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und die Börde

Bau & Handwerk · Wanzleben-Börde / Klein Wanzleben

Kommunale Förderprojekte: Welche Zahlungsfristen darf eine Gemeinde vorgeben?

Im Vertragsentwurf stehen 75 Tage Zahlungsziel, begründet mit dem Abruf von Fördermitteln. Ist das wirksam – und was gilt für Abschläge und Prüffristen?

Der konkrete Anlass vor Ort

Die Stadt Wanzleben-Börde modernisiert das Freibad im Ortsteil Klein Wanzleben in zwei Bauabschnitten. Nach ihrer Förderübersicht wird der neue Sanitärtrakt mit Solaranlage über LEADER/ELER mit 256.137,68 Euro gefördert, der Bewilligungszeitraum läuft bis 1. Dezember 2027; der Austausch der Beckenfolie war gesondert mit 166.055,71 Euro gefördert. Laut Volksstimme vom 8. September 2026 begann mit dem Spatenstich für den Sanitärtrakt der zweite Bauabschnitt. Nach Angaben des Ausschreibungsportals tendigo schrieb die Stadt am 30. September 2026 das Los Trockenbauarbeiten für den Neubau öffentlich aus, Angebotsfrist 30. Oktober 2026.

Die Förderübersicht nennt weitere Vorhaben mit Bewilligungszeiträumen bis 2027, etwa einen Gehweg in Hohendodeleben. Für Betriebe, die für kommunale Auftraggeber arbeiten, stellt sich dabei regelmäßig die Frage nach Zahlungszielen. Der Stadt werden hier keine Zahlungsprobleme unterstellt.

Welche Zahlungsfrist darf ein öffentlicher Auftraggeber vereinbaren?

§ 271a Abs. 2 BGB enthält strengere Regeln, wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 bis 3 GWB ist; dazu zählen nach § 99 Nr. 1 GWB Gebietskörperschaften, also auch Städte und Gemeinden. Eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Mehr als 60 Tage sind unwirksam. Geht nach Empfang der Leistung eine Rechnung zu, tritt deren Zugang an die Stelle des Leistungsempfangs.

Für das Beispiel mit 75 Tagen heißt das: Die Vereinbarung überschreitet die 60-Tage-Grenze und ist schon deshalb unwirksam, auf eine Rechtfertigung kommt es nicht an. Ob eine Frist zwischen 31 und 60 Tagen mit dem Ablauf eines Förderverfahrens gerechtfertigt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht automatisch zu bejahen. Förderbedingungen regeln in erster Linie das Verhältnis zwischen Fördergeber und Kommune.

Was folgt aus einer unwirksamen Fristvereinbarung?

Nach § 271a Abs. 4 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das bedeutet nicht, dass sofort nach Rechnungsstellung gezahlt werden muss: Fälligkeit und Verzug richten sich dann nach den übrigen vertraglichen und gesetzlichen Regeln, beim Bauvertrag etwa nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung. Welche Frist im Ergebnis gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dann können Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangt werden.

Gelten die Grenzen auch für Abschläge und Prüffristen?

Für die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen gelten die Absätze 1 bis 3 des § 271a BGB nach dessen Absatz 5 Nr. 1 nicht. Wie schnell Abschläge zu zahlen sind, richtet sich also nach dem Vertrag und den übrigen Regeln; diese sollten Sie vor Angebotsabgabe genau lesen. Für Überprüfungs- und Abnahmefristen bestimmt § 271a Abs. 3 BGB, dass mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung nur wirksam sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Lange Prüffristen können eine kurze Zahlungsfrist faktisch verlängern; beides gehört zusammen geprüft.

Viele kommunale Ausschreibungen beziehen die VOB/B ein; die genannte Ausschreibung verweist für die Abrechnung ausdrücklich auf sie. Die VOB/B enthält eigene Zahlungsregeln. Wie diese mit § 271a BGB zusammenwirken, ist anhand der konkreten Vertragsunterlagen zu klären.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Vergabe- und Vertragsunterlagen einschließlich Zahlungsbedingungen
  • Rechnungen mit Zugangsnachweis
  • Abnahmeprotokolle
  • Schriftverkehr zu Fristen und Bieterfragen

Ob eine Zahlungs- oder Prüffrist in Ihrem Vertrag wirksam ist und was stattdessen gilt, sollte anhand der konkreten Vertragsunterlagen geprüft werden.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Förderverfahren ↗Stadt Wanzleben-Börde · Quellenstand 01.10.2026
  2. Investition: Spatenstich für modernen Sanitärtrakt in Klein Wanzleben ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-09-08 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Neubau Sanitärtrakt Freibad Klein Wanzleben – Los 10 Trockenbau ↗tendigo.de (Ausschreibungsportal) · veröffentlicht 2026-09-30 · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 271a BGB – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 99 GWB – Öffentliche Auftraggeber ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 286 BGB – Verzug des Schuldners ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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