB regelt beim Versendungskauf, wann die Gefahr auf den Käufer übergeht; ob eine verspätete Lieferung Verzug begründet, beantwortet er nicht.
Wann kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz verlangen?
Den Verzögerungsschaden, etwa Stillstands- oder Überbrückungskosten, kann der Käufer nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). Mehrkosten eines Deckungskaufs, der die ausgebliebene Lieferung ersetzt, sind dagegen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB); dafür muss der Käufer in der Regel zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben (§ 281 Abs. 1 BGB). Wer ohne Frist anderweitig kauft, riskiert, auf dem Mehrpreis sitzen zu bleiben. Zurücktreten kann er nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB) – anders als Schadensersatz unabhängig davon, ob der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Ohne Frist geht es etwa, wenn termingerechte Lieferung nach einer Mitteilung vor Vertragsschluss wesentlich war (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Unter Kaufleuten ist § 376 HGB zu beachten: Ist vereinbart, dass genau zu einer festbestimmten Zeit geliefert wird, kann der Käufer zurücktreten; Erfüllung kann er nur verlangen, wenn er sofort nach Fristablauf anzeigt, dass er darauf besteht. Wer die Ware trotzdem will, muss also schnell reagieren. Ist die Lieferung objektiv unmöglich oder nur mit grob unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringen, kommt § 275 BGB in Betracht – bei Schwergut ohne Ausweichweg denkbar, bei gängiger Ware eher selten.
Welche Klauseln gehören künftig in Lieferverträge mit Wassertransport?
Niedrigwasser ist an der Elbe kein Ausnahmeereignis mehr. Verträge sollten deshalb regeln, ab welchem Wasserstand an welchem Referenzpegel eine Transportstörung vorliegt, wie lange sich die Lieferfrist dann verlängert, ob und auf wessen Kosten auf Bahn oder Lkw umgestellt wird und wann der Käufer sich vom Vertrag lösen kann. Dazu gehört eine Pflicht, Störungen unverzüglich mitzuteilen.
Werden solche Regeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, unterliegen sie der Inhaltskontrolle: Nach § 307 BGB sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine pauschale Freizeichnung bei jeder Transportstörung ist deshalb riskant; eine ausgewogene, konkrete Klausel hält eher.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Liefervertrag und einbezogene AGB, einschließlich vereinbarter Lieferklauseln
- Auftragsbestätigung mit Liefertermin
- Transportauftrag und Frachtpapiere, soweit vorhanden
- Schriftverkehr zur Verzögerung, Mahnung und Fristsetzung
Ob Ihr Lieferant sich auf das Niedrigwasser berufen kann und welche Rechte Ihnen zustehen, lässt sich anhand des Vertrags und des Schriftverkehrs prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Elbe bei 42 Zentimeter – Magdeburger Hafen arbeitet weiter ↗finanznachrichten.de (dpa) · veröffentlicht 2026-08-07 · Quellenstand 01.10.2026
- Güterverkehr auf der Elbe bleibt ausgesetzt ↗VerkehrsRundschau · veröffentlicht 2026-08-31 · Quellenstand 01.10.2026
- Magdeburger Hafen GmbH – Startseite ↗Magdeburger Hafen GmbH · Quellenstand 01.10.2026
- Pegelonline – Magdeburg-Strombrücke, aktueller Wasserstand ↗Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) · veröffentlicht 2026-10-01 · Quellenstand 01.10.2026
- § 286 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 276 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 447 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 280 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 281 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 323 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 376 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 275 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 307 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.