Der konkrete Anlass vor Ort
Die DB InfraGO hat am 29. September 2026 bestätigt, dass die Generalsanierung der Strecke Hannover–Berlin am 2. Oktober beginnen und bis Ende Dezember 2027 dauern soll. Güterzüge werden nach Angaben der Bahn hauptsächlich über Braunschweig und Magdeburg umgeleitet; eine zweite Umleitungsstrecke über Halle (Saale)–Eichenberg soll spätestens ab Ende Januar 2027 zur Verfügung stehen. Die Umleitungsstrecke über Magdeburg wurde laut Bahn mit einem Instandhaltungsprogramm von rund 50 Millionen Euro vorbereitet. Bereits am 9. September hatte die Bahn mitgeteilt, dass die Elektrifizierung der Lehrter Stammbahn erst im Dezember 2027 statt Dezember 2026 fertig wird und damit als Ausweichroute vorerst ausfällt.
Die Arbeiten betreffen den Korridor Lehrte–Berlin. Die Strecke über Magdeburg ist davon nicht gesperrt, muss aber zusätzlich den umgeleiteten Verkehr aufnehmen; die Bahn hat sie nach eigenen Angaben eigens auf diese Belastung vorbereitet. Nach einem Bericht der VerkehrsRundschau kritisierte der Verband der privaten Güterbahnen das Konzept scharf. Ob und wie stark sich Laufzeiten für Sendungen aus Magdeburg und der Börde verlängern, lässt sich vor Beginn der Arbeiten nicht sagen; ein absehbarer Planungsfaktor bis mindestens Ende 2027 ist die Umleitung aber.
Welche Lieferfrist schuldet das Eisenbahnverkehrsunternehmen während der Umleitung?
Für gewerbliche Beförderungen zu Lande, also auch auf der Schiene, gilt das Frachtrecht des HGB (§ 407 Abs. 3 HGB). Vertragspartner des Verladers ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Spediteur, nicht automatisch die DB InfraGO als Betreiberin des Netzes. Der Frachtführer muss das Gut innerhalb der vereinbarten Frist abliefern, mangels Vereinbarung innerhalb der Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (§ 423 HGB).
Gerade dieser zweite Maßstab ist während der Sanierung tückisch: Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört auch eine allgemein bekannte Umleitung. Wer keine feste Frist vereinbart hat, muss damit rechnen, dass eine längere Laufzeit noch als angemessen gilt. Feste Lieferfristen sollten daher ausdrücklich vereinbart werden.
Wie weit haftet der Frachtführer, wenn der Zug zu spät kommt?
Der Frachtführer haftet für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist (§ 425 Abs. 1 HGB). Er ist nach § 426 HGB nur befreit, wenn die Verspätung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Eine seit Wochen angekündigte Baumaßnahme dürfte sich schwer als unvermeidbar darstellen lassen; kurzfristige Störungen auf der Umleitungsstrecke können anders zu bewerten sein. Das ist Einzelfallfrage.
Entscheidend ist die Haftungsgrenze: Für die Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (§ 431 Abs. 3 HGB). Abweichen kann man davon grundsätzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung (§ 449 Abs. 1 HGB). Bei internationalen Bahntransporten kann Übereinkommensrecht statt des HGB gelten; das ist gesondert zu prüfen.
Wie sichere ich meine eigenen Kundentermine ab?
Das eigentliche Risiko liegt oft im Verhältnis zum Kunden. Hat der Verlader dort feste Anliefertage oder eine Vertragsstrafe zugesagt, kann der Schaden die frachtrechtliche Höchstgrenze deutlich übersteigen. Ob er gegenüber dem Kunden in Verzug gerät, hängt davon ab, ob er die Verspätung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Bei einer vorab angekündigten Umleitung wird man ihm eher vorhalten, sie hätte in die Terminzusage einfließen müssen.
Praktisch empfiehlt sich: Kundentermine mit Puffer neu abstimmen, Anpassungsklauseln für Infrastrukturbaumaßnahmen vereinbaren, Vertragsstrafen mit der Frachtführerhaftung abgleichen und Laufzeiten ab Oktober 2026 dokumentieren. Mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen sollte geklärt werden, ob ab Ende Januar 2027 die Route über Halle–Eichenberg oder ein Lkw-Vorlauf in Betracht kommt.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Fracht- und Rahmenverträge mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen
- Liefer- und Kaufverträge mit Terminbindung oder Vertragsstrafe
- Laufzeit- und Sendungsprotokolle
- Mitteilungen von DB InfraGO und Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Umleitung
Wie Sie die Lücke zwischen frachtrechtlicher Haftung und Ihren Kundenzusagen während der Sanierung schließen, lässt sich anhand Ihrer Verträge konkret prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Baustart Hannover–Berlin: DB InfraGO beginnt am 2. Oktober die umfangreichen Bauarbeiten ↗Deutsche Bahn AG · veröffentlicht 2026-09-29 · Quellenstand 01.10.2026
- Hannover–Berlin: DB InfraGO legt erste Details zu angepasstem Bau- und Verkehrskonzept ab Dezember vor ↗Deutsche Bahn AG · veröffentlicht 2026-09-09 · Quellenstand 01.10.2026
- Ein Ausweichkonzept für den Güterverkehr ↗VerkehrsRundschau · Quellenstand 01.10.2026
- § 407 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 423 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 425 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 426 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 431 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 449 HGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 286 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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