Der konkrete Anlass vor Ort
Der Stadtrat Wolmirstedt hat am 24. September 2026 die 4. Änderung der Satzung über das Sanierungsgebiet „Stadtkern Wolmirstedt“ beschlossen. Die Frist für die Durchführung der Sanierung wird bis zum 30. November 2027 verlängert. Die Stadt hat die Änderung als amtliche Bekanntmachung vom 28. September 2026 veröffentlicht; nach ihrem Text tritt sie am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die vorherige 3. Änderung hatte die Frist nur bis 30. September 2026 verlängert.
Die Satzung stammt vom 25. November 1993 und wurde 2020, 2023, 2025 und 2026 geändert. Ihr Titel nennt ausdrücklich das umfassende Verfahren. Für Eigentümer, Käufer und Mieter von Gewerbeflächen im Stadtkern bedeutet das: Die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten gelten länger, als nach der alten Frist zu erwarten war.
Welche Geschäfte und Vorhaben brauchen eine Genehmigung?
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen nach § 144 BauGB der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde unter anderem Bauvorhaben und sonstige Maßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB, Miet-, Pacht- und andere Nutzungsverträge über mehr als ein Jahr einschließlich ihrer Verlängerung, die Veräußerung eines Grundstücks, die Bestellung belastender Rechte, die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträge und die Teilung eines Grundstücks.
Nur im vereinfachten Verfahren kann die Gemeinde diese Pflichten in der Satzung ausschließen (§ 142 Abs. 4 BauGB). Wolmirstedt führt die Sanierung laut Satzungstitel im umfassenden Verfahren durch. Keiner Genehmigung bedürfen etwa Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung (§ 144 Abs. 4 BauGB). Ob die Stadt für bestimmte Fälle eine allgemeine Genehmigung erteilt hat (§ 144 Abs. 3 BauGB), sollte im Einzelfall erfragt werden.
Was bedeutet das für einen Gewerbemietvertrag über fünf Jahre?
Ein Mietvertrag mit fester Laufzeit von mehr als einem Jahr fällt unter § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag oder die damit bezweckte Nutzung die Sanierung unmöglich machen, wesentlich erschweren oder ihren Zielen und Zwecken zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Sie kann unter Auflagen erteilt werden (§ 145 Abs. 4 BauGB).
Über die Genehmigung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu entscheiden; die Frist kann durch Zwischenbescheid um höchstens drei Monate verlängert werden, und ohne fristgerechte Versagung gilt die Genehmigung als erteilt (§ 145 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 BauGB). Braucht ein Umbau zugleich eine Baugenehmigung, entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der Regel binnen zwei Monaten (§ 145 Abs. 1 BauGB). Praktisch empfiehlt es sich, den Vertrag unter die aufschiebende Bedingung der Genehmigung zu stellen oder sie vorher einzuholen.
Was gilt beim Kauf, und welche Kosten können auf Eigentümer zukommen?
Kaufverträge sind genehmigungspflichtig; das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis vorgelegt wird (§ 145 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 BauGB). In die Grundbücher der betroffenen Grundstücke ist ein Sanierungsvermerk einzutragen (§ 143 Abs. 2 BauGB); er ist ein erster Prüfpunkt beim Grundbuchauszug.
Im umfassenden Verfahren gelten außerdem die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB. Dazu gehört der Ausgleichsbetrag: Der Eigentümer hat die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts an die Gemeinde zu zahlen (§ 154 Abs. 1 BauGB). Käufer sollten klären, ob der Betrag bereits festgesetzt oder abgelöst ist und wer ihn nach dem Kaufvertrag trägt. Die Frist bis November 2027 ist kein sicheres Enddatum: Die Satzung erlaubt eine frühere Beendigung, und § 142 Abs. 3 BauGB lässt weitere Verlängerungen durch Beschluss zu.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Sanierungssatzung vom 25. November 1993 mit allen Änderungen und Lageplan
- Aktueller Grundbuchauszug
- Entwurf des Kauf- oder Mietvertrags
- Umbaupläne und gegebenenfalls Bauantrag
- Auskunft der Stadt zum Ausgleichsbetrag
Ob ein konkreter Kauf, Mietvertrag oder Umbau im Wolmirstedter Stadtkern genehmigungspflichtig ist und wie der Vertrag darauf reagieren sollte, lässt sich anhand der Satzung und der Vertragsunterlagen prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Sanierungsgebiet Stadtkern – 4. Änderung der Sanierungssatzung ↗Stadt Wolmirstedt · veröffentlicht 2026-09-28 · Quellenstand 01.10.2026
- Sanierungsgebiet „Stadtkern Wolmirstedt“ – 3. Änderung ↗Stadt Wolmirstedt · veröffentlicht 2026-02-05 · Quellenstand 01.10.2026
- § 144 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 142 Abs. 3 und 4 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 145 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 22 Abs. 5 und 6 BauGB (i. V. m. § 145 BauGB) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 143 Abs. 2 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 152 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 154 Abs. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 14 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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