Der konkrete Anlass vor Ort
Das Alex-Restaurant am Magdeburger Ulrichplatz ist nach einem Bericht der Volksstimme vom 30. September 2026 für einen Komplettumbau geschlossen, der bis November dauern soll; das gesamte Innenleben wird erneuert und neu gestaltet. Umbauten bei geschlossenem Betrieb stehen oft unter Zeitdruck, weil jede Woche Schließung Umsatz kostet.
Über Aufträge und Verträge dieses Vorhabens ist nichts bekannt, und um sie geht es hier nicht. Es steht für eine Lage, die viele Ausbau- und Handwerksbetriebe kennen: Unter Zeitdruck kommen auf der Baustelle Wünsche hinzu, die im Auftrag nicht stehen – oft mündlich und ohne Preis.
Steht Ihnen für eine Zusatzleistung ohne Preisabrede eine Vergütung zu?
Zuerst ist zu klären, ob die Arbeit schon zum beauftragten Leistungsumfang gehört. Was die Leistungsbeschreibung erfasst, ist mit dem vereinbarten Preis abgegolten; bei einem Pauschalpreis kommt es darauf an, wie weit die Beschreibung reicht. Liegt die Arbeit außerhalb des Auftrags und bestellt der Auftraggeber sie ausdrücklich, kommt ein zusätzlicher Auftrag zustande, auch mündlich. Eine Vergütung gilt dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB); ist die Höhe nicht bestimmt, gilt mangels Taxe die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).
Schwierig wird meist der Nachweis. Wer später Geld verlangt, muss belegen können, dass die Arbeit bestellt war und nicht schon geschuldet. Äußert nicht der Auftraggeber selbst den Wunsch, sondern sein Architekt, ein Bauleiter oder ein Mitarbeiter, kommt es zusätzlich darauf an, ob diese Person den Auftraggeber verpflichten durfte. Führen Sie Arbeiten aus, die niemand bestellt hat, ist eine Vergütung deutlich unsicherer; ob dann gesetzliche Ausgleichsansprüche bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Müssen Sie einen Änderungswunsch ausführen – und wann dürfen Sie ablehnen?
Bei Bauverträgen, zu denen nach § 650a BGB auch der Umbau eines Bauwerks und Instandhaltungsarbeiten zählen, die für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, hat der Besteller ein Anordnungsrecht. § 650b Abs. 1 BGB unterscheidet die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, etwa eine zusätzliche Trennwand, von der Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig ist. Eine Änderung des Werkerfolgs müssen Sie nur ausführen, wenn sie Ihnen zumutbar ist. Stützen Sie die Unzumutbarkeit auf betriebsinterne Vorgänge, etwa eine voll verplante Kolonne, tragen Sie dafür die Beweislast (§ 650b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BGB).
Einseitig anordnen kann der Besteller erst, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang seines Änderungsbegehrens keine Einigung zustande kommt, und nur in Textform (§ 650b Abs. 2 BGB). Ein Zuruf auf der Baustelle ist deshalb noch keine Anordnung; ob er als Begehren schon die Frist in Gang setzt, lässt sich ohne Nachweis über Zeitpunkt und Inhalt kaum belegen. Wie die Mehrvergütung nach einer Anordnung berechnet wird und was für Abschläge gilt (§ 650c BGB), behandelt der Beitrag zum Bauen am Denkmal. Haben die Parteien die VOB/B wirksam einbezogen, gelten vorrangig deren Regeln zu geänderten und zusätzlichen Leistungen; sie sind anhand der vereinbarten Fassung im Einzelfall zu prüfen.
Was ändert sich bei Privatkunden und im Streitfall?
Für Verbraucher gelten zusätzliche Regeln, wenn der Vertrag den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude betrifft (§ 650i Abs. 1 BGB). Ein solcher Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Kleinere Arbeiten ohne erheblichen Umbau fallen nicht darunter. Wie sich ein mündlich vereinbarter Zusatzauftrag zu dieser Form verhält, ist im Einzelfall zu prüfen; sicherer ist es, Zusatzaufträge von Privatkunden vor Beginn in Textform zu bestätigen.
Kommt es über eine Anordnung oder die Vergütungsanpassung zum Streit, erleichtert § 650d BGB den Eilrechtsschutz: Nach Beginn der Bauausführung muss für eine einstweilige Verfügung kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das kann helfen, wenn der Bau nicht stillstehen soll.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Auftrag oder Bauvertrag mit Leistungsbeschreibung
- Angebot mit Stundensätzen und Einheitspreisen
- Bautagebuch und Fotos
- Schriftverkehr zu Zusatzwünschen
- Nachweise zu Material- und Personalengpässen
Ob Ihrem Betrieb für eine konkrete Zusatzleistung eine Vergütung zusteht und wie Sie künftige Wünsche absichern, lässt sich anhand von Auftrag, Leistungsbeschreibung und Schriftverkehr prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Alex-Restaurant in Magdeburg geschlossen – kommt nun ein Fahrstuhl? ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-09-30 · Quellenstand 01.10.2026
- § 650a BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 650b BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 650c BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 632 BGB – Vergütung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 650d BGB – Einstweilige Verfügung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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