Der konkrete Anlass vor Ort
Der Stadtrat Haldensleben hat am 18. Juni 2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Hafen“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 3. Juli 2026 ist sie in Kraft getreten. Das Plangebiet liegt nördlich des Mittellandkanals und südlich des Stadtzentrums; nach der Flächenbilanz der Begründung umfasst es 47,25 Hektar.
Der seit 1998 geltende Plan enthielt in seinen textlichen Festsetzungen eine Positivliste hafenaffiner Nutzungen. Klein- und mittelständische Unternehmen ohne Hafenbezug waren in den Gewerbe- und Industriegebieten laut Beschlussvorlage bislang nicht zulässig. Diese Liste ist gestrichen. Während der Veröffentlichung des Entwurfs vom 20. Oktober bis 21. November 2025 gingen nach der Vorlage keine Stellungnahmen ein, die zu einer Planänderung geführt hätten.
Was ist auf meinem Grundstück jetzt allgemein zulässig?
Nach der Begründung sind in den Industriegebieten und eingeschränkten Industriegebieten nun im Wesentlichen die Nutzungen des § 9 Abs. 2 BauNVO zulässig: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Tankstellen sind nur als betriebsinterne Betankungsanlagen vorgesehen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), Solaranlagen sollen vorrangig der Eigenversorgung der ansässigen Unternehmen dienen, Windenergieanlagen nicht. In den Gewerbegebieten gilt der Katalog des § 8 Abs. 2 BauNVO mit Einschränkungen: Anlagen für sportliche Zwecke sind ausgeschlossen, Tankstellen nur betriebsintern. Eigenständige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sollen nach Teilen der Begründung nur an der Straße „Töberhaide“ zulässig sein; die Begründung ist hier nicht einheitlich, maßgeblich ist der Wortlaut der textlichen Festsetzungen auf der Planzeichnung.
Das Sondergebiet „Hafenbetriebsfläche“ nach § 11 BauNVO bleibt Umschlaganlagen, Kränen, Lager-, Abstell- und Rangierflächen sowie zugehörigen Büros und Werkstätten vorbehalten; im mittleren Teil ist Schrottaufbereitung zulässig. In den Gewerbegebieten nördlich der Hafenstraße sind Beherbergungsbetriebe für kurze Aufenthalte, etwa für Lkw-Fahrer und Monteure, zulässig, wohnähnliche Nutzungen nicht. Die Gebäudehöhen reichen von 20 Metern in Gewerbegebieten bis 30 Metern in Industriegebieten und im Sondergebiet; flächenbezogene Schallleistungspegel für Tag und Nacht gelten weiter.
Ist mein bestehender Betrieb von der Änderung betroffen?
Erteilte Genehmigungen bleiben bestehen; der neue Plan hebt sie nicht auf. Relevant wird er, sobald Sie etwas ändern wollen: eine Erweiterung, eine neue Halle, eine andere Nutzung oder zusätzliche Emissionen. Dann prüft die Bauaufsicht nach den neuen Festsetzungen, ob das Vorhaben ihnen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Für viele Betriebe öffnet die Änderung Spielraum, weil der Hafenbezug als Voraussetzung entfällt. Grenzen setzen weiterhin die Schallkontingente, die Höhen und die Prüfung im Einzelfall: Anlagen können unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder unzumutbare Belästigungen verursachen (§ 15 Abs. 1 BauNVO).
Was tun, wenn mein Vorhaben nicht genau zu den Festsetzungen passt?
Ausnahmen sind nur möglich, soweit der Plan sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorsieht (§ 31 Abs. 1 BauGB). Eine Befreiung setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt, etwa städtebauliche Vertretbarkeit, und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB). Ein eigenständiger Büroneubau abseits der Straße „Töberhaide“ wäre ein typischer Fall, in dem zunächst der Festsetzungswortlaut und dann diese Fragen früh mit Stadt und Bauaufsicht zu klären sind.
Die Planzeichnung entscheidet, welches Baugebiet und welche Schallkontingente für ein Flurstück gelten. Plan und Begründung können im Stadtbauamt eingesehen werden; die Unterlagen der Beschlussfassung sind im Ratsinformationssystem der Stadt abrufbar.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Planzeichnung und Begründung der 2. Änderung „Sondergebiet Hafen“
- Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 3. Juli 2026
- Bestehende Bau- und Betriebsgenehmigungen
- Betriebsbeschreibung mit Angaben zu Lärm und Betriebszeiten
- Lageplan des Grundstücks
Ob ein konkretes Bau- oder Erweiterungsvorhaben zu den neuen Festsetzungen passt, lässt sich anhand der Planzeichnung und der Betriebsbeschreibung prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Öffentliche Bekanntmachung – Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur 2. Änderung „Sondergebiet Hafen“ ↗Stadt Haldensleben · veröffentlicht 2025-09-29 · Quellenstand 01.10.2026
- Beschlussvorlage 114-(VIII.)/2026 – Behandlung der Anregungen und Beschluss der 2. Änderung „Sondergebiet Hafen“ als Satzung ↗Stadt Haldensleben · veröffentlicht 2026-03-10 · Quellenstand 01.10.2026
- 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 437-31.(II)99 „Sondergebiet Hafen“ – Begründung ↗Stadt Haldensleben / BÖREGIO · veröffentlicht 2026 · Quellenstand 01.10.2026
- Stadtrat Haldensleben – Sitzung vom 18.06.2026 ↗Stadt Haldensleben / SessionNet · veröffentlicht 2026-06-18 · Quellenstand 01.10.2026
- Stadtanzeiger Haldensleben, Ausgabe 07 vom 3. Juli 2026 – Inkrafttreten der 2. Änderung „Sondergebiet Hafen“ ↗Stadt Haldensleben · veröffentlicht 2026-07-03 · Quellenstand 01.10.2026
- § 10 Abs. 1 bis 3 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 30 Abs. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 31 Abs. 1 und 2 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 8 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 9 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 11 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 15 Abs. 1 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.